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Regelwerk, Bau

UTVO - Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 1. August 2001
(GVOBl. Nr. 10 vom 15.08.2001 S. 310)


Siehe Fn.   *

aufgehoben/ersetzt durch HAVO 2006

Aufgrund des § 17 Abs. 6 und des § 21 Abs. 1 Satz 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 468, 612), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647), verordnet das Ministerium für Arbeit und Bau:

§ 1

Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern überwacht werden:

  1. der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 Meter über Gelände,
  2. das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen,
  3. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
  4. der Einbau von Verpressankern,
  5. das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle und
  6. das Einbringen von Ortschäumen auf Bauteilflächen über 50 Quadratmeter.

Die Überwachung erfolgt nach den jeweils geltenden Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.

§ 2

(1) Für die Tätigkeiten nach § 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern die entsprechenden Bauprodukte überwachen, als anerkannte Überwachungsstellen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Die Tätigkeiten nach § 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 sind für die Dauer von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung von der Überwachungspflicht ausgenommen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.