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Regelwerk

VermKatG - Vermessungs- und Katastergesetz
Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster des Landes Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 22. Juli 2002
(GVOBl. vom 14.08.2002 Nr. 15 S. 524; 25.10.2005 S. 353 05; 19.12.2005 S. 640 05a; 18.04.2006 S. 102 06; 01.08.2008 S. 634; 16.02.2009 S. 261 09; 16.12.2010 S. 713aufgehoben)
Gl.-Nr.: 219-1


zur aktuellen Fassung

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Aufgaben und Zuständigkeiten 05a 09

(1) Die Landesvermessung, die Führung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters, die Feststellung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen sowie die hierzu erforderlichen Vermessungen sind öffentliche Aufgaben des Landes.

(2) Oberste Vermessungs- und Katasterbehörde ist das Innenministerium. Es übt die Dienst- und Fachaufsicht über das Landesamt für innere Verwaltung als obere Vermessungs- und Katasterbehörde aus. Das Landesamt für innere Verwaltung übt die Fachaufsicht über die Landräte und Oberbürgermeister als Vermessungs- und Katasterbehörden aus. Abweichend von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung sind die Vermessungsstellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 zuständig für die Entscheidung über den Widerspruch, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben.

(3) Für die Aufgaben der Landesvermessung gemäß § 9 sowie für die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ist das Landesamt für innere Verwaltung zuständig. Die Führung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters, die Feststellung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen sowie die hierzu erforderlichen Vermessungen obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten. Die Landräte und Oberbürgermeister nehmen die Aufgaben nach Satz 2 im übertragenen Wirkungskreis als Vermessungs- und Katasterbehörden wahr.

(4) Die Landkreise und kreisfreien Städte richten zur Wahrnehmung der ihnen gemäß Absatz 3 Satz 2 übertragenen Aufgaben Kataster- und Vermessungsämter für ihre Zuständigkeitsbereiche ein und stellen das erforderliche und geeignete Personal sowie die notwendigen Einrichtungen bereit.

(5) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. abweichend von Absatz 3 Satz 2 Vermessungs- und Katasterbehörden mit kreisübergreifenden Zuständigkeitsbereichen zu bestimmen sowie deren Sitz festzulegen und die Kostenbeteiligung der betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte zu regeln,
  2. die Bestimmung von Vermessungs- und Katasterbehörden mit kreisübergreifenden Zuständigkeitsbereichen aufzuheben,
  3. abweichend von Absatz 3 bestimmte Aufgaben dem Landesamt für innere Verwaltung oder den Landräten und Oberbürgermeistern als Vermessungs- und Katasterbehörden zuzuweisen, soweit dies aus übergeordneten Gesichtspunkten für eine zweckmäßige und wirtschaftliche Aufgabenwahrnehmung oder zur Einführung oder Entwicklung besonderer Verfahren erforderlich ist,
  4. die Einzelheiten zur Bereitstellung von Personal und Einrichtung nach Absatz 4 zu regeln.

(6) Das Kataster- und Vermessungsamt muss von einem Beamten geleitet werden, der dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehört. Es ist ein Stellvertreter zu bestellen, der den Leiter bei dessen Abwesenheit in allen Angelegenheiten vertritt. Dieser soll ebenfalls dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehören.

(7) An der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 wirken öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Rahmen der für sie geltenden Berufsordnung sowie andere Vermessungsstellen mit.

§ 2 Geobasisinformationssysteme 09

(1) Die Ergebnisse der Landesvermessung und die Nachweise des Liegenschaftskatasters sind Geobasisinformationen, die in Geobasisinformationssystemen geführt werden. Die notwendige Einheitlichkeit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist bei der Einrichtung und Führung der Geobasisinformationssystemen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind anzuwenden.

(2) Sofern Stellen der Landes- und Kommunalverwaltung Geofachinformationen erheben und führen, erfolgt dies auf der Grundlage der Geobasisinformationen nach Absatz 1. Verfügbarkeit, Bereitstellung und Austausch von Geoinformationen der Landes- und Kommunalverwaltung sind zu koordinieren.

§ 3 Vermessungsstellen 05a

(1) Vermessungsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. das Landesamt für innere Verwaltung,
  2. die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Vermessungs- und Katasterbehörden,
  3. die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure,
  4. andere behördliche Vermessungsstellen, bei denen ein Beamter des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes oder ein vergleichbar qualifizierter Angestellter die Vermessungen im Sinne dieses Gesetzes leitet,
  5. die Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern, soweit ihre Vermessungsabteilung von einem Assessor des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes oder einem vergleichbar qualifizierten Angestellten geleitet wird.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vermessungsstellen zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Vermessungen, deren Ergebnisse in die Nachweise der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters übernommen werden sollen, dürfen außer den Vermessungsstellen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 durchführen

  1. die Vermessungsstellen nach Absatz 1 Nr. 4, wenn die Vermessungen der Erfüllung von Aufgaben ihrer Träger dienen und
  2. die Vermessungsstelle nach Absatz 1 Nr. 5 an eigenen oder zu erwerbenden Grundstücken oder wenn die Vermessungen mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse oder des Umwelt- und Naturschutzes im Zusammenhang stehen.

§ 4 Pflichten von Vermessungsstellen 05a

(1) Die Vermessungsstellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 haben alle Unterlagen, die für die Landesvermessung oder das Liegenschaftskataster von Bedeutung sind, der zuständigen Behörde einzureichen. Die einreichende Stelle hat hierbei zu bescheinigen, dass die Vermessungsschriften auf ihre Richtigkeit geprüft sind.

(2) Bei den Arbeiten, deren Ergebnisse in die Nachweise der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters übernommen werden sollen, sind die Vermessungsstellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 an fachliche Weisungen des Landesamt für innere Verwaltung gebunden.

(3) Auf Anforderung haben die Vermessungsstellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 Unterlagen und Datenbestände, die außerhalb der öffentlichen Vermessungen nach Absatz 1 oder zusätzlich zu den nach Absatz 1 der zuständigen Behörde einzureichenden Unterlagen anfallen und die für die Landesvermessung oder für die Führung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters von Bedeutung sind, der zuständigen Behörde zur unentgeltlichen Auswertung vorzulegen. Die durch die Vorlage entstandenen Auslagen sind zu erstatten.

§ 5 Unterlagen anderer Stellen 05a

(1) Die Ergebnisse topographischer Vermessungen und Höhenmessungen freiberuflich oder gewerblich tätiger Vermessungsingenieure, betrieblicher Vermessungseinrichtungen und von Behörden können in die Nachweise der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters übernommen werden, wenn die zuständige Behörde sie für geeignet hält.

(2) Auf Anforderung haben die Landkreise, Städte, Ämter und Gemeinden, Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung sowie Behörden Unterlagen und Datenbestände, die für die Landesvermessung oder für die Führung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters von Bedeutung sind, der zuständigen Behörde zur Auswertung vorzulegen. Die durch die Vorlage entstandenen Kosten sind zu erstatten.

(3) Absatz 2 gilt auch für natürliche und juristische Personen des Privatrechts, soweit nicht überwiegende private Interessen der Vorlage entgegenstehen.

(4) Bildflugvorhaben, die den Zwecken der Landesamt für innere Verwaltung oder des Liegenschaftskatasters dienen können, sind dem Landesamt für innere Verwaltung anzuzeigen. Luftbilder und sonstige Fernerkundungsergebnisse sind dem Landesamt für innere Verwaltung auf Anforderung zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Sie sind dem Landesamt für innere Verwaltung zur Übernahme in die Landesluftbildstelle anzubieten, sobald sie nicht mehr in eigenen Beständen aufbewahrt werden sollen. Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

(5) In Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit teilen die Gerichte den Kataster- und Vermessungsämtern rechtskräftige Urteile und Vergleiche über Grenzstreitigkeiten in dem Umfang mit, wie es für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist.

(6) Zur Sicherung der Fortführung des Liegenschaftskatasters haben die für die Baugenehmigung zuständigen Behörden die Kataster- und Vermessungsämter über die Genehmigung für die Errichtung oder die Änderung von Gebäuden oder über ihre Zustimmung hierzu zu unterrichten. Die gleiche Verpflichtung betrifft Behörden, die in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem Planfeststellungsverfahren, die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung oder Änderung von Gebäuden schaffen. Wird in einem Planfeststellungsverfahren der Plan durch eine oberste Landesbehörde festgestellt, so wird die Verpflichtung durch die planfeststellende Behörde erfüllt.

§ 6 Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen

(1) Personen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, sind berechtigt, zu diesem Zweck Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren, um die nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Sie können Personen, die an der Vermessung oder Abmarkung ein rechtliches Interesse haben, hinzuziehen. Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten werden.

(2) Die Absicht, Grundstücke oder bauliche Anlagen zu betreten oder zu befahren, muss den Eigentümern, Erbbau- oder Nutzungsberechtigten in angemessener Zeit vorher mitgeteilt werden, es sei denn, dass hierdurch die Durchführung der nach diesem Gesetz wahrzunehmenden Aufgaben unverhältnismäßig beeinträchtigt werden würde.

(3) Entsteht dem Eigentümer, Erbbau- oder dem Nutzungsberechtigten durch eine nach Absatz 1 zulässige Maßnahme ein unmittelbarer Vermögensnachteil, so ist ihm eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Geringfügige Vermögensnachteile bleiben außer Betracht. Derjenige, der die Kosten für die Vermessung zu tragen hat, hat der Vermessungsstelle den als Entschädigung gezahlten Betrag zu erstatten. Der Entschädigungsanspruch verjährt in einem Jahr; die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist. Die §§ 202 bis 224 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

§ 7 Vermessungsmarken 05a

(1) Vermessungsmarken im Sinne dieses Gesetzes dienen der Festlegung amtlicher Vermessungspunkte der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters.

(2) Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigte haben zu dulden, dass auf Grundstücken und an baulichen Anlagen Vermessungsmarken eingebracht und für die Dauer von Vermessungsarbeiten Sichtzeichen oder -gerüste errichtet werden. Berechtigte Interessen der Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten sollen dabei berücksichtigt werden.

(3) Entsteht durch eine Maßnahme nach Absatz 2 dem Eigentümer, Erbbau- oder dem Nutzungsberechtigten ein unmittelbarer Vermögensnachteil, so gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.

(4) Vermessungsmarken dürfen nur von den Vermessungsstellen eingebracht, in ihrer Lage verändert oder entfernt werden. Bei Vermessungsmarken des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes ist die Zustimmung des Landesamt für innere Verwaltung erforderlich.

(5) Zur Sicherung der mit dem Boden verbundenen Vermessungsmarken des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes, bestehend aus trigonometrischen Punkten (TP), Orientierungspunkten (OP), Nivellementpunkten (NivP) und Schwerefestpunkten (SFP), darf eine kreisförmige Schutzfläche von zwei Metern Durchmesser weder überbaut noch abgetragen oder auf sonstige Weise verändert werden.

(6) Werden Grundstückseigentümer, Erbbau- oder Nutzungsberechtigte durch eine Schutzfläche nach Absatz 5 in der Nutzung ihres Grundstückes beschränkt, so sind sie dafür angemessen in Geld zu entschädigen. Soweit ihnen dadurch Vermögensnachteile entstehen, gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.

(7) Der feste Stand, die Erkennbarkeit und die Verwendbarkeit der Vermessungsmarken dürfen nicht gefährdet werden, es sei denn, notwendige Maßnahmen rechtfertigen eine Gefährdung der Vermessungsmarken. Wer notwendige Maßnahmen treffen will, durch die Vermessungsmarken gefährdet werden können, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(8) Wird den Eigentümern, Erbbau- oder Nutzungsberechtigten bekannt, dass Vermessungsmarken verlorengegangen, schadhaft, nicht mehr erkennbar oder in ihrer Lage verändert sind, so sollen sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.

§ 8 Verwendungsvorbehalt

Die Ergebnisse der Landesvermessung und die Nachweise des Liegenschaftskatasters dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde vervielfältigt, umgearbeitet, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Vervielfältigungen oder Umarbeitungen zur innerdienstlichen Verwendung bei Behörden und Vermessungsstellen oder zum eigenen, nicht gewerblichen Gebrauch sind jedoch genehmigungsfrei. Satz 1 gilt in Bezug auf die Weitergabe an Dritte nicht für die Vermessungsstellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2. Andere Rechtsvorschriften bleiben hierbei unberührt.

Abschnitt II
Landesvermessung

§ 9 Inhalt und Aufgabe 09

(1) Die Landesvermessung umfasst die Grundlagenvermessung, die topographische Landesaufnahme einschließlich der Landesluftbildstelle, die Bearbeitung und Herausgabe der topographischen Landeskartenwerke. Die Ergebnisse der Landesvermessung sind so zu führen, dass sie als Geobasisinformationssysteme nutzbar sind.

(2) Durch die Grundlagenvermessung sind einheitliche geodätische Bezugssysteme für die topographische Landesaufnahme, das Liegenschaftskataster und für andere Vermessungen zu schaffen. Festpunkte, deren Lage, Höhe und Schwere auf der Erde zu bestimmen sind, sowie satellitengestützte Referenznetze sind landesweit einzurichten, nachzuweisen und zu erhalten. Sie sind bei Bedarf durch Vermessungsmarken zu kennzeichnen.

(3) Die topographische Landesaufnahme hat das Landesgebiet mit seinen topographischen Gegenständen und Geländeformen zu erfassen und nachzuweisen.

(4) In der Landesluftbildstelle sind Luftbilder und andere Fernerkundungsergebnisse, die für die Landesvermessung und für das Liegenschaftskataster von Bedeutung sind und für die das Land das Nutzungsrecht hat, zu sammeln und zu registrieren. Alle vom Land und von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften des Landes zu finanzierenden Bildflüge sind durch die Landesluftbildstelle zu koordinieren.

(5) Die Ergebnisse der topographischen Landesaufnahme sind in topographischen Landeskartenwerken unterschiedlicher Maßstäbe darzustellen. Für besondere Zwecke können Sonderausgaben hergestellt werden.

(6) Die Ergebnisse der Landesvermessung sind dem Bedarf entsprechend zu aktualisieren und auf die Bedürfnisse der Verwaltung, des Rechtsverkehrs, der Wirtschaft, des Verkehrs, der Planung, des Umwelt- und Naturschutzes, der Verteidigung und der Forschung auszurichten.

§ 10 Benutzung

(1) Die topographischen Landeskartenwerke werden veröffentlicht und verbreitet, soweit öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Die Bestände der Landesluftbildstelle und die weiteren Nachweise der Landesvermessung können veröffentlicht und verbreitet werden.

(2) Jeder kann die Ergebnisse der Grundlagenvermessung und der topographischen Landesaufnahme sowie die Bestände der Landesluftbildstelle einsehen und daraus Auskünfte und Auszüge erhalten, soweit öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen.

Abschnitt III
Liegenschaftskataster

§ 11 Zweck und Inhalt 09

(1) Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Flurstücke und Gebäude (Liegenschaften) nachzuweisen. Der Nachweis der Liegenschaften umfasst ihre Lage, Nutzung, Größe und wesentliche topographische Merkmale (Sachdaten) sowie die in Absatz 8 abschließend benannten Daten der Eigentümer, Erbbau und Nutzungsberechtigten. Andere Daten können in das Liegenschaftskataster eingetragen werden, wenn die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde sie für geeignet hält.

(2) Ein Flurstück ist ein geometrisch eindeutig begrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. Es ist Buchungseinheit für alle Informationen des Liegenschaftskatasters. Flurstücke werden auf Antrag oder, wenn es für die Führung des Liegenschaftskatasters zweckmäßig ist, von Amts wegen gebildet.

(3) Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind selbständig benutzbare überdachte oder überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen, oder dem Betrieb von Sachen zu dienen. Sie müssen von einiger Beständigkeit und Bedeutung, ausreichend standfest und fest mit der Bodenfläche verbunden sein.

(4) Das Liegenschaftskataster dient der Sicherung des Eigentums und anderer Rechte an Grundstücken und Gebäuden, dem Grundstücksverkehr und der Ordnung der Bodenflächen des Landesgebietes. Es ist so zu führen, dass es den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft an ein Geobasisinformationssystem (§ 2 Abs. 1) gerecht wird. Die Bedürfnisse der Landesplanung, der Bauleitplanung, der Bodenordnung, der Grundstücksbewertung sowie des Umwelt- und Naturschutzes sind dabei insbesondere angemessen zu berücksichtigen.

(5) Das Liegenschaftskataster ist amtliches Verzeichnis der Grundstücke nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Die Übereinstimmung mit dem Grundbuch ist zu wahren.

(6) Das Liegenschaftskataster weist die Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1050) nach. Hinweise auf Nachweise anderer öffentlicher Stellen können in das Liegenschaftskataster aufgenommen werden.

(7) Das Liegenschaftskataster besteht aus dem Katasterzahlenwerk, dem Katasterbuchwerk und dem Katasterkartenwerk. Bei automatisierter Führung der Nachweise werden das Katasterkartenwerk und die erforderlichen Teile des Katasterzahlenwerkes zur Liegenschaftskarte, die Bestandteile des Katasterbuchwerkes zum Liegenschaftsbuch zusammengefasst. Liegenschaftsbuch und Liegenschaftskarte können auch in einem gemeinsamen Informationssystem geführt werden.

(8) Im Liegenschaftskataster dürfen die zuständigen Behörden für Zwecke nach den Absätzen 1 bis 6 bei im Grundbuch gebuchten Grundstücken die Namen, Vornamen und Geburtsnamen sowie Geburtsdaten, Akademische Grade und Anschriften der Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten, Eigentumsanteile und Eigentumsart sowie Namensnummern führen und verarbeiten. Zusätzlich können die Namen und Anschriften von Verfügungsberechtigten und Bevollmächtigten der Grundstückseigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten aufgenommen werden. Bei im Grundbuch nicht gebuchten Grundstücken sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Ein Wechsel im Eigentum bei diesen ungebuchten Grundstücken kann der Vermessungs- und Katasterbehörde von dem neuen Eigentümer unter Vorlage geeigneter Nachweise angezeigt werden.

§ 12 Einsicht, Auskunft, Benutzung

(1) Die Vermessungsstellen erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in das Liegenschaftskataster sowie Auskunft und Auszüge daraus.

(2) Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigte und deren Beauftragte können das Liegenschaftskataster einsehen sowie Auskünfte und Auszüge über die sie betreffenden Liegenschaften erhalten. Andere können das Liegenschaftskataster benutzen, soweit sie ein berechtigtes Interesse darlegen und öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Für die Benutzung des Katasterkartenwerkes ist die Darlegung des berechtigten Interesses nicht erforderlich, soweit Daten nach § 11 Abs. 8 nicht betroffen werden. Das Katasterzahlenwerk darf den genannten Personen nur in dem in Absatz 3 genannten Umfang zugänglich gemacht werden.

(3) Den in Absatz 2 genannten Personen können Grenzlängen und Grenzabstände von Gebäuden sowie weitere für einen bestimmten Verwendungszweck geeignete Angaben aus dem Katasterzahlenwerk erteilt werden, wenn die Maße geprüft sind.

(4) Die Landkreise, Städte, Ämter und Gemeinden, Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung erhalten auf Antrag für alle Liegenschaften ihres Zuständigkeitsbereiches Auszüge aus den Nachweisen des Liegenschaftskatasters. Behörden, Notare und Einrichtungen zur Verwaltung von Liegenschaften des Bundes und des Landes können entsprechende Auszüge erhalten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auszüge aus dem Katasterzahlenwerk erhalten die genannten Stellen, soweit sie nicht zugleich Vermessungsstelle nach § 3 sind, nach Maßgabe des Absatzes 3. § 8 Abs. 4 Nr. 2 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.

(5) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zuzulassen, dass Vermessungsstellen und die in Absatz 4 genannten Stellen Daten des Liegenschaftskatasters für ihren Zuständigkeitsbereich und zur Erfüllung ihrer Aufgaben im automatisierten Abruf- und Verbundverfahren erhalten. Dabei sind die Datenart, der Zweck des Abrufs, die Verantwortlichkeiten der beteiligten Stellen sowie die organisatorischen und technischen Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, eine die Belange des Datenschutzes berücksichtigende Verarbeitung der Daten sicherzustellen. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass Landkreise, Städte und Gemeinden, die Daten des Liegenschaftskatasters im automatisierten Abrufverfahren erhalten, Eigentümern und anderen Berechtigten nach Maßgabe des Absatzes 2 Einsicht in die Nachweise des Liegenschaftskatasters gewähren und Auszüge daraus erteilen. Das Katasterzahlenwerk ist hiervon ausgeschlossen, soweit dieses nicht Teil der Liegenschaftskarte ist.

(6) Wird das Liegenschaftskataster automatisiert geführt, so werden mit Hilfe automatischer Einrichtungen auf fälschungsgeschützten Vordrucken erstellte Auszüge nicht unterschrieben und nicht mit Siegel oder Stempel versehen; sie stehen beglaubigten Auszügen gleich.

§ 13 Fortführung und Erneuerung

(1) Das Liegenschaftskataster ist fortzuführen, wenn die für die Liegenschaften nachgewiesenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verändert worden sind oder verändert werden sollen.

(2) Das Liegenschaftskataster ist beim Vorliegen rechtskräftiger Ergebnisse, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften entstanden sind, oder zur Behebung von offenkundig gewordenen Fehlern und Widerspruchlichkeiten in den Nachweisen des Liegenschaftskatasters zu berichtigen.

(3) Das Liegenschaftskataster ist zu erneuern, wenn es nicht mehr geeignet ist, als amtliches Verzeichnis der Grundstücke nach der Grundbuchordnung zu dienen oder wenn es die Belange nach § 11 Abs. 4 erfordern.

(4) Die Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters sind den Grundstückseigentümern und den Inhabern grundstücksgleicher Rechte der durch die Änderungen betroffenen Grundstücke sowie dem Grundbuchamt und dem Finanzamt mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die nach Satz 1 betroffenen Personen nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand festgestellt oder benachrichtigt werden können. Die Einrichtung eines Abruf- oder Verbundverfahrens (§ 12 Abs. 5) steht einer Mitteilung gleich.

(5) Die Erneuerung des Liegenschaftskatasters wird durch Offenlegung bekannt gegeben. Die Frist für die Offenlegung beträgt einen Monat. Ort und Zeit der Offenlegung sind öffentlich bekannt zu machen.

§ 14 Pflichten der Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten 06

(1) Eigentümer, Erbbau- oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, der Katasterbehörde auf Anforderung die für die Führung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen.

(2) Ist für die Übernahme von Veränderungen in das Liegenschaftskataster eine Vermessung erforderlich, so haben die jeweiligen Eigentümer, Erbbau- oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken diese zu veranlassen und die Kosten für die Durchführung zu tragen.

(3) Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so haben die jeweiligen Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Gebäudeeinmessung zu veranlassen und die Kosten für die Durchführung zu tragen. Satz 1 gilt auch für die seit dem 30. April 1994 nach § 64 Abs. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 26. April 1994 (GVOBl. M-V S. 518, 635) genehmigungsfreien Wohngebäude. Wird das Gebäude auf Grund eines Erbbaurechtes errichtet, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte.

(4) Die Vermessungs- und Katasterbehörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 eine angemessene Frist setzen und nach Ablauf dieser Frist das Erforderliche auf Kosten der Verpflichteten durchführen oder von einer anderen Vermessungsstelle durchführen lassen.

(5) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Fälle Ausnahmen von der nach Absatz 3 erforderlichen Pflicht zur Gebäudeeinmessung zuzulassen, wenn hiermit das Verfahren vereinfacht und die Rechtssicherheit des Liegenschaftskatasters nicht beeinträchtigt wird.

§ 15 Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken

(1) Der Leiter des Kataster- und Vermessungsamtes, die von ihm beauftragten Beamten und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind befugt, Anträge von Eigentümern auf Vereinigung (§ 890 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen.

(2) Von der Befugnis nach Absatz 1 soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit sind oder wenn die Teilung erforderlich ist, um diese Einheit herzustellen.

(3) Auf die Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die vom Leiter des Kataster- und Vermessungsamtes nach Absatz 1 beauftragten Beamten sollen bei der Beglaubigung auf den ihnen erteilten Auftrag Bezug nehmen.

(4) Für die Beglaubigungen werden Kosten nicht erhoben.

Abschnitt IV
Grenzfeststellung und Abmarkung

§ 16 Feststellung von Flurstücksgrenzen

(1) Eine Flurstücksgrenze ist festgestellt, wenn ihr örtlicher Verlauf geometrisch eindeutig erfasst und sie unter Mitwirkung der Beteiligten bestandskräftig geworden ist.

(2) Vorhandene Flurstücksgrenzen sind auf Antrag festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind. Vorgesehene Flurstücksgrenzen sind zur Flurstücksbildung nach § 11 Abs. 2 festzustellen.

(3) Kann eine vorhandene Flurstücksgrenze nicht festgestellt werden, weil ihr örtlicher Verlauf geometrisch nicht eindeutig erfasst ist und die Mitwirkung der Beteiligten zu keinem übereinstimmenden Verlauf der örtlichen Flurstücksgrenze führt, ist sie im Liegenschaftskataster besonders zu kennzeichnen.

(4) Werden Flurstücksgrenzen durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich festgelegt, sind diese auf Kosten der Parteien als Flurstücksgrenzen festzustellen und in die Nachweise des Liegenschaftskatasters zu übernehmen.

(5) Festgestellte Flurstücksgrenzen können wiederhergestellt werden.

(6) Die Grenzfeststellung oder Grenzwiederherstellung ist im Liegenschaftskataster nachzuweisen.

§ 17 Abmarkung von Flurstücksgrenzen

(1) Flurstücksgrenzen sind, soweit sie zugleich Grundstücksgrenzen sind oder werden sollen, dauerhaft und sichtbar abzumarken.

(2) Von einer Abmarkung kann abgesehen werden, wenn

  1. die Grundstücksgrenzen durch dauerhafte Grenzeinrichtungen ausreichend erkennbar sind,
  2. Grenzmarken die Bewirtschaftung der Grundstücke in unzumutbarer Weise behindern würden,
  3. die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten einvernehmlich beantragen, die Abmarkung zu unterlassen,
  4. es sich um Grenzen zwischen Grundstücken handelt, die dem Gemeingebrauch dienen,
  5. Grundstücksgrenzen in der Uferlinie eines Gewässers oder in einem Gewässer verlaufen oder
  6. die Abmarkung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde.

(3) Die Abmarkung vorgesehener Grundstücksgrenzen kann zurückgestellt werden, soweit sie wegen Bauarbeiten oder aus anderen Gründen vorübergehend erschwert oder verhindert wird. Die jeweiligen Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten sind verpflichtet, die Abmarkung nach Wegfall der Hinderungsgründe auf ihre Kosten vornehmen zu lassen. Die Vermessungs- und Katasterbehörden können zur Erfüllung dieser Verpflichtung eine angemessene Frist setzen und nach Ablauf der Frist das Erforderliche auf Kosten der Verpflichteten durchführen oder von einer anderen Vermessungsstelle durchführen lassen.

(4) Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, in den Grundstücksgrenzen Grenzmarken zu dulden. Dies gilt auch für Grenzmarken, die zur Kennzeichnung der Grenzen der Nachbargrundstücke erforderlich sind.

(5) Grenzmarken dürfen nur von den Vermessungsstellen eingebracht, aufgerichtet oder entfernt werden. In die Bundesgrenze dürfen Grenzmarken nur von den dazu befugten Stellen eingebracht werden.

(6) Der feste Stand, die Erkennbarkeit und die Verwendbarkeit der Grenzmarken dürfen nicht gefährdet werden.

(7) Die Abmarkung ist im Liegenschaftskataster nachzuweisen.

§ 18 Mitwirkung der Beteiligten am Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren

(1) Beteiligte sind die Eigentümer und Erwerber der von der Feststellung oder Abmarkung der Grenzen betroffenen Grundstücke. Inhaber grundstücksgleicher Rechte und Nutzungsberechtigte sind Beteiligte, wenn ihre Rechte betroffen werden. Angehört werden kann, wer an der Feststellung oder Abmarkung ein berechtigtes Interesse hat; er wird dadurch nicht Beteiligter.

(2) Den Beteiligten ist in einem Grenztermin die Möglichkeit der Äußerung zum Sachverhalt einzuräumen. Zeit und Ort des Grenztermins sind den Beteiligten rechtzeitig mitzuteilen. Dabei sind sie darauf hinzuweisen, dass auch ohne ihre Anwesenheit Flurstücksgrenzen festgestellt und abgemarkt werden können.

(3) Die ausführende Vermessungsstelle hat die Grenzfeststellung und die Abmarkung sowie die Entfernung einer Abmarkung oder die Entscheidung über die Unterlassung der Abmarkung den anwesenden Beteiligten grundsätzlich im Grenztermin, den nicht anwesenden Beteiligten schriftlich oder, in begründeten Fällen, durch Offenlegung bekannt zu geben. Für die Offenlegung ist § 13 Abs. 5 entsprechend anzuwenden.

(4) Über den Grenztermin ist eine Niederschrift aufzunehmen. In die Niederschrift sind die Äußerungen der Beteiligten zum Sachverhalt aufzunehmen.

(5) Werden in einem öffentlich-rechtlichen Bodenordnungs- oder Enteignungsverfahren neue Grenzen gebildet und abgemarkt, so entfällt der Grenztermin, wenn den Beteiligten die neuen Grenzen und die Abmarkung in dem jeweiligen Verfahren bekannt gegeben werden.

Abschnitt V
Schlussvorschriften

§ 19 Ordnungswidrigkeiten 05a

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Abs. 3 Unterlagen, die für die Landesvermessung oder das Liegenschaftskataster von Bedeutung sind, auf Anforderung nicht vorlegt,
  2. das nach § 6 Abs. 1 zulässige Betreten oder Befahren von Grundstücken oder baulichen Anlagen oder die nach § 7 Abs. 2 zulässigen Arbeiten behindert,
  3. entgegen § 7 Abs. 4 und § 17 Abs. 5 unbefugt Vermessungs- oder Grenzmarken einbringt, in ihrer Lage verändert oder entfernt,
  4. entgegen § 7 Abs. 7 den festen Stand, die Erkennbarkeit oder die Verwendbarkeit von Vermessungsmarken gefährdet oder entgegen § 7 Abs. 5 Schutzflächen von Vermessungsmarken des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes überbaut, abträgt oder auf sonstige Weise verändert, es sei denn, dass die Gefährdung der zuständigen Behörde entsprechend § 7 Abs. 7 unverzüglich mitgeteilt wurde,
  5. entgegen § 8 unbefugt Ergebnisse der Landesvermessung oder Nachweise des Liegenschaftskatasters vervielfältigt, umarbeitet, veröffentlicht oder an Dritte weitergibt,
  6. entgegen § 14 Abs. 1 die für die Führung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben nicht macht oder entgegen § 14 Abs. 2 und 3 eine Vermessung nicht veranlasst,
  7. entgegen § 17 Abs. 4 Grenzmarken nicht duldet oder entgegen § 17 Abs. 6 den festen Stand, die Erkennbarkeit oder die Verwendbarkeit von Grenzmarken gefährdet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro, im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 können ordnungswidrig hergestellte Schriften, Karten und Datenträger eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehörden nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

  1. das Landesamt für innere Verwaltung, soweit eine Ordnungswidrigkeit die vom Landesamt für innere Verwaltung ausgeübte oder ihm vorbehaltene Verwaltungstätigkeit betrifft oder die Gefährdung einer vom Landesamt für innere Verwaltung gesetzten Vermessungsmarke nicht angezeigt wird,
  2. in den übrigen Fällen die Vermessungs- und Katasterbehörden.

§ 20 Öffnung von Standards 05

(1) Von der in § 1 Abs. 4 geforderten Einrichtung von Kataster- und Vermessungsämtern kann abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, dass die an ihre Stelle getretene Organisationseinheit die den Kataster- und Vermessungsämtern übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt.

(2) Von den in § 1 Abs. 6 genannten Anforderungen für den Leiter und Stellvertreter einer nach Absatz 1 gebildeten Organisationseinheit kann dann abgesehen werden, wenn diese auch Aufgaben nach anderen Gesetzen wahrnimmt und die Aufgaben nach diesem Gesetz in Verantwortung eines Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes vollzogen werden.

(3) Über Absatz 2 hinaus kann von den in § 1 Abs. 6 genannten Anforderungen für den Leiter und Stellvertreter bis zum Ablauf des Tages vor den Kommunalwahlen im Jahr 2009 abgewichen werden, wenn die Gründe für die Abweichung auf der Kreisstrukturreform beruhen.

(4) Von dem im § 1 Abs. 6 geforderten Beamten kann zugunsten eines vergleichbar qualifizierten Angestellten abgewichen werden, soweit der derzeitige Stelleninhaber aus Altersgründen nicht mehr in das Beamtenverhältnis übernommen werden konnte.

§ 21 (In-Kraft-Treten)

ENDE

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