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Regelwerk, Bau und Planung

DVO-NWoFG- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetzes
- Niedersachsen -

Vom 21. Januar 2011
(Nds.GVBl. Nr. 2 vom 01.02.2011 S. 16; 28.04.2021 S. 240 21)
Gl.-Nr.: 23400



Überschirft geändert 21

Aufgrund des § 3 Abs. 3 und 4 des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes ( NWoFG) vom 29. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 403) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich 21

Diese Verordnung dient dazu, das nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetzes (NWoFG) maßgebende Gesamtjahreseinkommen zu berechnen und zu ermitteln, und bestimmt die Abweichung von den Einkommensgrenzen bei der Förderung von Wohnraum.

§ 2 Gesamtjahreseinkommen 21

(1) Gesamtjahreseinkommen eines Haushalts im Sinne des Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetzes ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 4 Abs. 3 und 4. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) Jahreseinkommen im Sinne dieser Verordnung ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 sowie der §§ 3 und 4 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes ( EStG) jedes Haushaltsangehörigen. Bei den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG ist § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG nicht anzuwenden. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten und mit negativen Einkünften des zusammen veranlagten Ehepartners ist nicht zulässig.

(3) Zum Jahreseinkommen gehören auch

  1. der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. b EStG steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen,
  2. die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfreien Bezüge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden,
  3. die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil nach
  4. die nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfreien
    1. Rentenabfindungen,
    2. Beitragserstattungen,
    3. Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
    4. Kapitalabfindungen,
    5. Ausgleichszahlungen,
  5. die nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfreien
    1. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 56 bis 62 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs ( SGB VII),
    2. Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den §§ 63 bis 71 SGB VII,
    3. Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 SGB VII,
  6. die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG mit Ausnahme der nach § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG steuerfreien Mutterschutzleistungen und des nach § 3 Nr. 67 EStG steuerfreien Elterngeldes bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge,
  7. die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 EStG steuerfreien
    1. Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes (LAG),
    2. Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301 b LAG,
    3. Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes,
    4. Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 LAG,
  8. die nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfreien Krankentagegelder,
  9. die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 EStG steuerfreien Renten nach § 3 Abs. 2 des Anti-D-Hilfegesetzes,
  10. die nach § 3b EStG steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit,
  11. der nach § 40a EStG vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn,
  12. der nach § 20 Abs. 9 EStG steuerfreie Betrag (Sparer-Pauschbetrag), soweit die Kapitalerträge 100 Euro übersteigen,
  13. die auf erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG übersteigen, und die auf Sonderabschreibungen entfallenden Beträge,
  14. der nach § 3

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