Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bauprodukte

PÜZAVO - PÜZ-Anerkennungsverordnung
Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht

- Niedersachsen -

Vom 14. Februar 1997
(GVBl. 1997 S. 58; 23.11.2010 S. 544 10;13.11.2012 S. 438 12; 23.11.2021 S. 758 21 i.K.)



Auf Grund des § 95 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung ( NBauO) in der Fassung vom 13. Juli 1995 (Nds. GVBl. S. 199), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 28. Mai 1996 (Nds. GVBl. S. 252), wird verordnet:

§ 1 Anerkennungsvoraussetzungen 10 12 21

(1) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle setzt voraus, daß eine ausreichende Zahl von Personen mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung beschäftigt wird und eine Person die Leitung oder die stellvertretende Leitung hauptberuflich wahrnimmt (hauptberuflich leitende Person). Diese Person muß ein für den jeweiligen Tätigkeitsbereich geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer Hochschule abgeschlossen haben und

  1. für Prüfstellen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBauO über eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten und Bauarten,
  2. für Prüfstellen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBauO über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten und Bauarten,
  3. für Zertifizierungsstellen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 NBauO über eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder Bauarten oder vergleichbarer Tätigkeit,
  4. für Überwachungsstellen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5 NBauO über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten und Bauarten

verfügen. Die Bestellung einer Person für die stellvertretende hauptberufliche Leitung kann verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeit erforderlich ist. Für diese Aufgabe kann die Bestellung einer zweiten Person verlangt werden, wenn nur die Stellvertretung hauptberuflich tätig ist. Die hauptberuflich leitende Person und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

(2) Die hauptberuflich leitende Person der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle

  1. darf zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben,
  2. darf die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben und durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sein,
  3. muß die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und die Gewähr dafür bieten, daß neben den Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausgeübt werden, daß die Erfüllung ihrer Leitungspflichten gewährleistet ist.

Satz 1 Nr. 2 gilt auch im Fall entsprechender Feststellungen anderer Staaten.

(3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen ferner über

  1. die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung,
  2. schriftliche Anweisungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfvorrichtungen,
  3. ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeiten

verfügen.

(4) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass die mit den Fachaufgaben betrauten Personen unparteilich sind. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle für den jeweiligen Anerkennungsbereich einen Fachausschuss bildet. Er unterstützt die hauptberuflich leitenden Personen der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsergebnisse, und spricht Empfehlungen aus. Dem Fachausschuss müssen mindestens drei unabhängige Personen sowie eine hauptberuflich leitende Person der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer unabhängiger Personen verlangen.

§ 2 Antrag, Anerkennung 10 21

(1) Der Antrag auf Anerkennung und die nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen sind der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde (Anerkennungsbehörde) elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung hat unter Verwendung eines Nutzerkontos gemäß § 3a

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion