Diese Verordnung dient dazu, das nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetzes (NWoFG) maßgebende Gesamtjahreseinkommen zu berechnen und zu ermitteln, und bestimmt die Abweichung von den Einkommensgrenzen bei der Förderung von Wohnraum.
(1) Gesamtjahreseinkommen eines Haushalts im Sinne des Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetzes ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 4 Abs. 3 und 4. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
(2) Jahreseinkommen im Sinne dieser Verordnung ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 sowie der §§ 3 und 4 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes ( EStG) jedes Haushaltsangehörigen. Bei den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG ist § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG nicht anzuwenden. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten und mit negativen Einkünften des zusammen veranlagten Ehepartners ist nicht zulässig.
(3) Zum Jahreseinkommen gehören auch
der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. b EStG steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen,
die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfreien Bezüge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden,
die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil nach
die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG mit Ausnahme der nach § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG steuerfreien Mutterschutzleistungen und des nach § 3 Nr. 67 EStG steuerfreien Elterngeldes bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge,
Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes (LAG),
Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301 b LAG,
Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes,
Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 LAG,
die nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfreien Krankentagegelder,
die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 EStG steuerfreien Renten nach § 3 Abs. 2 des Anti-D-Hilfegesetzes,
die nach § 3b EStG steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit,
der nach § 40a EStG vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn,
der nach § 20 Abs. 9 EStG steuerfreie Betrag (Sparer-Pauschbetrag), soweit die Kapitalerträge 100 Euro übersteigen,
die auf erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG übersteigen, und die auf Sonderabschreibungen entfallenden Beträge,