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Regelwerk

Plan-Verordnung
Verordnung über die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten und das Verfahren der Beteiligung bei der Erarbeitung der Raumordnungspläne und Gegenstand, Form und für die Vergleichbarkeit bedeutsamen Merkmale der Festlegungen in Raumordnungsplänen, einschließlich zu verwendender Planzeichen und ihrer Bedeutung und das Verfahren der Umweltprüfung

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 10. Mai 2005
(GVBl. Nr. 23 vom 25.05.2005 S. 506)


Aufgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 3 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) wird mit Zustimmung des für die Landesplanung zuständigen Ausschusses des Landtages verordnet:

I. Abschnitt
Erarbeitung der Regionalpläne

§ 1 Beteiligte

(1) Bei der Erarbeitung eines Regionalplans ( § 20 Abs. 1 LPlG) sind Beteiligte, wenn sich ihr Bezirk ganz oder teilweise auf das Planungsgebiet erstreckt:

  1. das Eisenbahn-Bundesamt,
  2. die Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit,
  3. die Wehrbereichsverwaltungen,
  4. das Landesumweltamt,
  5. der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter,
  6. die höhere Forstbehörde,
  7. der Geologische Dienst NRW - Landesbetrieb -,
  8. die Bezirksregierung Arnsberg als Bergverwaltung,
  9. die Oberfinanzdirektionen,
  10. die Landschaftsverbände,
  11. der Regionalverband Ruhr,
  12. die Kreise und Gemeinden,
  13. Planungsverbände nach dem Baugesetzbuch sowie Zweckverbände, denen die Aufstellung von Bauleitplänen obliegt,
  14. die Industrie- und Handelskammern,
  15. die Handwerkskammern,
  16. die Landwirtschaftskammer,
  17. die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten
  18. die Bezirksregierung Münster als Agrarordnungsverwaltung
  19. Zusammenschlüsse der auf Landesebene bestehenden Verbände und Vereinigungen der Arbeitgeber,
  20. Zusammenschlüsse der auf Landesebene bestehenden Verbände und Vertretungen der Arbeitnehmer und der Beamten,
  21. die wasserwirtschaftlichen Verbände, zu deren Verbandsaufgabe die Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung gehört, sofern deren Verbandsgebiet über das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinausreicht,
  22. der Landessportbund,
  23. die nach § 58 Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. § 12 Landschaftsgesetz anerkannten Vereine,
  24. die kommunalen Gleichstellungsstellen,
  25. die Regionalstellen Frau und Beruf,
  26. Landesbetrieb Straßenbau NRW.

(2) Die Regionalräte haben weitere Behörden und Stellen, auch benachbarte Regionalräte, als Beteiligte zuzulassen, wenn deren Mitwirkung zweckmäßig erscheint und soweit deren Aufgabenbereich durch den Regional-plan betroffen wird; dies gilt nicht für solche Behörden und Stellen, die den in Absatz 1 genannten Behörden und Stellen nachgeordnet sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Erarbeitung eines räumlichen oder sachlichen Teilabschnitts eines Regionalplanes entsprechend.

(4) Bei Änderungen eines Regionalplanes kann der Kreis der Beteiligten nach Absatz 1 auf die unmittelbar betroffenen Beteiligten beschränkt werden.

§ 2 Verfahren

(1) Zu Beginn der Vorbereitungen für die Erarbeitung eines Regionalplanes informiert die Bezirksplanungsbehörde die Beteiligten schriftlich oder in einem Erörterungstermin über

Die Bezirksplanungsbehörde gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zum Umfang und Detaillierungsgrad der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen zu äußern (Scoping).

(2) Bei Änderungen des Regionalplans ( § 20 Abs. 6 LPlG) bedarf es keiner vorbereitenden Konsultationen, wenn Planinhalte mit erheblichen Umweltauswirkungen einer SUP unterzogen werden und wenn die SUP dem nach Absatz 1 entwickelten Umfang und Detaillierungsgrad entspricht. In diesen Fällen können von den Beteiligten ergänzende Informationen im Zuge der Erarbeitung nach Absatz 3 eingebracht werden.

Planinhalte mit erheblichen Umweltauswirkungen sind i.d.R. Neudarstellungen mit den Planzeichen 1.a), 1.b), 1.c), 1.d), 1.e), 2.e), 3.ac), 3.bc), 3.c) und 3.d) gemäß Anlage.

Bei Neudarstellungen mit den übrigen Planzeichen ist nicht von regionalbedeutsamen Umweltauswirkungen auszugehen oder es handelt sich um Festlegungen, die in den Regionalplan zu übernehmen sind; insofern ist für diese Planinhalte keine SUP im Verfahren zur Änderung des Regionalplans erforderlich.

(3) Nach dem Erarbeitungsbeschluss des Regionalrates hat die Bezirksplanungsbehörde die Beteiligten schriftlich zur Mitwirkung gemäß § 14 Abs. 2 LPlG aufzufordern (förmliches Erarbeitungsverfahren).

Parallel wird die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 14 Abs. 3 LPlG durchgeführt.

(4) Mit der Aufforderung nach Absatz 1 ist jedem Beteiligten ein Entwurf des Regionalplans, ein Exemplar der Begründung und des Umweltberichtes zu übersenden.

II. Abschnitt
Inhalte der Regionalpläne und des Umweltberichtes

§ 3 Darstellungen der Regionalpläne

(1) Die zeichnerischen Darstellungen der Regionalpläne im Maßstab 1 : 50.000 müssen nach Gegenstand, Form und Inhalt dem als Anlage dieser Verordnung beigefügten Planzeichenverzeichnis entsprechen.

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