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Regelwerk, Bau und Planung

LPlG DVO - LandesplanungsgesetzDVO
Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 8. Juni 2010
(GV. NRW. Nr. 20 vom 25.06.2010 S. 334; 13.03.2012 S. 146; 21.01.2014 S. 50 14; 16.06.2015 S. 488 15; 13.05.2016 S. 238 16; 27.01.2021 S. 42 21; 01.02.2022 S. 122 22; 13.04.2022 S. 527 22a)
Gl.-Nr.: 230



Auf Grund von § 38 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), verordnet die Landesregierung im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags:

Teil 1
Verfahren zur Bildung und Einberufung der Regionalräte sowie für Entschädigungen und Zuwendungen

Kapitel 1
Bildung und Einberufung der Regionalräte

§ 1 Maßgebende Einwohnerzahl 22a

Die Bezirksregierung soll den kreisfreien Städten, der Städteregion Aachen und Kreisen spätestens zwei Wochen nach den Gemeindewahlen die auf Grund der maßgebenden Einwohnerzahl gemäß § 2 der Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 17. Juli 2013 (GV. NRW. S. 473) in der jeweils geltenden Fassung zu ermittelnde Zahl der von ihnen gemäß § 7 Absatz 2 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung zu wählenden Mitglieder des Regionalrates bekannt geben.

§ 2 Wahl der Mitglieder 22a

(1) Die Mitglieder des Regionalrates sind innerhalb von zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften zu wählen.

Innerhalb von sieben Tagen sind die gewählten Mitglieder (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Straße und Wohnort, Beruf oder Stand, Staatsangehörigkeit, Partei- oder Gruppenzugehörigkeit) mit einer Niederschrift über die Sitzung der Vertretung der Bezirksregierung mitzuteilen.

(2) Zusätzliche Mitglieder nach § 7 Absatz 7 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen werden auf die den Parteien und Wählergruppen jeweils zustehenden Sitze der Reservelisten angerechnet.

§ 3 Einreichen der Reservelisten 22a / 22a

(1) Die Reservelisten müssen die Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2 enthalten und von der zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein. Nicht rechtzeitig (§ 7 Absatz 9 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen) eingehende Reservelisten können bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt werden. Eine Verbindung der Reservelisten von Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.

(2) Zuständige Parteileitung im Sinne von Absatz 1 ist die Leitung desjenigen Parteiverbandes, der mit dem jeweiligen Regierungsbezirk gebietlich deckungsgleich ist. Soweit solche Parteiverbände nicht bestehen, ist der nächsthöhere Parteiverband zuständig. Für die Leitungen von Wählergruppen gelten die Vorschriften der Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Auf den Reservelisten dürfen nur Personen geführt werden, die ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, im Gebiet des jeweiligen Regionalrates haben.

§ 4 Vorschläge für beratende Mitglieder 22a / 22a

(1) Die Vorschläge für die Wahl der beratenden Mitglieder nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen sind von den im Regierungsbezirk zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern sowie den im Regierungsbezirk tätigen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden spätestens zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretungen der Bezirksregierung einzureichen. Die Vorschläge können sich auf Personen beziehen, die sowohl dem Kreis der Arbeitgebenden als auch dem der Arbeitnehmenden angehören; die Listen sind getrennt nach Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden einzureichen.

(2) Die Vorschläge für die Wahl der beratenden Mitglieder nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen sind vom Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. für seine im Regierungsbezirk tätigen selbständigen Untergliederungen, von den Landesvorständen der nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) in der jeweils geltenden Fassung durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzvereinigungen für ihre im Regierungsbezirk tätigen Naturschutzvereinigungen sowie von den Kommunen des Regierungsbezirks für ihre kommunalen Gleichstellungsstellen der Bezirksregierung ebenfalls spätestens zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretungen einzureichen.

(3) Innerhalb einer Woche nach Ablauf dieser Frist stellt die Bezirksregierung die Vorschläge in zwei Listen für die Mitglieder nach § 8

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