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Regelwerk, Bau und Planung

NuWGBauVO - Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen
- Niedersachsen -

Vom 20. September 2022
(Nds.GVBl. Nr. 31 vom 26.09.2022 S.561)
Gl.-Nr.: 21141



Aufgrund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 196), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244), wird verordnet:

§ 1 Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt

  1. die Anforderungen an die Wohneinheiten, Wohnschlafräume, Funktionsräume, Räume für gemeinschaftliche Zwecke, Therapieräume, Sanitärräume, sanitären Anlagen, Flure, Treppen, Aufzüge, Rufanlagen und Einrichtungen für die Mediennutzung in Heimen nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen ( NuWG) und
  2. die Anforderungen an die Wohneinheiten, Wohnschlafräume, Funktionsräume, Sanitärräume, sanitären Anlagen, Flure, Treppen, Aufzüge und Einrichtungen für die Mediennutzung in unterstützenden Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG.

§ 2 Wohneinheiten, Wohnschlafräume

(1) In jedem Heim muss der Wohnschlafraum einer Wohneinheit für eine Person eine Grundfläche von mindestens 14 m2 und einer Wohneinheit für zwei Personen eine Grundfläche von mindestens 22 m2 haben. Hat die Wohneinheit mehrere Wohnschlafräume, so muss der größere Wohnschlafraum die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen. Ein Vorraum bleibt, auch wenn er nicht baulich abgetrennt ist, bei der Berechnung der Grundfläche unberücksichtigt. Für die Berechnung der Grundfläche gelten die §§ 3 und 4 der Wohnflächenverordnung ( WoFlV) vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) entsprechend. In jedem Gebäude eines Heims, in dem Wohneinheiten für zwei Personen vorhanden sind, muss mindestens eine Wohneinheit für eine Person zur vorübergehenden Nutzung vorgehalten werden.

(2) In jedem Heim muss die Zahl der Wohneinheiten für eine Person mindestens 70 Prozent der Zahl aller Wohneinheiten betragen. In den Heimen sind Wohneinheiten für mehr als zwei Personen nicht zulässig.

(3) In jedem Heim müssen die Wohneinheiten unmittelbar von einem Flur oder Vorraum erreichbar sein, der allgemein zugänglich ist. Satz 1 gilt für unterstützende Wohnformen nach § 2 Abs. 4 NuWG entsprechend.

§ 3 Funktionsräume

(1) In jedem Heim müssen mindestens ein Abstellraum für Sachen der Bewohnerinnen und Bewohner und für Infektionsschutzmaterial sowie ein Raum für Verstorbene vorhanden sein.

(2) In jedem Heim müssen auf jeder Etage mit Wohneinheiten mindestens ein Schmutzraum und mindestens eine Fäkalienspüle vorhanden sein. Satz 1 gilt für unterstützende Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG entsprechend.

§ 4 Räume für gemeinschaftliche Zwecke

(1) In jedem Gebäude eines Heims muss ein Raum vorhanden sein, der der Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am gemeinschaftlichen Leben dient. Der Raum muss so angelegt sein, dass die Bewohnerinnen und Bewohner des Gebäudes, auch wenn sie bettlägerig sind, an Veranstaltungen und Zusammenkünften teilnehmen können.

(2) Der Raum nach Absatz 1 muss eine Grundfläche von mindestens 2 m2 je Bewohnerin und Bewohner haben. Die Grundfläche kann in dem Gebäude auf mehrere Räume nach Absatz 1 verteilt werden. Jeder Raum nach Absatz 1 muss eine Grundfläche von mindestens 20 m2 haben. Für die Berechnung der Grundfläche gelten die §§ 3 und 4 WoFlV entsprechend.

§ 5 Therapieräume

In jedem Gebäude eines Heims muss mindestens ein Raum für die aktivierende Betreuung und Therapie der Bewohnerinnen und Bewohner vorhanden sein.

§ 6 Sanitärräume, sanitäre Anlagen

(1) In jedem Heim muss jeder Wohnschlafraum einen direkten Zugang oder einen Zugang über einen zu der Wohneinheit gehörenden Vorraum zu einem Sanitärraum haben. Bei Wohneinheiten mit mehreren Wohnschlafräumen genügt es, wenn ein Wohnschlafraum die Anforderung nach Satz 1 erfüllt. Zwei Wohneinheiten für eine Person dürfen Zugang zu einem gemeinsamen Sanitärraum haben. In dem Sanitärraum müssen eine Toilette und ein Waschtisch sowie eine Badewanne oder eine Dusche vorhanden sein.

(2) In jedem Heim müssen die Armaturen an Badewannen, Duschen, Waschtischen und Handwaschbecken, die für die Nutzung durch die Bewohnerinnen und Bewohner bestimmt sind, mit einem Verbrühungsschutz versehen sein. Satz 1 gilt für unterstützende Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG entsprechend.

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