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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht LAR

LAR - Leitungsanlagen-Richtlinie
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen

- Niedersachsen -

Vom 14. Juni 2021
(Nds.MBl. Nr. 23c vom 21.06.2021 S. 1030)
Fassung März 2021



Archiv 2003 2007 2012 2019

Siehe Fn. 1

1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für

  1. Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie, in bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Vorräumen und Sicherheitsschleusen sowie in notwendigen Fluren, ausgenommen in offenen Gängen,
  2. die Führung von Leitungen durch raumabschließende Wände und Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit gefordert ist,
  3. den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen im Brandfall.

Sie gilt nicht für Lüftungs- und Warmluftheizungsanlagen. Für Lüftungsanlagen ist die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen - LüAR - (technische Regel A.2.2.10) zu beachten. Die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile in Holzbauweise ( HolzBauRL) (technische Regel A.2.2.4) bleibt unberührt.

2 Begriffe

2.1 Leitungsanlagen

sind Anlagen aus Leitungen, insbesondere aus elektrischen Leitungen oder Rohrleitungen, sowie aus den zugehörigen Armaturen, Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Netzgeräten und Verteilern. Zu den Leitungen gehören deren Befestigungen, Beschichtungen und Dämmschichten. Lichtwellenleiter-Kabel und elektrische Kabel gelten als elektrische Leitungen.

2.2 Elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten

sind Leitungen, die die Prüfanforderungen nach DIN 4102-1:1998-05 in Verbindung mit DIN 410216:2015-09, Baustoffklasse B 1 (schwerentflammbare Baustoffe), auch in Verbindung mit einer Beschichtung, erfüllen und eine nur geringe Rauchentwicklung aufweisen oder hierzu aufgrund europäischer Regelungen gleichwertig klassifiziert sind.

2.3 Medien

im Sinne dieser Richtlinie sind Flüssigkeiten, Dämpfe, Gase und Stäube.

3 Leitungsanlagen in Rettungswegen

3.1 Allgemeine Anforderungen

3.1.1 Leitungsanlagen sind in Räumen nach Abschnitt 1 Satz 1 Buchstabe a nur zulässig, wenn die Leitungsanlagen den Anforderungen der Abschnitte 3.1.2 bis 3.5.6 entsprechen.

3.1.2 Leitungsanlagen dürfen in tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile sowie in Bauteile von Installationsschächten und -kanälen nur so weit eingreifen, dass die geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Bauteile erhalten bleibt.

3.1.3 In Sicherheitstreppenräumen und in Vorräumen vor einem innenliegenden Sicherheitstreppenraum sowie in Räumen zwischen einem Sicherheitstreppenraum und dem Ausgang ins Freie sind nur Leitungsanlagen zulässig, die ausschließlich der unmittelbaren Versorgung dieser Räume oder der Brandbekämpfung dienen.

3.2 Elektrische Leitungsanlagen

3.2.1 Elektrische Leitungen müssen

  1. einzeln oder nebeneinander angeordnet vollständig eingeputzt,
  2. in Schlitzen von massiven Bauteilen, die mit mindestens 15 mm dickem mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit mindestens 15 mm dicken Platten aus nichtbrennbaren mineralischen Baustoffen verschlossen sind,
  3. innerhalb von mindestens feuerhemmenden Wänden in Leichtbauweise, wenn die Leitungen ausschließlich der Versorgung der in und an der Wand befindlichen elektrischen Betriebsmittel dienen,
  4. in Installationsschächten und -kanälen, über Unterdecken oder in Unterflurkanälen, die die jeweiligen Anforderungen der Abschnitte 3.5.1 bis 3.5.6 erfüllen, oder
  5. in Systemböden (siehe hierzu die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden - SysBöR - technische Regel A.2.2.9)

verlegt sein.

Sie dürfen offen verlegt sein, wenn sie

  1. nichtbrennbar sind,
  2. ausschließlich der Versorgung der Räume nach Abschnitt 1 Satz 1 Buchstabe a dienen oder
  3. Leitungen mit verbessertem Brandverhalten sind in notwendigen Fluren von Gebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3, deren Nutzungseinheiten eine Fläche von jeweils nicht mehr als 200 m2 haben und die keine Sonderbauten sind.

Außerdem dürfen in notwendigen Fluren einzelne kurze Stichleitungen offen verlegt sein. Werden für die offene Verlegung nach Satz 2 Elektro-Installationskanalsysteme oder -rohrsysteme (siehe DIN EN 50085-1 (VDE 0604-1):2014-05) verwendet, so müssen diese aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

3.2.2 Messeinrichtungen und Verteiler müssen abgetrennt sein gegenüber

  1. notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie sowie bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Vorräumen und Sicherheitsschleusen durch mindestens feuerhemmende Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen; Öffnungen in diesen Bauteilen müssen mindestens feuerhemmende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen mit umlaufenden Dichtungen haben,

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(Stand: 05.07.2021)

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