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Regelwerk, Bau EU, national

BauPAVO M-V - Bauprodukte- und Bauartenverordnung
Verordnung über Bauprodukte und Bauarten nach der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
*
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 10. Juli 2006
(GVOBl. Nr. 13 vom 28.07.2006 S. 610; 21.09.2010 S. 521 10; 14.07.2015 S. 190 15)
Gl.-Nr.: 2130-10-2



zur vorherigen Regelung => HAVO - Hersteller- und Anwender-VO

Aufgrund des § 17 Abs. 4, 5 und 6 sowie des § 21 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung:

§ 1 Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten
17 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern)

Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach den §§ 18, 19 und 22 bis 24 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 25 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern zu führen:

  1. Abwasserbehandlungsanlagen:
    1. Kleinkläranlagen, die für einen Anfall von Abwässern bis zu acht Kubikmetern je Tag bemessen sind,
    2. Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl,
    3. Fettabscheider,
    4. Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen,
    5. Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen,
    6. Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässer bis zu acht Kubikmetern je Tag bemessen sind,
    7. Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern,
    8. Anlagen zur Begrenzung des Silbergehalts in Abwässern aus fotografischen Verfahren und
    9. Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenstoffen in Abwässern von chemischen Reinigungen.
  2. Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen:
    1. Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen,
    2. Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und Flächen,
    3. Behälter,
    4. Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre,
    5. Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und
    6. Sicherheitseinrichtungen.

§ 2 Besondere Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten 10 15
17 Abs. 5 und § 21 Abs. 1 Satz 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern)

(1) Für

  1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile auf der Baustelle,
  2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile auf der Baustelle,
  3. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,
  4. die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,
  5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton und
  6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,

müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 3 Absatz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gemachten technischen Regeln der Liste der Technischen Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satzes 1

  1. Nummer 1 nach der laufenden Nummer 2.4.1 der Liste,
  2. Nummer 2 nach der laufenden Nummer 2.4.3 der Liste,
  3. Nummer 3 nach der laufenden Nummer 2.3.3 der Liste,
  4. Nummer 4 nach der laufenden Nummer 2.5.1 der Liste,
  5. Nummer 5 nach der laufenden Nummer 2.3.1 der Liste und
  6. Nummer 6 nach der laufenden Nummer 2.3.7 der Liste

(2) Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach Absatz 1 und danach für Tätigkeiten nach

gegenüber einer nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.

(3) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3

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