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Regelwerk, Bau und Planung

RLBau - Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau), zugleich für Bauaufgaben des Landes Niedersachsen
- Niedersachsen -

Vom 29. Januar 2024
(Nds. MBl. Nr. 81 vom 14.02.2024)
Gl.-Nr.: 21077



Archiv: 2015

RdErl. d. MF v. 29.01.2024 - 21.13-26000-1-2 -
- VORIS 21077 -

Bezug:
RdErl. v. 05.10.2020 (Nds. MBl. S. 1332)
- VORIS 21077 -

In der Anlage wird die redaktionell überarbeitete 12. Austauschlieferung der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes Niedersachsen (RLBau), Stand Januar 2024, bekannt gegeben.

Es handelt sich bei dieser Überarbeitung der RLBau lediglich um redaktionelle Anpassungen, die kurzfristig aufgrund des Beschlusses des Ausschusses für Haushalt und Finanzen in der 37. Sitzung am 22.11.2023 (Wertgrenzenerhöhung für KNUE), der Stiftungsgründung Leibniz Universität Hannover zum 01.01.2024 und zur Anpassung an aktuelle Titelstrukturen notwendig geworden sind.

Die 12. Austauschlieferung der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes Niedersachsen (RLBau) ist ab sofort anzuwenden. Die Änderungen sind gelb unterlegt.

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.

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12. Austauschlieferung der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes Niedersachsen (RLBau) Anlage

A Organisation und Aufgaben

1. Geltungsbereich

Die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes (RLBau) sind Verwaltungsvorschriften zur LHO, die vom MF als zuständiges Ministerium erlassen werden. Als RLBau gelten die besonderen Landesregelungen und alle nicht durch besondere Landesregelungen ersetzten Teile der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau). Sie sind anzuwenden bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben des Landes gemäß VV zu § 24 LHO. Abweichende Regelungen hiervon bei Bauaufgaben der Stiftungshochschulen und der Hochschulen mit Bauherreneigenschaften sind in den Abschnitten L 2 und L 3 aufgeführt.

2. Organisation

Die Bauangelegenheiten des Landes werden insgesamt von dem Staatlichen Baumanagement Niedersachsen (SBN) wahrgenommen, ausgenommen hiervon sind Bauangelegenheiten für Stiftungshochschulen und für Hochschulen mit Bauherreneigenschaften . Das SBN gliedert sich in

Es beteiligt nach Maßgabe des Abschnitts K 12 freiberuflich tätige Architektinnen, Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieure. Auch hierbei bleibt es jedoch - unbeschadet der Verantwortung der freiberuflich Tätigen für die ihnen übertragenen Leistungen - für die ordnungsgemäße Erfüllung der Bauaufgaben verantwortlich. Die Verantwortung des Staatlichen Baumanagements ist vor allem begründet durch die haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere

- § 7 LHO - Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
- §§ 24 und 54 LHO - Grundregeln für die Veranschlagung und den Beginn von Baumaßnahmen
- § 55 LHO - Grundsätze des Wettbewerbs und des einheitlichen Verwaltungshandels bei der Vergabe
- §§ 63 und 64 LHO - Grundsätze für den Erwerb und die Veräußerung von Vermögensgegenständen bzw. Grundstücken

Bei der Durchführung der Bauaufgaben hat das Staatliche Baumanagement die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf der Grundlage der jeweiligen Bundes- und Landesgesetze sicherzustellen.

Das Staatliche Baumanagement hat dafür zu sorgen, dass die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Fach- und Sachkenntnisse ihrer Beschäftigten allen Anforderungen der Technik und der Verwaltungsverfahren entsprechen.

3. Aufgaben

3.1 Aufgaben des Staatlichen Baumanagement

3.1.1 Objektübergreifende Aufgaben

Mit der Erfüllung der objektübergreifenden Aufgaben muss die Bauverwaltung die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Bauangelegenheiten gemäß den haushaltsrechtlichen Vorschriften wirtschaftlich, gestalterisch, funktionell und technisch einwandfrei sowie in jeder Hinsicht ordnungsgemäß nach einheitlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung von eingeführten Regelwerken, Richtlinien, Leitfäden und Arbeitshilfen durchgeführt werden können.

Objektübergreifende Aufgaben sind u. a.

3.1.1.1 Aufstellung und Fortschreibung von Regelwerken, z.B.

3.1.1.2

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