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Regelwerk Bau Nds

RdErl. zur Durchführung des § 33 NbauO
- Niedersachsen -

Vom 23. Mai 2017
(Nds.MBl. Nr. 22 vom 07.06.2017 S. 699)
Gl.-Nr.: 21072



Archiv: 2012

RdErl. d. MS v. 23.5.2017 - 505-24000/1-33 -

1. Zur Durchführung des § 33 Abs. 2 Satz 3 NBauO wird Folgendes bestimmt:

Für Bauvorlagen, die zur Prüfung der Eignung der Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 3 NBauO dienen, ist § 11 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 BauVorlVO entsprechend anzuwenden.

2. Dieser RdErl. tritt am 1.1.2018 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.

ENDE

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(Stand: 16.06.2018)

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