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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht, Wohnraum

ZwG M-V - Zweckentfremdungsgesetz
Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 22. Mai 2021
(GVOBl. M-V Nr. 34 vom 28.05.2021 S. 774)
Gl.-Nr.: 234-4



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Satzungsermächtigung, Begriffsbestimmungen

(1) Die Gemeinden können für Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung der Gemeinde anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. Die Satzung darf nur erlassen werden, wenn die Gemeinde dem Wohnraummangel nicht auf andere Weise mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln in angemessener Zeit abhelfen kann. Die Satzung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.

(2) Wohnraum im Sinne dieses Gesetzes ist jeder einzelne Raum, der zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist.

(3) Eine Zweckentfremdung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Wohnraum zu anderen als zu Wohnzwecken verwendet wird. Als Zweckentfremdung gelten insbesondere

  1. die Verwendung von Wohnraum für gewerbliche oder freiberufliche Zwecke,
  2. die Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzerinnen und Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs und eine entsprechende Nutzung,
  3. der Abbruch von Wohnraum oder das Unbrauchbarmachen durch Zerstören von Wohnraum,
  4. der Leerstand von Wohnraum über einen Zeitraum von länger als sechs Monaten.

Findet die Nutzung des Wohnraums zu anderen als zu Wohnzwecken in der Hauptwohnung der Nutzungsberechtigten statt und beträgt weniger als 50 Prozent der Gesamtwohnfläche, so ist im Zweifel anzunehmen, dass gleichzeitig die Wohnnutzung aufrechterhalten wird und damit keine Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Nutzung des Wohnraums zu anderen als zu Wohnzwecken in der Hauptwohnung der Nutzungsberechtigten auf höchstens acht Wochen innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt bleibt. Als Beginn des Leerstehenlassens von Wohnraum gilt grundsätzlich der Auszug der letzten bewohnenden Person, bei Neubauten der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit.

§ 2 Genehmigung

(1) Die Genehmigung aufgrund einer Satzungsregelung nach § 1 Absatz 1 ist auf Antrag der Verfügungsberechtigten zu erteilen, wenn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse der Verfügungsberechtigten oder Nutzungsberechtigten an der zweckfremden Nutzung vorliegt, welches das öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnnutzung überwiegt. Nutzungsberechtigte dürfen im Einvernehmen mit den Verfügungsberechtigten einen Antrag nach Satz 1 stellen.

(2) Überwiegende schutzwürdige private Interessen sind bei einer Nebenwohnung in der Regel nur anzuerkennen, wenn die Nutzung im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 2 an höchstens 90 Tagen im Kalenderjahr erfolgt; besteht daneben eine Hauptwohnung oder mindestens eine weitere Nebenwohnung des Antragstellers oder der Antragstellerin in derselben Gemeinde, soll keine Genehmigung erteilt werden.

(3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn dem Interesse an der Erhaltung von Wohnraum durch Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen wird. Die Ausgleichsmaßnahme kann darin bestehen, dass neu geschaffener Ersatzwohnraum zu angemessenen Bedingungen bereitgestellt oder eine einmalige oder laufende Ausgleichszahlung geleistet wird. Angemessene Bedingungen liegen vor, wenn der Ersatzwohnraum nach seiner Beschaffenheit und der dafür zu entrichtenden Miete geeignet ist, um die Zweckentfremdung des Wohnraums auszugleichen. Die Höhe der Ausgleichszahlung soll den Verlust, der dem Wohnungsmarkt durch die Zweckentfremdung des Wohnraums entsteht, ausgleichen.

(4) Die Genehmigung kann befristet, bedingt oder unter Auflagen, insbesondere zur Leistung einer einmaligen oder laufenden Ausgleichszahlung, erteilt werden.

(5) Über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 1 entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Nach Ablauf der Frist gilt die Genehmigung als erteilt.

§ 3 Wiederherstellung des Wohnzwecks

(1) Ist Wohnraum ohne Genehmigung zweckentfremdet worden, so soll die Gemeinde anordnen, dass die Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen haben (Wohnnutzungsgebot). Die Gemeinde setzt hierfür eine Frist, die im Regelfall zwei Monate beträgt.

(2) Ist Wohnraum ohne Genehmigung so verändert worden, dass er nicht mehr für Wohnzwecke geeignet ist, so soll die Gemeinde anordnen, dass die Verfügungsberechtigten auf ihre Kosten den früheren Zustand wiederherstellen oder einen zumindest gleichwertigen Zustand schaffen. Ein Wiederherstellungsgebot scheidet aus, soweit es für die Verfügungsberechtigten unzumutbar wäre. Dies ist der Fall, wenn die Kosten für die Wiederherstellung die ortsüblichen Kosten für einen Neubau in gleicher Größe, Ausstattung und am gleichen Standort überschreiten würden. Ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich, so soll die Gemeinde die Schaffung von Ersatzwohnraum oder die Zahlung einer einmaligen Ausgleichszahlung nach § 2 Absatz 3 verlangen.

§ 4 Auskunftspflicht, Datenerhebung

(1) Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte, Bewohnerinnen und Bewohner, Verwalter und Vermittler des betreffenden Wohnraums sowie deren Beschäftigte und Beauftragte haben der Gemeinde unentgeltlich Auskünfte zu geben und Unterlagen vorzulegen, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Satzungen erforderlich ist. Satz 1 gilt im Einzelfall auch für Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes

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