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Regelwerk

GarVO - Garagenverordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 2. November 1990
(GV. NW. S. 600; ....; 1995 S. 1236; 2000 S. 226; 05.04.2005 S. 304; 17.11.2009 S. 682aufgehoben)
Gl.-Nr.: 232


ab 01.01.2010 geregelt in der Sonderbauverordnung: Teil 5 Garagen

§ 1  Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Stellplätze und Garagen im Sinne von § 2 Abs. 7 BauO NW.

§ 2 Begriffe

(1) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche

  1. bis 100 m2 Kleingaragen
  2. über 100 m2 bis 1000 m2 Mittelgaragen
  3. über 1000 m2 Großgaragen

(2) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie führende Öffnungen in einer Größe von mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.

(3) Offene Mittel- und Großgaragen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende, unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und bei denen eine ständige Querlüftung vorhanden ist. Offene Garagen sind auch Stellplätze mit Schutzdächern.

(4) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht erfüllen.

(5) Überirdische Garagen sind Garagen, deren Fußböden im Mittel nicht mehr als 1,30 m unter der Geländeoberfläche liegen.

(6) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garageneinstellplätze und der Verkehrsflächen. Einstellplätze auf Dächern (Dacheinstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit in § 3 Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 Zu- und Abfahrten

(1) Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche Bedenken nicht bestehen.

(2) Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig behindernden Anlagen, wie Schranken und Tore, muß ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge vorhanden sein, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.

(3) Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen müssen mindestens 2,75 m breit sein; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muß mindestens 5 m betragen. Beträgt der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes weniger als 10 m, können breitere Fahrbahnen verlangt werden, wenn dies wegen hohen Verkehrsaufkommens erforderlich ist. Für Fahrbahnen im Bereich der Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 m.

(4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben.

(5) Vor Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein erhöhter oder verkehrssicher abgegrenzter Gehweg erforderlich, sofern nicht für Fußgänger besondere Zugänge vorhanden sind.

(6) In den Fällen der Absätze 3 bis 5 sind die Dacheinstellplätze und die dazugehörigen Verkehrsflächen der Nutzfläche zuzurechnen.

(7) Für Zu- und Abfahrten von Stellplätzen gelten die Absätze 2 bis 5 sinngemäß.

§ 4 Rampen

(1) Rampen in Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 v. H. geneigt sein. Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muß mindestens 2,75 m, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 m betragen. Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von mindestens 3 v. H. haben. Der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muß mindestens 5 m betragen.

(2) Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als 10 v. H. Neigung muß eine geringer geneigte Fläche von mindestens 3 m Länge liegen. Bei Rampen von Kleingaragen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn wegen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen.

(3) In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängern benutzt werden, einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt ist. An Rampen, die von Fußgängern nicht benutzt werden dürfen, ist auf das Verbot hinzuweisen.

(4) Für Rampen in Verbindung mit Stellplätzen gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

§ 5 Kraftbetätigte Tore

Kraftbetätigte Tore müssen Einrichtungen haben, die verhindern, daß Personen in Gefahr geraten.

§ 6 Einzelstellplätze und Verkehrsflächen

(1) Ein Einstellplatz muß mindestens 5 m lang sein. Seine Breite muß mindestens betragen:

  1. 2,30 m, wenn keine Längsseite,
  2. 2,40 m, wenn eine Längsseite und
  3. 2,50 m, wenn beide Längsseiten des Einstellplatzes einen Abstand von weniger als 0,10 m zu begrenzenden Wänden, Stützen sowie anderen Bauteilen oder Einrichtungen aufweist;
  4. 3,50 m, wenn der Einstellplatz für Behinderte bestimmt ist.

Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen nur 2,30 m breit zu sein. Einstellplätze auf kraftbetriebenen geneigten Hebebühnen sind in allgemein zugänglichen Garagen nicht zulässig.

(2) Die Breite von Fahrgassen muß, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind gradlinig einzuschalten:

Anordnung der
Einstellplätze
Fahrgasse
Erforderliche Fahrgassenbreite in
Metern bei einer Einstellplatzbreite von
2,30 2,40 2,50
90 Grad 6,50 6,00 5,50
bis 45 Grad 3,50 3,25 3,00

(3) Fahrgassen in Mittel- und Großgaragen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 m, bei Gegenverkehr mindestens 5 m breit sein.

(4) Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoß leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.

(5) Für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen können Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gestattet werden, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und eine Breite der Fahrgasse von mindestens 2,75 m erhalten bleibt.

§ 7 Arbeitsgruben

Arbeitsgruben sind innerhalb von Garagen nur dann zulässig, wenn sie ausreichend zu belüften sind. Sie sind so zu sichern, daß Personen nicht hineinstürzen können; sie müssen bei Gefahr jederzeit verlassen werden können.

§ 8 Bauliche Anforderungen, Frauenparkplätze

(1) Wände, Pfeiler und Stützen von Kleingaragen müssen unbeschadet des § 17 Abs. 2 BauO NW hinsichtlich ihres Brandverhaltens nachfolgende Mindestanforderungen erfüllen.

    Spalte 1 2 3
Zeile Gebäude geschlossene Garagen offene Garagen
Bauteile freistehend angebaut    
1 tragende Wände, Pfeiler und Stützen keine F 30 oder A keine
2 nichttragende Außenwände keine keine keine
3 Gebäudeabschlußwände      % F 30 oder A keine

(2) Wände, Pfeiler, Stützen und Decken von Garagen in Gebäuden, die nicht allein der Garagennutzung dienen, müssen hinsichtlich ihres Brandverhaltens die Anforderungen erfüllen, die nach der Landesbauordnung oder nach Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung an das Gebäude gestellt werden.

(3) Abstellflächen von nicht mehr als 20 m2 Grundfläche sind innerhalb von Kleingaragen ohne Trennwände zulässig.

(4) Öffnungen in Wänden zwischen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden müssen mit selbstschließenden Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30 versehen werden.

(5) Auf Dächer über Kleingaragen sind die Vorschriften des § 31 Abs. 5 BauO NW nicht anzuwenden, sofern Dachkonstruktion und -schalung aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen.

§ 9 Allgemeine Anforderungen, Frauenparkplätze

(1) Einstellplätze, Verkehrsflächen, Treppenräume und allgemein zugängliche Flächen von Garagen sind so übersichtlich zu gestalten, daß sich jeder Benutzer gefahrlos orientieren kann, auch wenn er mit der Anlage nicht vertraut ist. Wände und Decken sind mit hellen und reflektierenden Anstrichen zu versehen. Beleuchtungskörper sind derart zu verteilen, daß dunkle und verschattete Bereiche vermieden werden. Nichteinsehbare Bereiche sind zu vermeiden.

(2) Allgemein zugängliche geschlossene Großgaragen müssen im Bereich der Garagenzufahrt einen Raum für Aufsichtspersonen (Garagenwart) haben.

(3) Allgemein zugängliche geschlossene Großgaragen müssen eine ausreichende Anzahl von Garageneinstellplätzen haben, die ausschließlich der Benutzung durch Frauen vorbehalten sind (Frauenparkplätze). Frauenparkplätze sind als solche kenntlich zu machen. Sie sollen in der Nähe der Zufahrt so angeordnet sein, daß sie vom Garagenwart eingesehen oder durch Videokameras überwacht werden können. Im Bereich der Frauenparkplätze sind in ausreichender Zahl gut sichtbare Alarmmelder anzubringen. Die zu den Frauenparkplätzen führenden Treppenräume müssen durch Videokameras überwacht werden können.

(4) Allgemein begehbare Bereiche müssen, auch unter Lüftungsleitungen, Unterzügen und sonstigen Bauteilen, eine lichte Höhe von mindestens 2 m aufweisen.

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