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Regelwerk, Bau und Planung, Wohnraum

NWoSchG - Niedersächsisches Wohnraumschutzgesetz
Niedersächsisches Gesetz über den Schutz von Wohnraum und von Unterkünften für Beschäftigte

- Niedersachsen -

Vom 16. März 2021
(Nds.GVBl. Nr. 12 vom 23.03.2021 S. 128)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck, Regelungsgegenstand und Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Verwahrlosungen, Missständen und Überbelegungen bei Wohnraum und bei Unterkünften für Beschäftigte entgegenzuwirken und dadurch dazu beizutragen, dass die Bevölkerung mit angemessenem Wohnraum versorgt ist und Beschäftigte angemessen untergebracht werden. Die Gemeinden erhalten Befugnisse, um diesen Zweck zu verwirklichen. Soweit sie die entsprechende Aufgabe wahrnehmen, gehört diese als Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft zum eigenen Wirkungskreis. Ein Anspruch auf Ausübung der Befugnisse der Gemeinde nach diesem Gesetz besteht nicht. Die Verfügungsberechtigten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet, von ihrem Eigentum entsprechend dem Zweck nach Satz 1 Gebrauch zu machen.

(2) Andere Rechtsvorschriften, die Anforderungen an den Zustand von Wohnraum oder von Unterkünften für Beschäftigte, das diesbezügliche Verhalten von Personen oder diesbezügliche Aufgaben und Befugnisse von Behörden regeln, insbesondere die Niedersächsische Bauordnung ( NBauO) und das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz, sind neben diesem Gesetz anwendbar, auch soweit dieses Gesetz speziellere oder neuere Regelungen enthält. Soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen an Wohnraum oder Unterkünfte für Beschäftigte geregelt werden, gehören diese Vorschriften nicht zum öffentlichen Baurecht im Sinne des § 2 Abs. 17 NBauO.

(3) Dieses Gesetz findet auf von Verfügungsberechtigten eigengenutzten Wohnraum keine Anwendung. Es findet auch keine Anwendung auf Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, sowie auf Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten ferner nicht für Beherbergungsstätten, soweit Beschäftigte im Rahmen der zulässigen Anzahl der Gäste beherbergt werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Wohnraum:
    umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und von der oder dem Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist; es kann sich hierbei um ein Wohngebäude, eine Wohnung oder einen einzelnen Wohnraum handeln;
  2. Unterkunft für Beschäftigte:
    umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich dazu geeignet und von der oder dem Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist, Beschäftigten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten entgeltlich oder unentgeltlich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten als Unterkunft zur Verfügung gestellt zu werden, und der nicht Wohnraum im Sinne der Nummer 1 ist; es kann sich hierbei um ein Gebäude, mehrere Räume, die zu einer Nutzungseinheit zusammengefasst sind, oder einen einzelnen Raum handeln;
  3. Missstand:
    eine erhebliche Beeinträchtigung der Möglichkeit des zweckentsprechenden Gebrauchs, die dadurch verursacht worden ist, dass die oder der Verfügungsberechtigte ihren oder seinen Pflichten nach § 3 Abs. 1 nicht nachgekommen ist;
  4. Verwahrlosung:
    eine Sachlage, bei der ein Missstand einzutreten droht;
  5. Überbelegung:
    1. bei Wohnraum und einer Unterkunft für Beschäftigte, die nicht unter Buchstabe b fällt:
      eine Belegung, bei der nicht für jede Bewohnerin und jeden Bewohner eine Wohnfläche von jeweils mindestens 10 m2 vorhanden ist; für die Berechnung gelten die Vorschriften der Wohnflächenverordnung ( WoFlV) vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) entsprechend; abweichend von § 2 Abs. 2 WoFlV werden die dort genannten Grundflächen nicht angerechnet;
    2. bei einer Gemeinschaftsunterkunft für Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 8 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334), unabhängig davon, ob der Arbeitgeber nach der Arbeitsstättenverordnung verpflichtet ist, die Unterkunft bereitzustellen oder für ihre Angemessenheit zu sorgen:
      eine Belegung, bei der nicht für jede Nutzerin und jeden Nutzer die in der Arbeitsstättenverordnung und den dazu erlassenen Technischen Regeln für Arbeitsstätten vorgesehenen Mindestnutzflächen vorhanden sind;
  6. Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter:
    die Eigentümerin oder der Eigentümer oder an ihrer oder seiner Stelle eine Person, die aufgrund eines anderen dinglichen Rechts die Verfügungsgewalt über den Wohnraum oder die Unterkunft für Beschäftigte besitzt;
  7. Bewohnerschaft:
    alle Personen, die aufgrund eines Mietverhältnisses oder eines sonstigen Rechts den Wohnraum oder die Unterkunft für Beschäftigte nutzen.

§ 3 Pflichten der Verfügungsberechtigten

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