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Regelwerk

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen
LAR - Leitungsanlagen - Richtlinie

- Mecklenburg-Vorpommern -

Fassung Februar 2000
(ABl. Nr. 8 vom 08.02.2001 S. 282)


1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für

  1. Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren und in offenen Gängen vor Gebäudeaußenwänden,
  2. die Führung von Leitungen durch bestimmte Wände und Decken,
  3. den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall. Sie gilt nicht für Lüftungs- und Warmluftheizungsanlagen.

2 Begriffe

2.1 Leitungsanlagen sind Anlagen aus Leitungen, insbesondere aus elektrischen Leitungen oder Rohrleitungen, sowie aus den zugehörigen Armaturen, Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen, Steuer- und Regeleinrichtungen, Verteilern und Dämmstoffen für die Leitungen. Zu den Leitungen gehören deren Befestigungen und Beschichtungen. Lichtwellenleiter-Kabel und elektrische Kabel gelten als elektrische Leitungen.

2.2 Elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten sind Leitungen und Kabel, die die Prüfanforderungen nach

2.3 Notwendige Treppenräume geringer Nutzung sind notwendige Treppenräume von Wohngebäuden geringer Höhe sowie notwendige Treppenräume, zu denen nur insgesamt höchstens zehn

gehören.

2.4 Notwendige Flure geringer Nutzung sind notwendige Flure, die zu notwendigen Treppenräumen geringer Nutzung führen. Notwendige Flure geringer Nutzung sind auch notwendige Flure, die nicht über notwendige Treppenräume ins Freie führen und zu denen nur insgesamt höchstens zehn.

gehören.

3 Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren und in offenen Gängen vor Gebäudeaußenwänden

Nach § 33 Abs. 8 und § 34 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 LBauO M-V dürfen Leitungsanlagen in

nur angeordnet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Leitungsanlagen in diesen Räumen und offenen Gängen den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:

3.1 Allgemeine Anforderungen

3.1.1 Leitungsanlagen dürfen in Wände und Decken sowie in Bauteile von Installationsschächten und -kanälen nur so weit eingreifen, dass die verbleibenden Querschnitte die erforderliche Feuerwiderstandsdauer behalten.

3.1.2 In Sicherheitstreppenräumen (siehe § 14 Abs. 4 LBauO M-V) und in Räumen zwischen Sicherheitstreppenräumen und Ausgängen ins Freie sind nur Leitungsanlagen zulässig, die ausschließlich der. unmittelbaren Versorgung dieser Räume oder der Brandbekämpfung dienen.

3.2 Elektrische Leitungsanlagen

3.2.1 Messeinrichtungen und Verteiler sind abzutrennen gegenüber

3.2.2 Elektrische Leitungen müssen

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