Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bau

Bauaufsicht: Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall;
Punktförmig gelagerte Überkopfverglasung als Schaufensterüberdachung oder Vordach

RdErl. d. MS v. 5.5.2003 - 53.2-24 011/4 -

- VORIS 21072 -

(MBl. Nr. 15 vom 14.05.2003 S. 318)



Bei der Anwendung der nachstehend beschriebenen punktförmig gelagerten Überkopfverglasungen, die als Eingangs- oder Schaufensterüberdachung zur Ausführung kommen, sind Gefahren i. S. des § 1 Abs. 1 NBauO nicht zu erwarten. Eine Zustimmung im Einzelfall ist deshalb nach § 27 Abs. 2 NBauO für ihre Anwendung nicht erforderlich.

1. Die Überkopfverglasungen bestehen aus Verbundsicherheitsglas (VSG). Als Zwischenlage wird eine Folie aus Polyvinyl-Butyral (PVB) entsprechend den "Technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen" (TRLV), veröffentlicht in den Mitteilungen DIBt 6/1998, verwendet. Als Glas ist teilvorgespanntes Spiegelglas (TVG) zu verwenden, das hinsichtlich Bruchbild und Biegefestigkeit den Vorgaben nach DIN EN 1863-1:2000-03 oder einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung entspricht.

2. Die ebenen Einzelscheiben haben näherungsweises Rechteckformat und eine Fläche von maximal 1,6 m2. Die Scheiben sind einreihig angeordnet. Die Verglasungen sind nicht - auch nicht zur Wartung oder zu Reinigungszwecken - begehbar und haben eine Einbauhöhe von weniger als 4 m über Gelände.

3. Das VSG muss aus Scheiben gleicher Dicke bestehen. Die einzelnen TVG-Scheiben müssen mindestens 6 mm und dürfen höchstens 10 mm dick sein. Die Mindestdicke der PVB-Folie beträgt 1,52 mm.

4. Bei den Punkthaltern handelt es sich um ausreichend tragfähige, in Bohrungen sitzende Klemmtellerhalter aus nicht rostendem Stahl mit einem Tellerdurchmesser von beidseitig mindestens 70 mm. Der Glaseinstand beträgt mindestens 10 mm. Ein direkter Kontakt zwischen Glas und Metall ist dauerhaft auszuschließen.

5. Die Punkthalter besitzen entweder ein Kugelgelenk oder die Einspannung der Halter in die Scheibe ist bei starren Haltern statisch nachgewiesen.

6. Jede Scheibe ist durch mindestens vier Punkthalter in den Ecken zwängungsarm gelagert, die Stützweite beträgt höchstens 1200 mm. Der Abstand der Bohrungen vom Scheibenrand beträgt mindestens 80 mm. Keine der Kanten kragt mehr als 300 mm aus.

7. Die Standsicherheit ist rechnerisch nachzuweisen. Dabei sind die Hauptzugspannungen an der Oberfläche ohne Ansatz einer Verbundwirkung zwischen den Scheiben unter Berücksichtigung aller beanspruchungserhöhenden Einflüsse zu ermitteln. Sie überschreiten - auch im Bohrlochbereich - folgende Werte nicht:

Die Standsicherheit der Unterkonstruktion muss statisch nachgewiesen sein.

8. Die Montagearbeiten sind von einem fachkundigen Unternehmen durchzuführen. Das Unternehmen hat - auf der Grundlage von Werksbescheinigungen 2.1 nach DIN EN 10 204:1995-08 für die Eigenschaften des TVG und der PVB-Folie - die Übereinstimmung der ausgeführten Verglasungskonstruktion mit den Vorgaben dieser Bekanntmachung zu bestätigen.

*) z.B. Emaillierung.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion