Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

WFB - Wohnraumförderbestimmungen
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen

- Niedersachsen -

Vom 07.01.2016
(Nds. MBl. Nr. 3 vom 27.01.2016 S. 97)



RdErl. d. MS v. 7.1.2016 - 504-25100-3/7 - VORIS 23400 -

Bezug: RdErl. v. 1.9.2011 (Nds. MBl. S. 718), zuletzt geändert durch RdErl. v. 26.3.2014 (Nds. MBl. S. 343) - VORIS 23400 -

Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 01.01.2016 wie folgt geändert:

1. Der Zweite Abschnitt wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.2 dritter Spiegelstrich werden nach dem Wort "Wochenendhäusern" die Worte "oder als Zweitwohnsitz" eingefügt.

b) In Nummer 6 Buchst. d werden nach dem Wort "und" die Worte "Kreditwürdigkeit sowie" eingefügt.

c) In Nummer 12 Abs. 1 erhält der zweite Spiegelstrich folgende Fassung:

alt neu
an den geförderten Wohnungen (unmittelbare Belegung) oder "- für Berechtigte nach § 3 Abs. 2 NWoFG an anderen Wohnungen (mittelbare Belegung)".

d) Nummer 13.1 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

alt neu
a) für Berechtigte nach § 3 Abs.2 NWoFG in Gemeinden mit der Mietenstufe
  • 1 bis 3
5,00 EUR/m2 Wohnfläche/ Monat
  • 4 bis 6 sowie in den durch Rechtsverordnung des Landes festgelegten Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedar
5,40 EUR/m2Wohnfläche/Monat
"a) für Berechtigte nach § 3 Abs. 2 NWoFG 5,60 EUR/m2 Wohnfläche/Monat;"

bb) In Absatz 2 wird die Angabe "13.2 bis 13.5" durch die Angabe "13.3 bis 13.6" ersetzt.

e) Nach Nummer 13.1 wird die folgende neue Nummer 13.2 eingefügt:

"13.2 Bei Vornutzung von Mietwohnungen als Wohnraum für Flüchtlinge finden mit Beendigung der Vornutzung die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zur höchstzulässigen Miete nach Nummer 13.1 Anwendung. Während der Zeit der Vornutzung ist die Miete mit der kommunalen Gebietskörperschaft unter Berücksichtigung des Zinsvorteils aus dem Landesdarlehen zu vereinbaren."

f) Die bisherigen Nummern 13.2 bis 13.6 werden Nummern 13.3 bis 13.7.

g) In der neuen Nummer 13.5 wird in Satz 4 die Angabe "13.1 bis 13.3" durch die Angabe "13.1, 13.3 und 13.4" ersetzt.

h) Der Nummer 14.2 wird der folgende Satz angefügt: "Bei der Vornutzung von Mietwohnungen als Wohnraum für Flüchtlinge beginnen die Bindungen mit Beendigung der Vornutzung."

i) Der Nummer 20 wird der folgende Satz angefügt:

"Die zweite Wohnung muss gegenüber der Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung sein."

j) Nummer 35 erhält folgende Fassung:

alt neu
35. Führung eines Baubuches

Die Förderempfängerin oder der Förderempfänger ist verpflichtet, bei Neubaumaßnahmen ein Baubuch nach § 2 BauFordSiG zu führen und der Bewilligungsstelle auf Verlangen jederzeit vorzulegen.

"35. Führung eines Baubuches

Die Förderempfängerin oder der Förderempfänger ist verpflichtet, bei Neubaumaßnahmen ein Baubuch zu führen und der Bewilligungsstelle auf Verlangen jederzeit vorzulegen. Aus dem Baubuch müssen sich ergeben

  • die Vertragspartner, die Art der übertragenen Arbeiten und die vereinbarte Vergütung,
  • die auf jede Forderung geleisteten Zahlungen mit Zahlungstermin,
  • der Betrag der für die Baukosten zugesicherten Mittel, der Geldgeber sowie Höhe und Zweckbestimmung der Beträge, die gegen Sicherstellung durch das Baugrundstück gewährt werden sowie Zeitpunkt und Höhe von an die Förderempfängerin oder den Förderempfänger geleisteten Zahlungen,
  • Abtretungen, Pfändungen oder sonstige Verfügungen über die Mittel,
  • die Beträge, die die Förderempfängerin oder der Förderempfänger für eigene Bauleistungen aus den Mitteln entnommen hat.

Das Baubuch ist bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des zuletzt eingetragenen Baus aufzubewahren. Im Übrigen finden die §§ 1 und 2 BauFordSiG Anwendung."

2. Der Vierte Abschnitt wird wie folgt geändert:

a) Nummer 44 erhält folgende Fassung:

alt neu
44. Wohnberechtigungsschein für ausländische Wohnungssuchende

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.01.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion