umwelt-online: KhBauVO - KrankenhausbauVO NRW (1)

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Regelwerk

KhBauVO - Krankenhausbauverordnung *
Verordnung über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 21. Februar 1978
(GV NW S. 154; 1995 S. 1236, 2000 S. 226; 05.04.2005 S. 272aufgehoben *)



Aufgrund des § 83 Abs. 2, des § 96 Abs. 7 und des § 102 Abs. 1 der Landesbauordnung (BauO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV NW S. 96), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1976 (GV NW S. 264), wird im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung. Sie gelten sinngemäß für Polikliniken, soweit die Zweckbestimmung es erfordert.

§ 2 Begriffe

(1) Krankenhäuser sind bauliche Anlagen mit Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können.

(2) Polikliniken sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen in denen Kranke untersucht und behandelt, nicht jedoch untergebracht, verpflegt und gepflegt werden.

(3) Fachkrankenhäuser sind Krankenhäuser, die ausschließlich auf eine bestimmte medizinische Fachrichtung ausgerichtet sind, wie Kinderkrankenhäuser, orthopädische Kliniken.

(4) Sonderkrankenhäuser sind Krankenhäuser, die nur Kranke mit bestimmten Krankheiten für eine meist längere Verweildauer aufnehmen. Sie sind für einen überörtlichen Einzugsbereich bestimmt.

(5) Pflegeeinheiten sind Raumgruppen in Krankenhäusern, in denen Kranke stationär untergebracht, verpflegt, gepflegt und behandelt werden.

(6) Pflegebereiche sind Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Pflegeeinheiten untergebracht sind.

(7) Untersuchungs- und Behandlungsbereiche sind Gebäude, Gebäudeteile oder Raumgruppen, in denen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden untersucht oder behandelt werden.

(8) Operationseinheiten sind Raumgruppen, in denen Operationen vorbereitet und durchgeführt werden.

(9) Entbindungseinheiten sind Raumgruppen, in denen konservative und operative Geburtshilfe geleistet wird.

(10) Intensiveinheiten sind Raumgruppen, in denen Kranke intensiv überwacht, behandelt und gepflegt werden.

(11) Zu den Einheiten und Bereichen nach den Absätzen 5 bis 10 zählen auch zugehörige Nebenräume, wie Umkleide-, Wasch- und Pausenräume für Ärzte, Krankenpflegepersonal und andere Betriebsangehörige (Personal).

§ 3 Bebauung der Grundstücke

(1) Krankenhäuser dürfen nur an Standorten errichtet werden, an denen ihre Zweckbestimmung nicht unzumutbar durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen beeinträchtigt wird. Dies gilt sinngemäß für Erweiterungsbauten bestehender Krankenhäuser. Ausnahmen können gestattet werden, wenn die Nachteile durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden.

(2) Krankenhäuser müssen auf dem Grundstück so angeordnet und ausgeführt sein, daß der von außen einwirkende Lärm in den Bettenzimmern sowie in den Untersuchungs- und Behandlungsräumen nicht stört oder belästigt.

(3) Küchen, Wäschereien, Desinfektions-, Verbrennungs-, Energieversorgungs- und Lüftungsanlagen, Werkstätten, Anlagen für feste und flüssige Abfallstoffe, Versorgungs- und Entsorgungsladerampen sowie ähnliche Räume oder Anlagen sind so anzuordnen und auszuführen, daß Gerüche oder Geräusche in den in Absatz 2 genannten Räumen nicht stören oder belästigen.

§ 4 Rettungswege auf dem Grundstück

(1) Kranke, Besucher und Personal müssen aus dem Krankenhaus unmittelbar oder über Flächen des Grundstücks, die nicht anderweitig genutzt werden dürfen, auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können.

(2) Zufahrten und Durchfahrten im Zuge von Rettungswegen müssen mindestens 3 m breit sein und zusätzlich einen 1 m breiten Gehsteig haben. Sind die Gehsteige von der Fahrbahn durch Pfeiler oder Mauern getrennt, so muß die Fahrbahn mindestens 3,50 m breit sein.

§ 5 Gebäudeabstände und Abstandflächen

Der in § 8 Abs. 2 BauO NW festgesetzte Mindestabstand als Abstandfläche vor notwendigen Fenstern in Wänden gegenüberliegender vorhandener oder zulässiger Gebäude oder Gebäudeteile kann im Untersuchungs- und Behandlungsbereich bis zur Hälfte vermindert werden; dies gilt nicht vor notwendigen Fenstern von Pausenräumen nach § 16 Abs. 1 letzter Satz. § 8 Abs. 1 und 3 BauO NW bleibt unberührt.

§ 6 Stellplätze und Garagen

(1) Stellplätze für Kraftfahrzeuge dürfen nur auf Flächen hergestellt werden, die weder zum Verlassen des Krankenhauses, zur Anfahrt von Krankentransporten noch als Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr erforderlich sind.

(2) Mindestens 3 v. H. der Stellplätze sind für Körperbehinderte (Gehbehinderte oder Rollstuhlbenutzer) herzustellen. Diese Stellplätze müssen mindestens 3,50 m breit und vom Krankenhaus stufenlos auf kürzestem Wege erreichbar sein. Sie sind besonders zu kennzeichnen. Schilder zur Kennzeichnung der Stellplätze müssen der Anlage 1 zu dieser Verordnung entsprechen.

Teil II
Bauvorschriften

§ 7 Wände

(1) Tragende und aussteifende Wände und ihre Unterstützungen (Unterzüge) sowie Pfeiler und Stützen sind in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoß feuerbeständig herzustellen. Wände mit brennbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn der Feuerwiderstand dieser Wände mindestens dem feuerbeständiger Wände entspricht und Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(2) Tragende und aussteifende Wände und ihre Unterstützungen (Unterzüge) sowie Pfeiler und Stützen sind in eingeschossigen Gebäuden mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen; § 29 Abs. 4 BauO NW ist nicht anzuwenden.

(3) Wohnungen und andere fremd genutzte Räume müssen von Räumen, die zum Betrieb des Krankenhauses gehören, durch feuerbeständige Wände ohne Öffnungen getrennt sein. Eine Verbindung über Schleusen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen oder über Treppenräume kann gestattet werden, wenn die Nutzung es erfordert.

(4) Nichttragende Außenwände von Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoß sind aus nichtbrennbaren Baustoffen oder in feuerhemmender Bauart herzustellen; § 30 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NW ist nicht anzuwenden.

(5) An den Außenwänden müssen zwischen Öffnungen verschiedener Geschosse Brüstungen oder Kragplatten so angeordnet werden, daß der Überschlagweg für Feuer von Geschoß zu Geschoß mindestens 1 m beträgt. Die Brüstungen müssen bei Gebäuden bis zu 5 Vollgeschossen mindestens 30 Minuten, bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen mindestens 90 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer sein; Kragplatten müssen die gleiche Feuerwiderstandsklasse wie die zugehörigen Decken haben. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(6) Glaswände sowie Wände aus anderen lichtdurchlässigen Baustoffen, die in Fußbodenhöhe oder unterhalb der erforderlichen Brüstungshöhe ansetzen, müssen gegen Druck ausreichend widerstandsfähig sein. Dies ist nicht erforderlich bei Wänden, die durch Schutzvorrichtungen, wie Geländer, gesichert sind, nicht im Zuge von Rettungswegen und nicht an Außenwänden von Geschossen liegen, deren Fußboden weniger als 1 m über angrenzenden Flächen liegt. Geländer und Holme müssen in Brüstungshöhe einem waagerechten Druck von mindestens 1 kN/m widerstehen. Es kann verlangt werden, daß die Wände aus durchsichtigen Baustoffen gekennzeichnet werden.

§ 8 Decken und Dächer

(1) Decken in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoß sind feuerbeständig herzustellen. Bei der Beurteilung des Brandverhaltens dieser Decken dürfen abgehängte oder aufgelagerte Unterdecken nicht berücksichtigt werden.

(2) Decken in eingeschossigen Gebäuden sind mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a BauO NW bleibt unberührt.

(3) Das Tragwerk von Dächern muß feuerbeständig, bei eingeschossigen Gebäuden mindestens feuerhemmend sein. Die Dachschalung muß aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Das gilt nicht, wenn die Räume durch feuerbeständige Decken abgeschlossen sind.

§ 9 Wand- und Deckenbekleidungen, Dämmschichten

(1) Außenwandbekleidungen einschließlich ihrer Halterungen und Befestigungen sowie Dämmschichten müssen bei Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoß aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden.

(2) Wand- und Deckenbekleidungen sowie Dämmschichten in Rettungswegen nach § 12 Abs. 1, in Vorräumen von Aufzügen nach § 10 Abs. 3 und in Treppenräumen nach § 15 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein. § 11 Abs. 3 Nr. 2 bleibt unberührt.

(3) Wand- und Deckenbekleidungen sowie Dämmschichten sind in Laboratoriumsräumen und ähnlich genutzten Räumen aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.

§ 10 Brandabschnitte

(1) Jedes Obergeschoß im Pflegebereich muß mindestens zwei Brandabschnitte haben. Jeder Brandabschnitt muß mit einem anderen Brandabschnitt und mit einem Treppenraum jeweils unmittelbar verbunden sein und ist so zu bemessen, daß zusätzlich mindestens 30 v. H. der Betten des benachbarten Brandabschnittes vorübergehend aufgenommen werden können.

(2) Intensiveinheiten müssen eigene Brandabschnitte bilden. Es kann gestattet werden, daß mehrere Intensiveinheiten einen Brandabschnitt bilden, wenn sie nicht mehr als 40 Betten haben.

(3) Abweichend von § 32 Abs. 6 Nr. 2 BauO NW sind Brandwandabstände bis zu 50 m zulässig, wenn die Fläche des Brandabschnittes 2 000 m2 nicht überschreitet. Größere Abstände der Brandwände oder größere Flächen der Brandabschnitte können außerhalb des Pflegebereiches gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt (Hochhäuser).

(4) Vor Aufzügen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und zugehörigen Treppenräumen müssen Vorräume angeordnet sein, die durch feuerbeständige Wände von anderen Räumen zu trennen sind. Die Vorräume müssen zu lüften sein. Türen zu Fluren müssen dicht- und selbstschließend sein. Glasfüllungen der Türen müssen § 11 Abs. 4 entsprechen.

§ 11 Öffnungen in Wänden und Decken

(1) Geschosse in Pflegebereichen dürfen nicht über offene Treppenräume miteinander in Verbindung stehen.

(2) Innerhalb eines Brandabschnittes dürfen in Eingangshallen oder ähnlichen Räumen höchstens drei Geschosse durch nicht notwendige Treppen in Verbindung stehen, wenn sie durch feuerbeständige Wände von anderen Räumen abgetrennt sind. Türen zu angrenzenden Räumen und Fluren müssen mindestens dicht- und selbstschließend sein.

(3) Werden Öffnungen in inneren Brandwänden gestattet (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BauO NW), so dürfen anstelle selbstschließender feuerbeständiger Abschlüsse dicht- und selbstschließende Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen verwendet werden, wenn

  1. diese Öffnungen im Zuge allgemein zugänglicher Flure liegen, die als Rettungswege dienen, und
  2. die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,50 m auf beiden Seiten der Türen mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sind und keine Öffnungen haben. Bekleidungen, Beschichtungen und Folien müssen in diesem Bereich nichtbrennbar sein.

(4) Türen nach den Absätzen 2 und 3 dürfen Glasfüllungen haben, wenn diese aus mindestens 6 mm dickem Drahtglas mit geschweißtem Netz oder entsprechend widerstandsfähigem Glas bestehen. Die Türen können offengehalten sein, wenn sie bei Rauch- und Wärmeeinwirkung selbsttätig schließen.

§ 12 Rettungswege im Gebäude

(1) Rettungswege, wie Flure, notwendige Treppen und Ausgänge ins Freie, müssen in solcher Zahl und Breite vorhanden und so verteilt sein, daß Kranke, Besucher und Personal unmittelbar oder über andere Brandabschnitte, Flure oder Treppenräume ins Freie auf Rettungswege auf dem Grundstück oder auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können.

(2) Von jeder Stelle eines zu ebener Erde liegenden Aufenthaltsraumes muß mindestens ein unmittelbar ins Freie führender Ausgang oder ein Flur nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein.

(3) Abweichend von § 11 Abs. 1 letzter Satz der Allgemeinen Verordnung zur Landesbauordnung (AVO BauO NW) muß von jeder Stelle eines nicht zu ebener Erde liegenden Aufenthaltsraumes mindestens ein Treppenraum mit einer notwendigen Treppe in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein.

(4) Von jedem Aufenthaltsraum in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoß müssen mindestens zwei voneinander unabhängige und möglichst entgegengesetzt liegende Rettungswege erreichbar sein, die unmittelbar oder über notwendige Treppen und Flure ins Freie führen; mindestens einer der Rettungswege darf die nach Absatz 3 zulässige Länge nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 dürfen Flure, die nur in einer Richtung verlassen werden können, wie Stichflure, höchstens 10 m lang sein.

(5) Außerhalb des Pflegebereiches kann einer der Rettungswege auch über außen angeordnete Treppen und Gänge (Rettungsbalkone), Terrassen und begehbare Dächer in Verbindung mit Treppen führen, wenn diese Bauteile feuerbeständig hergestellt und ausreichend breit sind.

(6) An den Kreuzungen und Abzweigungen der Hauptflure sowie an allen Ausgängen und Türen, die im Zuge von Rettungswegen liegen, ist durch Schilder auf die Ausgänge und die notwendigen Treppen hinzuweisen. Die Schilder müssen beleuchtet sein. Im übrigen sind die Rettungswege durch gut sichtbare Richtungspfeile zu kennzeichnen. Schilder zur Kennzeichnung für Rettungswege müssen der Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen.

(7) Der Hauptzugang und die Zugänge für Kranke müssen von Verkehrsflächen aus stufenlos erreichbar und überdacht sein.

§ 13 Flure

(1) Allgemein zugängliche Flure müssen in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoß durch mindestens feuerhemmende Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen, in Hochhäusern durch feuerbeständige Bauteile gegen andere Räume abgetrennt sein. Die Wände müssen an die Decke nach § 8 Abs. 1 oder 2 dicht anschließen. Ist mit einer Feuerbeanspruchung aus dem Deckenhohlraum zu rechnen, müssen unterhalb der Decke angeordnete obere Raumabschlüsse (abgehängte oder aufgelagerte Unterdecke) mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein.

(2) Allgemein zugängliche Flure dürfen in eingeschossigen Gebäuden auch durch Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen von anderen Räumen getrennt sein.

(3) Türen in Flurwänden nach den Absätzen 1 und 2 müssen dichtschließend sein.

(4) Verglasungen in Innenwänden der Flure nach Absatz 1 müssen ausreichend widerstandsfähig gegen Feuer und mindestens 1,80 m über dem Fußboden angeordnet sein. Unterhalb dieser Höhe dürfen Verglasungen angeordnet werden, wenn die Zweckbestimmung der Räume, wie Dienstzimmer, Räume für Neugeborene, Säuglinge, Kleinkinder und Räume von Intensiveinheiten es erfordert.

(5) Die nutzbare Breite allgemein zugänglicher Flure muß für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Allgemein zugängliche Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein. Flure, in denen Kranke liegend befördert werden, müssen eine nutzbare Breite von mindestens 2,25 m haben und stufenlos sein. Es kann verlangt werden, daß die nutzbare Breite der Flure in Intensiveinheiten größer sein muß. Außerhalb der Pflegebereiche darf die nutzbare Breite der Flure nach Satz 3 durch Stützen oder ähnliche Bauteile geringfügig eingeengt werden.

(6) Die nutzbare Breite der Flure darf durch Einbauten nicht eingeengt werden. Einbauten müssen mindestens überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(7) Flure müssen zu lüften sein.

§ 14 Treppen und Rampen

(1) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig und an ihrer unteren Seite geschlossen sein.

(2) Nicht notwendige Treppen sind in ihren tragenden Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen, in ihren nichttragenden Teilen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen herzustellen.

(3) Treppen müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe sind über Treppenabsätze und Fensteröffnungen fortzuführen.

(4) Treppen mit gewendelten Stufen sind als notwendige Treppen unzulässig.

(5) Die nutzbare Laufbreite notwendiger Treppen muß mindestens dem Verhältnis von 1 m je 200 darauf angewiesenen Personen entsprechen. Als Richtzahl der auf eine notwendige Treppe angewiesenen Personen ist in Pflegebereichen die 2,5fache Zahl der Betten zugrunde zu legen.

(6) Die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen muß mindestens 1,50 m betragen und darf 2,50 m nicht überschreiten. Türflügel dürfen die nutzbare Breite der Treppenabsätze nicht einengen.

(7) Die Stufenhöhe der Treppen darf nicht mehr als 17 cm, die Auftrittbreite nicht weniger als 28 cm betragen.

(8) Rampen müssen die im Absatz 5 oder die im § 13 Abs. 5 Sätze 2 und 3 angegebenen Breiten haben; ihre Neigung darf höchstens 6 v. H. betragen. Der Boden von Rampen muß rutschsicher ausgebildet sein. Rampen von mehr als 3 m Länge müssen auf beiden Seiten in 80 cm Höhe Handläufe ohne freie Enden haben. Rampen von mehr als 6 m Länge müssen einen Zwischenabsatz von mindestens 1,20 m Länge haben.

§ 15 Treppenräume

(1) Treppenräume, die keinen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben (§ 39 Abs. 2 Satz 1 BauO NW), sind zulässig, wenn die Forderungen nach Nummern 1 oder 2 erfüllt sind:

  1. Die Treppenräume dürfen durch Flure mit dem Freien verbunden sein, wenn die Flure gegen andere Räume feuerbeständig ohne Öffnungen abgeschlossen sind. Unterirdische Flure müssen Bodenabläufe haben. Türen müssen dicht- und selbstschließend sein. Glasfüllungen müssen aus mindestens 6 mm dickem Drahtglas mit geschweißtem Netz oder aus entsprechend widerstandsfähigem Glas bestehen. Die Flure sind ausreichend zu beleuchten und zu lüften. Die Länge der Flure bis ins Freie darf 50 m nicht überschreiten.
  2. Der Rettungsweg darf über eine Halle, wie Eingangshalle, ins Freie führen, wenn die Entfernung von der untersten Treppenstufe bis zum Freien nicht mehr als 20 m beträgt. Die Halle muß durch feuerbeständige Wände von anderen Räumen abgetrennt sein. Türen zu diesen Räumen müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein. Verkaufsstände und Kleiderablagen können in der Halle oder in Räumen, die mit der Halle in offener Verbindung stehen, gestattet werden, wenn in die Halle oder die Räume eine selbsttätige Feuerlöschanlage eingebaut wird. Öffnungen zwischen Halle und Treppenräumen und allgemein zugänglichen Fluren müssen dicht- und selbstschließende Türen haben. Glasfüllungen müssen Nummer 1 Satz 4 entsprechen.

(2) Abweichend von § 39 Abs. 3 und Abs. 6 Satz 2 BauO NW dürfen oberhalb der Türen zwischen Fluren und Treppenräumen Verglasungen eingebaut werden, wenn diese ausreichend widerstandfähig gegen Feuer sind. Türen müssen dicht- und selbstschließend sein. Glasfüllungen der Türen müssen § 11 Abs. 4 entsprechen.

(3) Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Vollgeschosse führen, sowie alle innenliegenden Treppenräume müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugseinrichtung nach § 11 Abs. 2 AVO BauO NW haben.

§ 16 Fenster und Türen

(1) Räume, in denen sich ständig Personen aufhalten, wie Betten-, Aufnahme-, Untersuchungs-, Verbands-, Arzt- und Dienstzimmer für das Krankenpflegepersonal, Tagesräume für Kranke, müssen Fenster haben. Räume ohne Fenster sind zulässig, wenn ihre Zweckbestimmung es erfordert; die damit verbundenen Nachteile sind durch besondere Maßnahmen auszugleichen. Für das in diesen Räumen beschäftigte Personal sind in der Nähe Pausenräume mit Fenstern anzuordnen.

(2) Fenster und Oberlichter von Betten-, Untersuchungs- und Behandlungsräumen, die der unmittelbaren Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind, müssen einen wirksamen Sonnenschutz durch bauliche Maßnahmen oder bewegliche und außenliegende Vorrichtungen haben.

(3) Türen, durch die Kranke liegend befördert werden, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,25 m und dürfen mit Ausnahme von Außentüren keine Schwellen haben.

(4) Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen. Schiebe-, Pendel- und Drehtüren sind in Rettungswegen unzulässig. Sonstige Schiebetüren müssen vor den Wänden liegen. Pendel- und Drehtüren sind auch im Pflege- und Behandlungsbereich unzulässig. Automatische Schiebetüren können für Ausgänge ins Freie gestattet werden, wenn sie sich im Störfall selbsttätig öffnen. Die Betriebssicherheit der Türen muß nachgewiesen sein.

§ 17 Fußböden

(1) Bodenbeläge müssen gleitsicher sein. Sie müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

(2) Bodenbeläge müssen in allgemein zugänglichen Fluren mindestens schwerentflammbar, in Treppenräumen, Laboratoriumsräumen und ähnlichen Räumen nichtbrennbar sein.

§ 18 Beleuchtung und elektrische Anlagen

(1) Alle Räume, Eingänge, inneren und äußeren Verkehrswege der Krankenhausanlage müssen elektrisch beleuchtet werden können.

(2) Die Beleuchtung der inneren und äußeren Verkehrswege und der Eingänge darf nur an zentralen Stellen schaltbar sein.

(3) Alle Bettenzimmer, Wasch- und Baderäume sowie Abortanlagen in den Pflegebereichen müssen eine Rufanlage haben, deren Ruf in den Fluren optisch, im Dienstzimmer des Krankenpflegepersonals optisch und akustisch wahrnehmbar sein muß. Die Rufanlage muß insbesondere von jedem Bett aus betätigt werden können.

(4) Die elektrischen Anlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten die Bestimmungen der Deutschen Elektrotechnischen Kommission - DKE - (VDE-Bestimmungen).

§ 19 Ersatzstromversorgung

(1) Zur Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung müssen die folgenden Einrichtungen (Verbraucher) über eine sich selbsttätig innerhalb von 15 Sekunden einschaltende Ersatzstromversorgung für eine Dauer von mindestens 24 Stunden weiterbetrieben werden können:

  1. die Beleuchtung der inneren und, soweit erforderlich, der äußeren Verkehrswege. Hierzu gehören auch die Verkehrswege zu Wohnungen und Unterkünften von Ärzten und Pflegepersonal auf dem Krankenhausgrundstück,
  2. die beleuchteten Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege (§ 12 Abs. 6),
  3. die Beleuchtung aller für die Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes notwendigen Räume für die Unterbringung, Pflege, Untersuchung und Behandlung von Kranken. In jedem Raum muß mindestens eine Leuchte weiterbetrieben werden können,
  4. Operationsleuchten,
  5. die Untersuchungs- und Behandlungseinrichtungen für operative und andere lebenswichtige Maßnahmen,
  6. die haustechnischen Anlagen, insbesondere die Heizungs-, Lüftungs- und Aufzugsanlagen sowie die Ruf- und Suchanlagen, soweit diese Anlagen ganz oder z.T. weiterbetrieben werden müssen,
  7. die sicherheitstechnischen Einrichtungen, wie Pumpen für Löschwasserversorgung, Alarmeinrichtungen und Warnanlagen sowie
  8. die Kühlanlagen für medizinische Zwecke, wie Kühlanlagen für Blutkonserven.

(2) Die Operationsleuchten müssen zusätzlich zu der Ersatzstromversorgung nach Absatz 1 eine besondere Ersatzstromversorgung mit der Wirkung haben, daß die Stromunterbrechung bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung nicht länger als 0,5 Sekunden andauert. Die besondere Ersatzstromversorgung muß einen mindestens dreistündigen Betrieb gewährleisten.

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