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Regelwerk

SonGebVO - Sondernutzungsgebührenverordnung
Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 15. April 2009
(GV. Nr. 11 vom 28.04.2009 S. 262; 23.04.2014 S. 272 14; 27.03.2019 S. 197 19; aufgehoben)
Gl.-Nr.: 91



Aufgrund des § 8 Absatz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes vom 11. März 1975 (GV. NRW. S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Januar 2007 (GV. NRW. S. 26), und aufgrund des § 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 296 und S. 355, ber. 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird verordnet:

§ 1 Sondernutzungsgebühren

Für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und an Landesstraßen im Land Nordrhein-Westfalen - für Bundesstraßen und Landesstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten - werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben.

§ 2 Bemessungsgrundsätze für Sondernutzungsgebühren 14

(1) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem Gebührentarif für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen ( Anlage). Soweit dieser Rahmensätze vorsieht, ist die Sondernutzungsgebühr im Einzelfall zu bemessen nach

  1. Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie
  2. den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners oder der Gebührenschuldnerin.

(2) Im Einzelfall kann die Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens ermäßigt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners oder der Gebührenschuldnerin, des nur geringen Ausmaßes der Einwirkungen auf die Straße oder aus Billigkeitsgründen geboten ist.

(3) Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Rechnungsjahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat ein Zwoelftel der Jahresgebühr erhoben. Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen, wird die hierfür eingesetzte volle Gebühr auch dann erhoben, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.

§ 3 Festsetzung der Gebühren

Die Gebühren werden vom Landesbetrieb Straßenbau festgesetzt. In den Fällen der §§ 8 Absatz 6 und 8a Absatz 2 FStrG und der §§ 20 Absatz 3, 21 und 25 Absätze 1 und 2 des StrWG NRW können Sondernutzungsgebühren auch durch Bescheide anderer Behörden festgesetzt werden.

§ 4 Gebührenschuldner 14

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet

  1. die Erlaubnisnehmerin/der Erlaubnisnehmer und ihre Rechtsnachfolger,
  2. wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5 Entstehung, Fälligkeit und Festsetzungsfrist

(1) Die Gebühren entstehen bei erlaubter wie auch bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.

(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig.

(3) Die Frist zur Festsetzung der Gebühren beträgt vier Jahre.

§ 6 Gebührenfreiheit

(1) Von Gebühren sind befreit

  1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
  2. das Land und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden,
  3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,

wenn sie nicht berechtigt sind, Dritte mit diesem Betrag zu belasten.

(2) Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, sind gebührenfrei.

§ 7 Erstattung

Wird die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis oder Genehmigung widerrufen, so werden auf Antrag die im Voraus entrichteten Gebühren erstattet. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung zu stellen. Beträge unter 30 Euro werden nicht erstattet.

§ 8 Ablösung

Bei unbefristeten Sondernutzungen können jährlich wiederkehrende Sondernutzungsgebühren durch die Zahlung eines einmaligen Betrages in 20facher Höhe des Jahresbeitrags abgelöst werden. Eine Erstattung nach § 7 entfällt, es sei denn die Erlaubnis wird widerrufen oder es liegt ein vom Gebührenschuldner nicht zu vertretender Härtefall vor.

§ 9 Übergangsbestimmung 14

Für in der Vergangenheit vor Inkrafttreten erteilte Sondernutzungserlaubnisse sind die nicht abgelösten und jährlich zu entrichtenden Sondernutzungsgebühren bis zum nächsten Fälligkeitstermin gemäß § 5 Absatz 2 anzupassen.

§ 10 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 14 19

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

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Gebührentarif für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen Anlage 14

Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr

1 Zufahrten oder Zugänge außerhalb der Ortsdurchfahrten von Landesstraßen oder außerhalb der Erschließungsbereiche der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen

1.1 Zufahrten von land-, forstwirtschaftlichen Grundstücken
gebührenfrei

1.2 Zufahrten von sonstigen nicht gewerblich bzw. nicht unternehmerisch genutzten Grundstücken sowie Gärtnereien, Gartenbau- und Baumschulbetrieben
jährliche Gebühr: 25 bis 390 Euro

1.3 Zufahrten von bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken, je Wohneinheit. Die Festsetzung erfolgt einzeln pro Wohneinheit. Bei mehreren erschlossenen Wohneinheiten über eine Zufahrt ergibt sich die Gesamtgebühr durch Addition der Einzelergebnisse.
jährliche Gebühr: 25 bis 150 Euro

1.4 Zufahrten von gewerblich genutzten Grundstücken, z.B. Tankstellen, Industriewerken, Lagerplätzen, Kiesgruben, Lehmgruben, Steinbrüchen, Gaststätten, Einkaufs- und Gartencentren sowie Gärtnereien, Gartenbau- und Baumschulbetrieben, soweit auf diesen der Verkauf der Produkte stattfindet; ferner für die Nutzung von Grundstücken, die der Ausübung freiberuflicher Tätigkeit dienen, wie z.B. des Arzt-, Rechtsanwalts-, Architektenberufs und vergleichbare weitere Tätigkeiten
jährliche Gebühr: 70 bis 3.500 Euro

1.5 Zugänge entsprechend Nr. 1.4
jährliche Gebühr: gebührenfrei

2 Kreuzungen

2.1 Leitungen aller Art, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen und durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen jeweils mit den Hausanschlüssen
jährliche Gebühr: 140 Euro

2.1.1 bei Leitungsbündelungen von mehr als einer Leitung
jährliche Gebühr: 279 Euro

2.2 Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, einschließlich der Anschlussbahnen im Sinne des Kreuzungsgesetzes
gebührenfrei

2.3 Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlussbahnen im Sinne des Kreuzungsgesetzes

2.3.1 höhengleich

2.3.1.1 auf Dauer
jährliche Gebühr: 70 bis 349 Euro

2.3.1.2 vorübergehend
monatliche Gebühr: 35 bis 70 Euro

2.3.2 höhenfrei

2.3.2.1 auf Dauer
jährliche Gebühr: 70 Euro

2.3.2.2 vorübergehend
monatliche Gebühr: 35 bis 70 Euro

2.4 Förderbänder und Ähnliches einschließlich Masten, Schächte und dergleichen

2.4.1 auf Dauer
jährliche Gebühr: 70 Euro

2.4.2 vorübergehend
monatliche Gebühr: 35 Euro

2.5 Über- und Unterführungen privater Wege
jährliche Gebühr: 70 Euro

3 Längsverlegungen

3.1 Leitungen aller Art, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen und durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen jeweils mit den Hausanschlüssen je angefangene Meter
jährliche Gebühr: 0,70 Euro

3.1.1 bei Leitungsbündelungen von mehr als einer Leitung je angefangene Meter
jährliche Gebühr: 1,40 Euro

3.2 Gleise je angefangene Meter
jährliche Gebühr: 0,70 Euro

3.3 Obusleitungen, einschließlich der Masten
gebührenfrei

3.4 Anlagen der Straßenbeleuchtung
gebührenfrei

4 Bauliche Anlagen (einschließlich Schilder, Pfosten, Masten und Ähnliches), soweit durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird

4.1 Schilder (einschließlich Pfosten)

4.1.1 allgemein eingeführte Hinweisschilder auf Gottesdienste
gebührenfrei

4.1.2 allgemein eingeführte Hinweisschilder z.B. auf Unfall- und Kraftfahrzeughilfsdienste, Tankstellen, Gaststätten, Messen, Campingplätze
gebührenfrei

4.1.3 sonstige Hinweisschilder (außer gewerblicher Werbeschilder und Transparente)

4.1.3.1 auf Dauer
jährliche Gebühr: 14 Euro

4.1.3.2 vorübergehend
gebührenfrei

4.1.4 gewerbliche Werbeschilder und Transparente

4.1.4.1 auf Dauer
jährliche Gebühr: 70 Euro

4.1.4.2 vorübergehend
wöchentliche Gebühr: 7 Euro

4.2 Wartehallen
gebührenfrei

4.3 Milchbänke
gebührenfrei

4.4 Verladestellen, Anlagen zur Holzabfuhr, Waagen
jährliche Gebühr: 35 Euro

4.5 Vorübergehende Aufstellung von Gerüsten, Bauzäunen, Container, Maschinen, Geräten, Fahrzeugen, einschl. Hilfseinrichtungen (z.B. Zuleitungskabel), Lagerung von Material
wöchentliche Gebühr: 18 Euro

4.6 Vorübergehende Sondernutzung, soweit sie für wirtschaftliche oder gewerbemäßige Zwecke erfolgt
tägliche Gebühr: 35 bis 349 Euro

5 Besondere Veranstaltungen im Sinne der StVO, wenn durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann

5.1 gewerbliche sportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten, Dreharbeiten (z.B. Film, Fernsehen)
tägliche Gebühr: 83 bis 840 Euro

5.2 Werbeveranstaltungen und Ähnliches
tägliche Gebühr: 16 bis 168 Euro

5.3 Straßenhandel ohne bauliche Anlagen
tägliche Gebühr: 16 bis 168 Euro

ENDE

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