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Regelwerk, Bau- & Planungsrecht

Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 11. August 2020
(MBl.NRW Nr. 24 vom 10.09.2020 S. 549)
Gl.-Nr.: 23213



Fn. *

1 Vorbemerkungen

Die nachfolgend abgedruckte Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen wird nach § 87 Absatz 10 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt) als besondere Verwaltungsvorschrift zu § 50 BauO NRW 2018 erlassen.

Tierhaltungsanlagen beziehungsweise Stallanlagen, in denen Tiere zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind in der Regel Anlagen besonderer Art oder Nutzung beziehungsweise Sonderbauten im Sinne des § 50 Absatz 1 BauO NRW 2018, an die im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden können und denen gleichermaßen Erleichterungen gestattet werden können. Über die Notwendigkeit besonderer Anforderungen sowie über die Gestattung von Erleichterungen hat die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Spezielle materielle Vorschriften enthält die BauO NRW 2018 in Bezug auf Tierhaltungsanlagen beziehungsweise landwirtschaftlich genutzte Gebäude im Hinblick auf die Einstufung in die Gebäudeklasse und die daraus resultierenden Anforderungen an tragende und aussteifende Bauteile, Trennwände, Außenwände und Brandwände.

Freistehende landwirtschaftlich genutzte Gebäude sind nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b BauO NRW 2018 der Gebäudeklasse 1 zugeordnet, sodass an die tragenden und aussteifenden Wände und Stützen einschließlich der Decken der oberirdischen Geschosse sowie an die Außenwände und Trennwände keine Brandschutzanforderungen gestellt werden.

Landwirtschaftlich genutzte Gebäude, die nicht freistehend sind, sind in aller Regel eingeschossig und in die Gebäudeklasse 3 einzustufen, sodass die tragenden und aussteifenden Wände und Stützen einschließlich Decken der oberirdischen Geschosse sowie Trennwände mindestens feuerhemmend sein müssen und Anforderungen an die Außenwände gestellt werden.

Für alle landwirtschaftlich genutzten Gebäude gilt unabhängig von der Gebäudeklasse, dass sie nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BauO NRW 2018 durch innere Brandwände in Brandabschnitte von grundsätzlich nicht mehr als 10.000 m³ Brutto-Rauminhalt unterteilt werden müssen. Ferner sind zwischen landwirtschaftlich genutzten Gebäuden und Wohngebäuden Brandwände als Gebäudeabschlusswand erforderlich und zwischen landwirtschaftlich genutzten Gebäudeteilen und Wohnteilen eines Gebäudes ist eine innere Brandwand erforderlich. Letztere kann durch feuerhemmende Wände ersetzt werden, wenn der Brutto-Rauminhalt des landwirtschaftlich genutzten Gebäudeteils nicht größer als 2.000 m³ ist. Einzelheiten zum Brutto-Rauminhalt der Brandabschnitte von Tierhaltungsanlagen sind in der Nummer 5.2.1 dieser Richtlinie geregelt.

Nach § 30 Absatz 2 Satz 3 BauO NRW 2018 können unter anderem im Fall des Satzes 1 Nummer 3 (landwirtschaftlich oder vergleichbar genutzte Gebäude) größere Brandabschnitte gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Diese Richtlinie konkretisiert, bis zu welchem Brutto-Rauminhalt größere Brandabschnitte gestattet werden können und unter welchen Voraussetzungen in diesem Fall keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

Abgesehen von diesen speziellen materiellen Vorschriften enthält die BauO NRW 2018 keine besonderen Anforderungen oder Erleichterungen für Tierhaltungsanlagen.

Die Notwendigkeit besonderer Anforderungen nach § 50 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW 2018 hat die Bauaufsichtsbehörde gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu begründen. Sofern eine Antragstellerin oder ein Antragsteller Erleichterungen von den Vorschriften der BauO NRW 2018 im Rahmen eines Brandschutzkonzeptes beantragt, kann sie oder er diese Richtlinie zugrunde legen um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für Erleichterungen nach § 50 Absatz 1 BauO NRW 2018 vorliegen.

Sofern in der Richtlinie nicht höhere Anforderungen gestellt oder geringere Anforderungen gestattet werden, gelten die Anforderungen der BauO NRW 2018.

Die Richtlinie dient der Bauherrschaft, den Entwurfsverfassenden sowie den Fachplanerinnen und Fachplanern als Grundlage für die Planung und Behörden für die Beurteilung und Genehmigung von Tierhaltungsanlagen. Sie erspart der Bauherrschaft Nachweise für im Einzelfall beabsichtigte Erleichterungen oder Abweichungen von den sonst geltenden Vorschriften der BauO NRW 2018. Sie ermöglicht den prüfenden und genehmigenden Behörden eine gleiche Beurteilung gleich gelagerter Risiken und führt somit in gleich gelagerten Fällen zu gleichen Anforderungsergebnissen.

Beim Neubau von Tierhaltungsanlagen können neben den bauaufsichtlichen Anforderungen Arbeitsschutzvorschriften von den Entwurfsverfassenden zu beachten sein. Die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes werden jedoch nach §§ 64 Absatz 1 Satz 2 und 65 Satz 2 BauO NRW 2018 im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft. Vor diesem Hintergrund wird darauf hingewiesen, dass bei Tierhaltungsanlagen, die die Definition einer Arbeitsstätte gemäß § 2

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(Stand: 16.09.2020)

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