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Regelwerk

Änderungstext

Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen
(Wohnraumforderbestimmungen - WFB)

Vom 05. April 2012
(MBl. Nr. 17 vom 23.05.2012 S. 335)



Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 01.01.2012 wie folgt geändert:

1. Im Ersten Abschnitt werden in Absatz 3 die Worte "bis zum 31.12.1989" gestrichen.

2. Der Zweiter Abschnitt wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 9.1 Buchst. e wird der folgende Satz angefügt:

"Dies ist der Fall, wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach Abzug der Belastung aus dem zu fördernden Objekt und der weiteren Zahlungsverpflichtungen ein Betrag zum Lebensunterhalt verbleibt, der mehr als 100 % über den Regelbedarfsstufen nach dem SGB XII liegt."

b) In Nummer 11.3 Abs. 1 werden der Betrag "60 EUR" durch den Betrag "70 EUR" und der Betrag "90 EUR" durch den Betrag "105 EUR" ersetzt.

c) Nummer 13.1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

alt neu
a) für Berechtigte nach § 3 Abs. 2 NWoFG in Gemeinden mit der Mietenstufe *
  • 1 oder 2
4,60 EUR/m2Wohnfläche/Monat
  • 3
5,00 EUR/m2Wohnfläche/Monat
  • 4 bis 6 sowie in den durch Rechtsverordnung
    des Landes festgelegten Gebieten mit
    erhöhtem Wohnungsbedarf
5,40 EUR/m2Wohnfläche/Monat
"a) für Berechtigte nach § 3 Abs.2 NWoFG in Gemeinden mit der Mietenstufe
- 1 bis 3 5,00 EUR/m2 Wohnfläche/ Monat
- 4 bis 6 sowie in den durch Rechtsverordnung des Landes festgelegten Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedar 5,40 EUR/m2Wohnfläche/ Monat."

bb) In Buchstabe b wird der Betrag "6,00 EUR" durch den Betrag "6,50 EUR" ersetzt.

d) In Nummer 27.3 Satz 2 wird die Angabe "40 %" durch die Angabe "50 %" ersetzt.

e) In Nummer 37.4 Satz 1 werden die Worte "anteiliges Bearbeitungsentgelt von 0,1 % der in Aussicht gestellten Fördermittel" durch die Worte "Bearbeitungsentgelt in Höhe von 40,00 EUR je Vorantrag" ersetzt.

3. Im Sechsten Abschnitt erhält Nummer 59.7 folgende Fassung:

alt neu
 59.7 Jeder Wohnung soll ein mindestens 3,5 m2großer Freisitz (Terrasse, Loggia oder Balkon) zugeordnet werden. "59.7 Jeder Wohnung soll eine Grundfläche für einen Freisitz (Terrasse, Loggia oder Balkon) von mindestens 3,5 m2 zugeordnet werden."


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