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Regelwerk

WKA-Hinweise M-V
Hinweise für die Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen in Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 20. Oktober 2004
(ABl. Nr. 44 vom 01.11.2004 S. 966)



Gemeinsame Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Bau und Landesentwicklung und des Umweltministeriums - VIII 2/VIII 4/X 130 - 510.18.12 -

1. Adressaten dieser Hinweise

Die nachfolgenden Empfehlungen richten sich vorrangig an die Gemeinden als Träger der Planungshoheit. Ihnen wird ihre Beachtung empfohlen.

Darüber hinaus richten sich diese Hinweise an

  1. die Landräte als höhere Verwaltungsbehörde nach dem Baugesetzbuch (BauGB),
  2. die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als untere Bauaufsichtsbehörden und
  3. die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur als Immissionsschutzbehörden.

2. Rechtslage

Seit dem 1. Januar 1997 ist die Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich bauplanungsrechtlich privilegiert. Da gleichzeitig das Ziel des Schutzes des Außenbereichs vor Bebauung beibehalten worden ist, ist eine umfassende Planungskomponente für alle privilegierten Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 des Baugesetzbuches (BauGB) eingeführt worden. Die von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfassten Vorhaben sind insofern nicht nur dann unzulässig, wenn ihnen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen, sondern auch dann, wenn für sie durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. In Mecklenburg-Vorpommern wird die Ansiedlung von Windkraftanlagen flächendeckend über die vier regionalen Raumordnungsprogramme gesteuert. Die weitergehende, lokale und detaillierte Konfliktbearbeitung kann dann auf der Flächennutzungsplan ebene und die konkrete Standortbestimmung auf der Ebene der Bebauungsplanung erfolgen.

Windfarmen mit drei oder mehr Windkraftanlagen sind nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) genehmigungsbedürftig. Das ergibt sich aus Ziffer 1.6 des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV). Entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 (4 C 9/03) ist zu beachten, dass sobald die für eine "Windfarm" maßgebliche Zahl von drei Windkraftanlagen erreicht oder überschritten wird, unabhängig von der Zahl der Betreiber ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Liegen die Voraussetzungen für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren demgegenüber nicht vor, ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.

Nach Maßgabe des einschlägigen UVP-Rechts ist zu prüfen, ob für die Errichtung oder Änderung/Erweiterung und den Betrieb einer Windfarm eine UVP durchzuführen ist.

Die Errichtung von Offshore-Windkraftanlagen ist in Boddengewässern und in der Regel auch in Küstengewässern unzulässig.

3. Raumbedeutsamkeit von Windkraftanlagen

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02., NVwZ 2003 S. 738), ist eine Windkraftanlage dann raumbedeutsam, wenn durch die Errichtung die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird (§ 3 Nr. 6 ROG). Der Begriff der Raumbedeutsamkeit ist ein Tatbestandsmerkmal von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und einer Abwägung nicht zugänglich. Eine abstrakte, allgemeinverbindliche Definition kann man zwar nicht herausgeben, es kommt auf den Einzelfall an. Doch kann man für die flache norddeutsche Landschaft sagen, dass sich bewegende Strukturen, die über die höchste natürliche Landschaftsbildzäsur (das sind Wälder mit maximal 35 m Höhe) hinausgehen, im Regelfall raumbedeutsam sind. Dies betrifft alle Anlagen mit einer Gesamthöhe (bis einschließlich Rotorspitze) von über 35 m. An landschaftlich besonders wertvollen Standorten kann im Einzelfall auch eine Anlage mit einer Gesamthöhe von unter 35 m raumbedeutsam sein. Diese Festlegung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des OVG Greifswald (vgl. Urteil vom 19. Januar 2001 -4 K 9/99, NVwZ 2002 S. 1063). Der genannte Grenzwert von 35 m liegt auch dem UVPG zu Grunde (vgl. Anlage 1 Nr. 1.6 UVPG).

Gemäß Nummer 7 Buchstabe h des Anzeige-Erlasses vom 6. Mai 1996 (AmtsBl. M-V S. 530), geändert durch Erlass vom 2. November 1998 (AmtsBl. M-V S. 1399), sind solche raumbedeutsamen Planungen bzw. Anlagen anzeigepflichtig. Eine Darstellung von Flächen beziehungsweise von Standorten für Windenergienutzung auch für nicht raumbedeutsame Anlagen außerhalb der in den regionalen Raumordnungsprogrammen ausgewiesenen Eignungsgebiete ist auch unter Verwendung einer anderen Bezeichnung unzulässig, da jede solcher Flächendarstellungen raumordnungsrelevant ist. Rechtmäßig bestehende Windfarmen und Einzelanlagen außerhalb von Eignungsgebieten genießen Bestandsschutz und sind im Flächennutzungsplan nicht darzustellen.

4. Bauleitplanung

Das Baugesetzbuch hat die Privilegierung von Windenergieanlagen unter einen Planungsvorbehalt gestellt. Den Trägern der Regionalplanung und den Gemeinden ist somit das Recht und die Möglichkeit eingeräumt worden, die Ansiedlung von Windkraftanlagen planerisch zu steuern.

Die Ausweisung von Eignungsgebieten für Windkraftanlagen erfolgt in den regionalen Raumordnungsprogrammen.

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