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Regelwerk, Bau und Planung

NVermG - Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermesssungswesen
- Niedersachsen -

Vom 12. Dezember 2002
(GVBl. Nr. 1 vom 10.01.2003 S. 5; 16.05.2018 S. 66 18)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Aufgaben, Basisfunktion

(1) Das Land als Träger des amtlichen Vermessungswesens hält ein Landesbezugssystem vor und weist die Liegenschaften und die topografie für das Landesgebiet nach; auf öffentlich-rechtliche Festlegungen soll hingewiesen werden.

(2) Die Angaben des amtlichen Vermessungswesens und die Standardpräsentationen sind nach Maßgabe des § 5 bereitzustellen.

(3) Die Angaben des amtlichen Vermessungswesens sind in raumbezogenen Informationssystemen zu führen. Behörden und andere Stellen des Landes haben eigene raumbezogene Informationen auf das Landesbezugssystem zu gründen. Sie haben Angaben des amtlichen Vermessungswesens in ihre raumbezogenen Informationssysteme zu übernehmen, soweit es für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Landesbezugssystem: ein einheitliches, geodätisches System, in dem jeder Punkt der Landesfläche nach Lage, Höhe und Schwere bestimmt werden kann,
  2. Liegenschaften: Flurstücke und Gebäude; Flurstücke sind Teile der Erdoberfläche, die durch das amtliche Vermessungswesen geometrisch festgelegt und bezeichnet werden; Gebäude sind dauerhaft errichtete Bauwerke, die für die Beschreibung des Grund und Bodens im Sinne dieses Gesetzes bedeutsam sind,
  3. topografie: charakteristische oder ordnende Merkmale der Landschaft sowie Geländeformen, die für die Beschreibung des Grund und Bodens im Sinne dieses Gesetzes bedeutsam sind,
  4. öffentlich-rechtliche Festlegungen: auf den Grund und Boden bezogene Beschränkungen, Belastungen oder andere Eigenschaften, die öffentlich-rechtlich begründet sind,
  5. Angaben des amtlichen Vermessungswesens: amtliche Angaben, die das Landesbezugssystem, die topografie, die Liegenschaften und die Hinweise auf öffentlich-rechtliche Festlegungen in ihren Lagen auf der Erdoberfläche bestimmen, identifizieren und in ihren bedeutsamen Merkmalen beschreiben,
  6. Standardpräsentationen: im öffentlichen Interesse inhaltlich und kartografisch einheitlich aufbereitete Darstellungen oder reale Abbildungen (Luftbilder) der Angaben des amtlichen Vermessungswesens,
  7. Bereitstellen: ein Übermitteln an Betroffene oder Dritte in Form von Auskunft, Einsicht, Abgabe oder automatisiertem Abruf,
  8. Eigentumsangaben: Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigten, der Inhaber weiterer grundstücksgleicher Rechte oder deren Bevollmächtigter, Eigentumsverhältnisse oder Ordnungsmerkmale des Grundbuchs.

§ 3 Liegenschaftskataster 18

(1) Der Nachweis der Liegenschaften einschließlich der Hinweise auf öffentlich-rechtliche Festlegungen ist das Liegenschaftskataster; es ist amtliches Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung und Nachweis der Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung im Sinne des § 11 des Bodenschätzungsgesetzes.

(2) Die Liegenschaften müssen identifiziert und in ihren Begrenzungen bestimmt werden können. Bedeutsame Merkmale der Liegenschaften sind zu beschreiben. Zu den Liegenschaften sind Eigentumsangaben in Übereinstimmung mit dem Grundbuch zu führen. Verknüpfungsmerkmale zu anderen Informationssystemen können geführt werden.

(3) Unrichtige Angaben des amtlichen Vermessungswesens sind zu berichtigen. Angaben, die nicht zweifelsfrei berichtigt werden können, sind zu kennzeichnen (zweifelhafter Flurstücksnachweis).

(4) Eintragungen, die mehr als zehn Betroffenen bekannt zu geben sind, können offen gelegt werden. Die Offenlegung wird dadurch bewirkt, dass der veränderte Nachweis zur Einsicht ausgelegt wird; betroffene Liegenschaften sowie Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Frist für die Offenlegung beträgt einen Monat.

§ 4 Grenzfeststellung, Abmarkung

(1) Die örtliche Lage von Flurstücksgrenzen wird festgestellt (Grenzfeststellung), soweit dies beantragt wird oder im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

(2) Ist eine Grenzfeststellung nicht möglich, so kann die örtliche Lage von Flurstücksgrenzen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag festgelegt werden (Grenzfeststellungsvertrag).

(3) Kann die örtliche Lage von Flurstücksgrenzen weder festgestellt noch durch Grenzfeststellungsvertrag festgelegt werden, so sind die nachgewiesenen Flurstücksgrenzen zu kennzeichnen (zweifelhafter Flurstücksnachweis).

(4) Grenzpunkte werden durch Grenzmarken gekennzeichnet (Abmarkung), soweit dies beantragt wird oder im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

(5) Grenzfeststellungen und Abmarkungen können durch Offenlegung bekannt gegeben werden. § 3 Abs. 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 5 Bereitstellung

(1) Angaben des amtlichen Vermessungswesens und Standardpräsentationen werden bereitgestellt, soweit dies beantragt wird und öffentliche Interessen oder offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen.

(2) Eigentumsangaben werden bereitgestellt an

  1. Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
  2. Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

Der automatisierte Abruf von Eigentumsangaben, die nach Satz 1 bereitgestellt werden, kann zugelassen werden für

  1. Inhaber von dinglichen Rechten an Grundstücken für das jeweilige Grundstück,

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