Regelwerk

BauPrüfVO - Bautechnische Prüfungsverordnung
Verordnung über die bautechnische Prüfung von Baumaßnahmen

- Niedersachsen -

Vom 24. Juli 1987
(GVBl. S. 1987 129, 04.09.1989 S. 325; 14.11.2001 S. 723; 23.11.2004 S. 500;::23.11.2010 S. 540 10)



Auf Grund des § 66 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 6. Juni 1986 (Nieders. GVBl. S. 157) wird verordnet:

§ 1 Bautechnische Prüfungen

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann für statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahmen

  1. die Prüfung der Standsicherheit,
  2. die Prüfung der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile,
  3. die Prüfung des Schall- und Wärmeschutzes,
  4. die Bauüberwachung nach § 79 NBauO,
  5. die angeordneten Bauabnahmen nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 NBauO

einem Prüfingenieur für Baustatik (Prüfingenieur) übertragen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, daß bautechnische Prüfungen nach Satz 1 für bestimmte bauliche Anlagen nur von bestimmten Prüfingenieuren ausgeführt werden dürfen.

(2) Für

  1. Typenprüfungen nach § 83 Abs. 4 NBauO,
  2. die Prüfung der Standsicherheit fliegender Bauten

sind nur Prüfämter für Baustatik (Prüfämter) zuständig. Die Standsicherheit fliegender Bauten darf auch von einer nach § 9 anerkannten Prüfstelle für Baustatik (Prüfstelle) geprüft werden.

§ 2 Prüfämter

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann einer Bauaufsichtsbehörde die Aufgaben eines Prüfamtes für den Bereich des gesamten Landes übertragen. Das Prüfamt muß mit geeigneten Ingenieuren besetzt sein.

(2) Bescheide von Prüfämtern anderer Länder über die Prüfung der Standsicherheit fliegender Bauten gelten auch in Niedersachsen.

§ 3 Anerkennung als Prüfingenieur

(1) Prüfingenieure bedürfen der Anerkennung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. Durch die Anerkennung wird das Recht verliehen, die Bezeichnung "Prüfingenieur für Baustatik" zu führen.

(2) Die Anerkennung kann für folgende Fachrichtungen erteilt werden:

  1. Massivbau (Stein-, Beton- und Stahlbetonbau),
  2. Stahlbau,
  3. Holzbau.

Sie kann für mehrere Fachrichtungen erteilt werden. Die Anerkennung darf nicht über den Zeitpunkt hinaus erteilt werden, zu dem der Prüfingenieur das 68. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Als Prüfingenieur kann auf Antrag anerkannt werden, wer nachweist, daß er

  1. das 35. Lebensjahr vollendet und das 60. Lebensjahr zur Zeit der Antragstellung noch nicht überschritten hat,
  2. berechtigt ist, im Lande Niedersachsen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" in der Fachrichtung Bauingenieurwesen zu fuhren,
  3. mindestens zehn Jahre mit der Anfertigung von Standsicherheitsnachweisen, der bautechnischen Prüfung von Baumaßnahmen und den Aufgaben eines Bauleiters bei Ingenieurbauten betraut war; davon müssen mindestens ein Jahr auf die Tätigkeit als Bauleiter, zwei Jahre auf bautechnische Prüfungen und fünf Jahre auf die Anfertigung von Standsicherheitsnachweisen entfallen; die Standsicherheitsnachweise müssen in erheblicher Anzahl und für eine ausreichende Vielfalt von Bauarten auch für statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahmen angefertigt worden sein,
  4. die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Baustatik und Baukonstruktion, der Bodenmechanik, der Technologie der Baustoffe, des Schall- und Wärmeschutzes, einschließlich der Technischen Baubestimmungen, sowie der bauaufsichtlichen Vorschriften besitzt,
  5. die Gewähr dafür bietet, daß er die Aufgaben eines Prüfingenieurs gewissenhaft und unparteiisch erfüllen wird,
  6. für den Fall der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für Sachschäden und 50.000 Euro für Vermögensschäden abgeschlossen hat.

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Voraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 zulassen.

(4) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller

  1. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
  2. als Unternehmer auf dem Gebiet der Bauwirtschaft tätig ist,
  3. in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere zu Unternehmen auf dem Gebiet der Bauwirtschaft steht, das die unparteiische Erfüllung der Aufgaben eines Prüfingenieurs beeinflussen kann,
  4. durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

(5) In anderen Ländern anerkannte Prüfingenieure sind auch in Niedersachsen anerkannt.

§ 4 Anerkennungsverfahren 10

(1) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,

  1. für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und
  2. ob und wie oft die antragstellende Person bereits erfolglos in einem anderen Land in der jeweiligen Fachrichtung eine entsprechende Anerkennung beantragt hat.

Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen

  1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs,
  2. je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
  3. eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der obersten Bauaufsichtsbehörde beantragt worden ist, oder ein dem Führungszeugnis gleichwertiges Dokument eines anderen Staates, das nicht älter als drei Monate sein soll,
  4. eine Erklärung über die jeweilige Anschrift der Niederlassungen,
  5. Angaben über eine Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist, und
  6. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 3 und 4.

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern sowie Angaben und Erklärungen verlangen.

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(Stand: 20.01.2012)

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