Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bau und Planung

NIngG - Niedersächsisches Ingenieurgesetz
- Niedersachsen -

Vom 25. September 2017
(Nds. GVBl. Nr. 19 vom 29.09.2017 S. 322; 16.05.2018 S. 66 18; 01.07.2020 S. 213 20; 10.11.2021 S. 739 21; 16.12.2021 S. 891 21a; 23.03.2022 S. 218 22)
Gl.-Nr. 77220



Archiv: 1971 (vorherige Änderung: 15.12.2006 S. 597), 2007

Erster Teil
Schutz von Bezeichnungen

Erstes Kapitel
Allgemeines

§ 1 Geschützte Bezeichnungen

(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" darf nur führen oder anderweitig verwenden, wer nach § 6 oder als ausländische Dienstleisterin oder ausländischer Dienstleister nach § 12 Abs. 1 und 2 zum Führen dieser Berufsbezeichnung berechtigt ist.

(2) Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" darf nur führen oder anderweitig verwenden, wer nach § 10 oder als ausländische Dienstleisterin oder ausländischer Dienstleister nach § 12 Abs. 1 und 2 dazu berechtigt ist.

(3) Eine Bezeichnung, die einer Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder 2 ähnlich ist, insbesondere eine Wortverbindung mit einer solchen Berufsbezeichnung oder eine Übersetzung in eine andere Sprache, darf nur verwenden, wer nach Absatz 1 oder 2 berechtigt ist, die jeweilige Berufsbezeichnung zu führen. § 12 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) Bezeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 dürfen im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt oder anderweitig verwendet werden, wenn die Gesellschaft nach § 15, § 16 oder § 18 zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder 2 berechtigt ist.

§ 2 Berufsaufgabe 21

(1) Berufsaufgabe der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Personen ist es, Leistungen auf technischen, technisch-naturwissenschaftlichen und technisch-wirtschaftlichen Gebieten zu erbringen. Die in Satz 1 genannte Berufsaufgabe kann wahrgenommen werden insbesondere durch

  1. Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung technischer und baulicher Vorhaben,
  2. Generalplanung, Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung,
  3. Tätigkeiten im Rahmen digitaler Planungsprozesse,
  4. Überwachung der Ausführung von Vorhaben,
  5. Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberinnen und Auftraggeber in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten,
  6. Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie
  7. sonstige Leistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Vorhaben einschließlich der Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange.

(2) Die Wahrnehmung der Berufsaufgabe ist gekennzeichnet durch eine geistig-schöpferische Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung unter Berücksichtigung der Komplexität der zu bewältigenden Aufgaben, insbesondere auch im Hinblick auf sozioökonomische, ökologische und rechtliche Belange, die Bedürfnisse der Auftraggeberinnen und Auftraggeber und des Gemeinwesens sowie die natürlichen Lebensgrundlagen.

§ 3 Beschäftigungsart

(1) Ingenieurinnen und Ingenieure nehmen ihre Berufsaufgabe nach § 2 selbständig, angestellt oder beamtet wahr.

(2) Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure nehmen ihre Berufsaufgabe nach § 2 hauptberuflich, unabhängig und eigenverantwortlich wahr. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer dürfen die Berufsaufgabe auch nebenberuflich wahrnehmen. Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen. Eigenverantwortlich tätig ist, wer die Berufsaufgabe

  1. freiberuflich und auf eigene Rechnung wahrnimmt,
  2. als Partnerin oder Partner im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes wahrnimmt,
  3. innerhalb einer Gesellschaft wahrnimmt, deren Zweck die ausschließliche Wahrnehmung der Berufsaufgabe ist, wenn die Tätigkeit von fachlichen Weisungen in der Gesellschaft tätiger Angehöriger anderer Berufe und außerhalb der Gesellschaft tätiger Personen frei bleibt, oder
  4. überwiegend frei von fachlichen Weisungen wahrnimmt als Angestellte oder Angestellter
    1. in einer in Nummer 2 oder 3 genannten Gesellschaft oder
    2. einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs, die oder der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure erfüllt.

§ 4 Anwendung des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes 22

Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ( NBQFG) findet mit Ausnahme des § 3 Abs. 6, der §§ 13a, 13b Abs. 3 bis 6 und der §§ 15a und

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion