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Regelwerk

Änderungstext

WFB - Wohnraumförderbestimmungen
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen

- Niedersachsen -

26.03.2014
(Nds.MBl. Nr. 16 vom 23.04.2014 S. 343)



RdErl. d. MS v. 26.3.2014 - 504-25100-3/7 - -VORIS 23400 -

Bezug:RdErl. v. 1.9.2011 (Nds. MBl. S. 718), geändert durch RdErl. v. 5.4.2012 (Nds. MBl. S. 335) - VORIS 23400 -

Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 01.01.2014 wie folgt geändert:

1. Der Zweite Abschnitt wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 3 Abs. 1 wird der folgende Satz angefügt:

"Dazu zählen auch Genossenschaften und Baugemeinschaften."

b) In Nummer 7.1 Buchst. b werden im einleitenden Text das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und nach den Worten "hilfe- und pflegebedürftige Personen" die Worte "sowie im Rahmen des generationenübergreifenden Wohnens" angefügt.

c) Nummer 8 wird wie folgt geändert:

Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

"Dabei soll im Bereich des Mietwohnungsbaus die Eigenleistung 15 % nicht unterschreiten".

d) In Nummer 10.4 wird die Verweisung " § 44 Abs. 3 NBauO" durch die Verweisung " § 49 Abs. 1 NBauO"

ersetzt.

e) Nummer 12. wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Im Rahmen der mittelbaren Belegung müssen Belegungsrechte an anderem Wohnraum (Ersatzwohnraum) von insgesamt gleichem Wert eingeräumt werden. Maßgeblich für eine Beurteilung der Gleichwertigkeit sind insbesondere Anzahl, Dauer, Art und Höhe der Belegungs- und Mietbindungen sowie Größe und Ausstattung des Wohnraumes. Grundsätzlich soll der Ersatzwohnraum im Zuständigkeitsbereich der Wohnraumförderstelle liegen. "Im Rahmen der mittelbaren Belegung ist sicherzustellen, dass die Bindungen der geförderten Wohnungen unter Berücksichtigung des Förderzwecks auf gleichwertige Ersatzwohnungen übertragen werden. Gegenstand einer vertraglichen Übertragungsvereinbarung zwischen Zuwendungsempfänger und Wohnraumförderstelle sollen dabei Anzahl, Dauer, Art und Höhe der Belegungs- und Mietbindungen sowie Größe und Ausstattung des Ersatzwohnraums sein. Die Gleichwertigkeit der Ersatzwohnungen kann auch über die Bereitstellung von Wohnungspools, Flächenbilanzen oder eine erhöhte Anzahl von Ersatzwohnungen geregelt werden. Grundsätzlich sollen die Ersatzwohnungen im Zuständigkeitsbereich der Wohnraumförderstelle liegen."

bb) Nach Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

"Der Nachweis über eine mittelbare Belegung kann im Zeitraum nach Stellung des Vorantrags bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens erbracht werden."

f) Nummer 13. wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 13.1 Buchst. b wird die Angabe "6,50" durch die Angabe "7,00" ersetzt.

bb) Es wird die folgende neue Nummer 13.5 eingefügt:

"13.5 Für die Zustimmung zu Modernisierungen nach § 11 Abs. 7 II. BV gelten die in Nummer 13.1 Buchst. a genannten Beträge entsprechend."

cc) Die bisherige Nummer 13.5 wird Nummer 13.6.

g) Nummer 14.4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Im Fall der Zwangsversteigerung enden die Bindungen bei
  1. Darlehen zu dem in der Förderentscheidung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit dem Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Zuschlag erteilt worden ist und die aufgrund der Darlehensförderung begründeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag erloschen sind,
  2. Zuschüssen mit dem Zuschlag.
"Im Fall der Zwangsversteigerung enden die Bindungen bei Darlehen und Zuschüssen mit dem Zuschlag."

h) In Nummer 27.3 Satz 3 werden die Worte "nach den Nummern 51 ff." durch die Worte "unter Berücksichtigung der Kapitalmarktsituation jährlich mit bis zu 2 %"

ersetzt.

i) Der Nummer 27.4 wird der folgende Satz angefügt:

"Eine höhere Tilgung bis zu 5 % jährlich kann mit der Bewilligungsstelle vereinbart werden."

j) Nummer 29..5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird der erste Spiegelstrich

der Wohnraumförderstellen,

gestrichen.

bb) Es wird der folgende Satz angefügt:

"In Zweifelsfällen kann der Nachweis durch ein Schätzgutachten der Bewilligungsstelle erbracht werden."

2. Der Vierte Abschnitt wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 42 Satz 1 werden die Worte "und nach"

durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Richtlinie" die Worte "und der in der Förderentscheidung festgelegten Zweckbindung" eingefügt.

b) In Nummer 45.1 Satz 2 wird nach der Verweisung

"Nummer 7.1 Buchst. a" die Angabe "und b" eingefügt.

3. Im Fuenften Abschnitt wird in Nummer 54 nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:

"Die Bewilligungsstelle kann bei einer marktüblichen Verzinsung den Zinssatz für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren fest vereinbaren."

4. Der Sechste Abschnitt wird wie folgt geändert

a) Es wird die folgende Nummer 57.4 angefügt:

"57.4 Der geförderte Wohnraum sollte die folgenden sicherungstechnischen Mindeststandards zum Einbruchschutz erfüllen:

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