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Regelwerk, Bau- & Planungsrecht

NBeStättVO - Niedersächsische Beherbergungsstättenverordnung
Niedersächsische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten

- Niedersachsen -

Vom 2. Mai 2023
(Nds. GVBl. Nr. 7 vom 04.05.2023 S. 65 i.K.)
Gl.-Nr.: 21072



Aufgrund des § 82 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten. § 9 Abs. 2 gilt auch für Beherbergungsstätten mit nicht mehr als zwölf Betten.

§ 2 Begriffe

(1) Eine Beherbergungsstätte ist eine Nutzungseinheit, die aus einem oder mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen besteht und Gästen vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, ausgenommen Ferienwohnungen.

(2) Beherbergungsräume sind Räume, die dem Wohnen oder Schlafen von Gästen dienen. Mehrere unmittelbar zusammenhängende Beherbergungsräume (Suite) gelten als ein Beherbergungsraum.

(3) Gasträume sind Räume, die für den Aufenthalt von Gästen, jedoch nicht zum Wohnen oder Schlafen, bestimmt sind, wie Speiseräume und Tagungsräume.

§ 3 Rettungswege

(1) Für jeden Beherbergungsraum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung ( NBauO) gilt entsprechend. Der zweite Rettungsweg muss für Beherbergungsräume, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine weitere notwendige Treppe führen; diese kann eine Außentreppe sein. In Gebäuden, die nicht mehr als 60 Betten und in jedem nicht zu ebener Erde gelegenen Geschoss nicht mehr als 30 Betten haben, darf der zweite Rettungsweg abweichend von Satz 3 über eine mit den Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Beherbergungsraumes führen, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt.

(2) Sind mehrere Rettungswege vorhanden, die über notwendige Treppen führen, so ist ein mittelbarer Ausgang ins Freie zulässig, wenn

  1. der zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang liegende Raum nur eine Rezeption hat und die Anforderungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 bis 5 NBauO erfüllt,
  2. die Entfernung vom Ausgang des Treppenraums bis zum Ausgang ins Freie nicht mehr als 15 m beträgt,
  3. der Rettungsweg vom Ausgang des Treppenraums zum Ausgang ins Freie geradlinig verläuft und
  4. die Breite des Rettungsweges nicht eingeschränkt wird.

(3) An Abzweigungen notwendiger Flure, an den Zugängen zu notwendigen Treppenräumen und an den Ausgängen ins Freie muss durch Sicherheitszeichen auf die Ausgänge hingewiesen werden. Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein.

§ 4 Tragende Wände, aussteifende Wände, Stützen, Decken

Tragende Wände, aussteifende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein. Abweichend von Satz 1 müssen tragende Wände, aussteifende Wände, Stützen und Decken nur feuerhemmend sein

  1. in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen und ohne Kellergeschoss und
  2. in obersten Geschossen von Dachräumen, in denen sich Beherbergungsräume, nicht aber Gast- oder sonstige Aufenthaltsräume befinden.

In obersten Geschossen von Dachräumen, in denen sich weder Beherbergungsräume noch Gast- oder sonstige Aufenthaltsräume befinden, müssen tragende Wände, aussteifende Wände, Stützen und Decken weder feuerbeständig noch feuerhemmend sein.

§ 5 Trennwände

(1) Zwischen Räumen einer Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht zu der Beherbergungsstätte gehören, zwischen Beherbergungsräumen und Gasträumen sowie zwischen Beherbergungsräumen und Küchen müssen Trennwände als raumabschließende Bauteile vorhanden sein, die feuerbeständig sind. Müssen tragende Wände, aussteifende Wände, Stützen und Decken nach § 4 Satz 2 nur feuerhemmend sein, so genügen feuerhemmende Trennwände. Trennwände zwischen Beherbergungsräumen sowie zwischen Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen der Beherbergungsstätte müssen mindestens feuerhemmend sein. § 7 Abs. 2 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) gilt entsprechend.

(2) Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 1 sind nur zulässig zwischen Räumen einer Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht zu der Beherbergungsstätte gehören. Die Öffnungen müssen rauchdichte, selbstschließende und mindestens feuerhemmende Abschlüsse haben und auf die für die Nutzung des Gebäudes oder der Räume erforderliche Zahl und Größe beschränkt sein.

§ 6 Notwendige Flure

(1) § 17 Abs. 1 Nr. 3 DVO-NBauO ist nicht anzuwenden.

(2) In notwendigen Fluren müssen Bodenbeläge aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.

(3) In notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung darf die Entfernung zwischen Türen von Beherbergungsräumen und notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie nicht länger als 15 m sein.

(4) Stufen in notwendigen Fluren müssen beleuchtet sein.

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(Stand: 12.09.2023)

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