Regelwerk

PrüfVO NRW - Prüfverordnung
Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 24. November 2009
(GV. NRW. 2009 S. 723)
Gl.-Nr.: 232


Teil 1
Prüfung technischer Anlagen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Teil eins dieser Verordnung gilt für die Prüfung von technischen Anlagen nach Satz 2 in

  1. Verkaufsstättenim Sinne der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten - Sonderbauverordnung - in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),
  2. Versammlungsstättenim Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),
  3. Krankenhäusern,
  4. Beherbergungsstättenim Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),
  5. Hochhäusern,
  6. Mittel- und Großgaragenim Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),
  7. Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 500 m² Bruttogrundfläche in einem Gebäude,
  8. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
  9. Hallenbauten für gewerbliche oder industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 2.000 m²,
  10. Messebauten und Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen mit einer Geschossfläche von mehr als 2.000 m² und
  11. sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach § 54Absatz 2 Nummer 22 BauO NRW im Einzelfall angeordnet worden ist.

Folgende technische Anlagen sind durch Prüfsachverständige gemäß § 3 zu prüfen:

  1. CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen,
  2. ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen,
  3. lüftungstechnische Anlagen,
  4. maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen,
  5. Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
  6. maschinelle Rauchabzugsanlagen,
  7. Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen,
  8. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  9. elektrische Anlagen,
  10. natürliche Rauchabzugsanlagen und
  11. ortsfeste, nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen.

(2) Teil 1 dieser Verordnung gilt ferner für die staatliche Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von technischen Anlagen.

§ 2 Prüfungen, Prüffristen der technischen Anlagen

(1) Die technischen Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen müssen von Prüfsachverständigen gemäß § 3 auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden, und zwar

  1. auf Veranlassung und auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn in den Fällen der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme als Erstprüfung und
  2. auf Veranlassung und auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers in den übrigen Fällen als wiederkehrende Prüfung.

Die wiederkehrenden Prüfungen sind seit der letzten Prüfung in Zeiträumen von nicht mehr als

  1. drei Jahren für Anlagen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 und
  2. sechs Jahren für Anlagen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 bis 11

zu veranlassen.

(2) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben

  1. die erforderlichen Unterlagen für die Prüfungen bereitzuhalten,
  2. die erforderlichen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen,
  3. die bei den Prüfungen festgestellten Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit darstellen, unverzüglich, sonstige Mängel in angemessener Frist beseitigen zu lassen,
  4. die Beseitigung der Mängel der oder dem Prüfsachverständigen mitzuteilen,
  5. die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde zu übersenden,
  6. der unteren Bauaufsichtsbehörde und der für die Brandschau zuständigen Behörde die Prüftermine nach Absatz 3 rechtzeitig mitzuteilen,
  7. die Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen zu übersenden und
  8. sich erforderlichenfalls den Anerkennungsbescheid der oder des Prüfsachverständigen vorlegen zu lassen.

(3) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die aufgeführten Prüffristen verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Sie kann bei Schadensfällen oder Mängeln an den technischen Anlagen im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen. Die untere Bauaufsichtsbehörde und die für die Brandschau zuständige Behörde sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen.

(4) Prüfungen nach Absatz 1 sind nicht erforderlich, wenn die technischen Anlagen sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit aufgrund anderer Rechtsvorschriften geprüft werden.

§ 3 Prüfsachverständige

(1) Prüfsachverständige sind in ihren jeweiligen Fachrichtungen

  1. die nach § 4 anerkannten Sachverständigen,
  2. die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde und der Bezirksregierung Düsseldorf bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen,

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(Stand: 15.06.2010)

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