Regelwerk  

BauGB-AG NRW - Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen

Vom 24. März 2009
(GV. Nr. 9 vom 7.4.2009 S. 186)
Gl.-Nr.: 232


§ 1

Die Sieben-Jahres-Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Baugesetzbuches (BauGB) ist als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Änderung der Nutzung eines Gebäudes einer Hofstelle im Außenbereich nicht anzuwenden.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in NRW vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 952) außer Kraft. Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.04.2009)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 95.- € brutto

(derzeit ca. 3000 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Online-Anmeldung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

Referenzen ? Fragen ? Abonnentenzugang