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Regelwerk, Bau EU, Bund

KLR - Kunststofflager-Richtlinie
Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff *

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 3. März 1998
(MBl.NRW. Nr. 24 vom 15.04.1998 S. 384)
Gl.-Nr.: 2323



1 Schutzziel

1.1 Ziel dieser Richtlinie ist es, beim Brand eines Lagers für Sekundärstoffe aus Kunststoff der Ausbreitung von Feuer vorzubeugen und wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen ( § 17 Abs. 1 BauO NW).

1.2 Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie abgestufte Anforderungen an:

2 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff - nachstehend als Stoffe bezeichnet - in Lagermengen von mehr als 200 m3 in Form von Mono- oder Mischfraktionen in kompakter Form oder als Schüttgut, lose, in ortsfesten und ortsbeweglichen Behältern, in Lagergebäuden und im Freien.

3 Flächen für die Feuerwehr

Für den Einsatz der Feuerwehr sind auf dem Grundstück geeignete Zufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle herzustellen.

4 Lagerung von Stoffen in Gebäuden

4.1 Die Lagerung von Stoffen darf in Gebäuden nur in den Erdgeschossen erfolgen.

4.2 Das Lager ist durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 5000 m2 zu unterteilen.

4.3 Jeder Brandabschnitt ist durch mindestens 5 m breite Freiflächen in Lagerabschnitte von höchstens 300 m2 zu unterteilen.

4.4 In einem Brandabschnitt müssen vorhanden sein

5 Lagerung von Stoffen im Freien

5.1 Als Lagerung von Stoffen im Freien gilt auch eine Lagerung innerhalb eines Brandabschnitts mit einem Dach, wenn

5.2 Das Lager ist durch mindestens 10 m breite, nicht überdachte Freiflächen oder durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen in Brandabschnitte von höchstens 2000 m2 zu unterteilen. Die Wände sind

zu führen.

5.3 Jeder Brandabschnitt ist durch mindestens 5 m breite Freiflächen oder durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen in Lagerabschnitte von höchstens 400 m2 zu unterteilen. Die Wände sind mindestens 0,5 m über die zulässige Lagerguthöhe zu führen.

5.4 Brand- und Lagerabschnitte dürfen folgende Lagertiefen nicht überschreiten:

5.5 Lager im Freien müssen von den Grundstücksgrenzen einen Abstand von mindestens 10 m einhalten oder gegenüber Grundstücksgrenzen feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen ohne Öffnungen bis mindestens 1 m über der zulässigen Lagerguthöhe haben.

6 Lagerguthöhe

Die Lagerguthöhe darf bei Schüttung 5 m, bei Blocklagerung 4 m nicht überschreiten.

Die zulässigen Lagerguthöhen sind deutlich sichtbar auszuschildern.

7 Tragbare Feuerlöscher

Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden müssen geeignete Feuerlöscher in ausreichender Zahl vorhanden sein.

8 Löschwasserversorgung

Für die Brandbekämpfung muß Löschwasser in einer Menge von mindestens 96 m3/Std. über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden zur Verfügung stehen. Die für den Brandschutz zuständige Dienststelle kann eine größere Löschwassermenge verlangen, wenn dies erforderlich ist.

9 Betriebliche Maßnahmen

9.1 Auf dem Grundstück muß ein Fernmeldehauptanschluß vorhanden sein.

9.2 Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

___________
* RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 3.3.1998 II a 5 - 235 (MBl.NW. 1998 S. 384)

Zur Einführung als Technische Baubestimmung (Richtlinie) nach § 3 Abs. 3 BauONW

Die Verpflichtung aus der Richtlinie 83/189

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