Änderung der Landesbauordnung NW 1999 (1)
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43. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1:

1. Gebäude bis zu 30 m3umbautem RaumBrutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen ( § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches); dies gilt nicht für Garagen und Verkaufs- und Ausstellungsstände,

bb) Nach Nummer 7 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

"Anlagen in, an und außerhalb von Gewässern."

cc) Es wird folgende Nummer 7a eingefügt:

"7a.Anlagen an und in oberirdischen Gewässern einschließlich der Lande- und Umschlagstellen und der Rückhaltebecken, Anlagen der Gewässerbenutzung wie Anlagen zur Entnahme von Wasser Anlagen zur Einleitung von Abwasser, Stauanlagen, Anlagen der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaues, Deiche, Dämme und Stützmauern, mit Ausnahme von Gebäuden, Aufbauten und Überbrückungen."

dd) Nach Nummer 8 wird folgende neue Nummer 8a eingefügt:

"8a. Verkleidungen von Balkonbrüstungen."

ee) Nach Nummer 8a erhält die Abschnittsüberschrift folgende Fassung:

"Versorgungsanlagen, Leitungen, Behälter, Abwasserbehandlungsanlagen, Aufzüge."

ff) Nach Nummer 9 wird folgende neue Nummer 9a eingefügt:

"9a. Bauliche Anlagen, die dem Fernmeldewesen, der allgemeinen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme und Wasser dienen, wie Transformatoren-, Schalt-, Regler- oder Pumpstationen, bis 20 m2 Grundfläche und 4 m Höhe."

gg) Nach Nummer 12 wird folgende neue Nummer 12a eingefügt:

"12a Aufzüge mit Ausnahme solcher in Sonderbauten ( § 54)."

hh) Nach Nummer 12a werden die neue Abschnittsüberschrift "Kernenergieanlagen, Sprengstofflager, Füllanlagen" und folgende neue Nummern 12 b bis 12 d eingefügt:

"12b. Anlagen, die einer Genehmigung nach § 7 Atomgesetz bedürfen,

12c. bauliche Anlagen, die ausschließlich zur Lagerung von Sprengstoffen dienen,

12d. Füllanlagen für Kraftfahrzeuge an Tankstellen,"

ii) In Nummer 33:

Werbeanlagenbis zu einer Größe von 0,5 m2 und Hinweiszeichen nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 bis zu einer Größe von 1 m2,

jj) Nach Nummer 33 werden folgende neue Nummern 33a und 33b eingefügt:

"33a. Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an und in abgegrenzten Versammlungsstätten sowie auf Ausstellungs- und Messegeländen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken,

"33b. Werbeanlagen im Geltungsbereich einer Satzung nach § 86 Abs. 1 Nr. 1, wenn die Satzung Festsetzungen über Art, Größe und Anbringungsort der Werbeanlagen enthält und die Werbeanlagen diesen Festsetzungen entsprechen,"

kk) Nummer 36

Warenautomaten,die in räumlicher Verbindung mit einer offenen Verkaufsstätte stehen und deren Anbringungs- oder Aufstellungsort innerhalb der Grundrißfläche des Gebäudes liegt,

ll) Nach der Abschnittsüberschrift und vor Nummer 42 wird folgende neue Nummer 41a eingefügt:

"41a. Zugänge und Zufahrten, ausgenommen solche nach § 5,"

b) In Absatz 2 erhält die Nummer 2 folgende Fassung:

alt neu
2. die Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfügung, Dacheindeckung, Solaranlagen, durch Austausch von Fenstern, Türen, Umwehrungen sowie durch Außenwandbekleidungen an Wänden mit nicht mehr als 8,0 m Höhe über Geländeoberfläche; dies gilt nicht in Gebieten, für die eine örtliche Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 besteht, "2. die Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, Solaranlagen, durch Einbau oder Austausch von Fenstern und Türen, Austausch von Umwehrungen sowie durch Bekleidungen und Verblendungen; dies gilt nicht in Gebieten, für die eine örtliche Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 besteht."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter "bis zu 300 m3 Fassungsvermögen" gestrichen.

bb) Nach Nummer 9 wird folgende neue Nummer 10 eingefügt:

"10. Fahrradabstellplätzen,"

cc) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden Nummern 11 und 12.

dd) In der neuen Nummer 12 werden die Wörter "und Warenautomaten" gestrichen.

44. § 66 wird wie folgt geändert.

a) In Satz 1 werden nach Nummer 2 folgende Nummern 2a und 2b eingefügt:

"2a. in Serie hergestellte Blockheizkraftwerke,
2b. in Serie hergestellte Brennstoffzellen"

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Bauherrin oder der Bauherr muß vor der Benutzung der Anlagen der Bauaufsichtsbehörde Bescheinigungen der Unternehmerinnen oder Unternehmer oder Sachverständiger vorlegen, wonach die Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. § 43 Abs. 7 bleibt unberührt. "Die Bauherrin oder der Bauherr hat sich vor der Benutzung der Anlagen von der Unternehmerin oder dem Unternehmer oder einer oder einem Sachverständigen bescheinigen zu lassen, dass die Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen."

45. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu

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(Stand: 16.06.2018)

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