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BauPG-ZustLVO - Landesverordnung über die Zuständigkeit nach dem Bauproduktengesetz
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 7. September 2005
(GVBl. Nr. 14 vom 21.09.2005 S. 457; 06.12.2010 S. 680aufgehoben)
Gl.-Nr.: 200-6-10
Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) verordnet die Landesregierung:
Zuständige Behörde nach § 13 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), für die Untersagung des Inverkehrbringens und des freien Warenverkehrs mit unberechtigt gekennzeichneten Bauprodukten und die Entwertung oder Beseitigung ihrer Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen oder mit diesem verwechselbarer Zeichen ist die oberste Bauaufsichtsbehörde.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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