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Regelwerk, Bau

Technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW *)

RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
v 14.11.2003; 11 B 2 - 408.1

(MBl. Nr. 51 vom 05.12.2003 S. 1506)



1 Aufgrund des § 3 Abs. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV NRW S. 256/ SGV NRW 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2003 (GV NRW S. 434), werden die in der Anlage 1 aufgeführten technischen Regeln

" Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen, (TRAV)
Fassung Januar 2003"

als Technische Baubestimmungen eingeführt.

2 Absturzsichernde Verglasungen, die den Anforderungen der TRAV genügen, können nach gegenwärtigem Kenntnisstand als sicher im Sinne von § 3 BauONRW eingestuft werden, Es kann deshalb auf eine Zustimmung im Einzelfall(ZiE) verzichtet werden. Ist für Verglasungen der experimentelle Nachweis der Tragfähigkeit unter stoßartigen Einwirkungen nach TRAV, Abschnitt6.2 zu führen, so ist eine der in Anlage 2 genannten Prüfstellen zu beauftragen. Weitere Stellen können vorab mit dem Ministerium für Städtebau und. Wohnen, Kultur und Sport abgestimmt werden.

3 Durch die Einführung gilt diese Technische Baubestimmung als allgemein anerkannte Regel der Technik, die der Wahrung der Belange von öffentlicher Sicherheit oder Ordnung dient ( § 3 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW).

Neben dieser eingeführten sind auch die nicht eingeführten allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit sie sicherheitsrelevant im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind, von den am Bau Beteiligten ( § 56 BauO NRW) zu beachten. Im Baugenehmigungsverfahren wird jedoch nur die Beachtung der eingeführten Technischen Baubestimmungen geprüft, soweit sie Gegenstand präventiver Prüfungen sein können (s. § 3 Abs. 3 Satz 3 und § 72 Abs. 4 BauO NRW). Die Beachtung der eingeführten Technischen Baubestimmungen ist deshalb im Rahmen der §§ 81 und 82 BauO NRW auch Gegenstand von Bauüberwachungen und Bauzustandsbesichtigungen.

4 Für die in dieser technischen Regel genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Bauprodukte bzw. Prüfverfahren beziehen, gilt: es dürfen auch Bauprodukte bzw. Prüfverfahren angewandt werden, die Normen, sonstigen Bestimmungen und technischen Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

Sofern für ein Bauprodukt ein Übereinstimmungsnachweis oder der Nachweis der Verwendbarkeit, z.B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn fürdas Bauprodukt der entsprechende Nachweis der Verwendbarkeit oder ein Übereinstimmungsnachweis vorliegt und das Bauprodukt ein Übereinstimmungszeichen trägt.

5 Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung die Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung bzw. Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagefähig durchzuführen. Die Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Art. 16 der Richtlinie 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 für diesen Zweck zugelassen sind.

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TRAV - Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen Anlage 1

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  Prüfstellen für Glaskonstruktionen Anlage 2
Otto-Graf-Institut, Universität
Stuttgart
Abteilung 2
Baukonstruktionen
Pfaffenwaldring 4
70569 Stuttgart
Tel.: (07 11) 6 85-22 02
Fax.: (07 11) 6 85-68 27
Versuchsanstalt für Stahl-
Holz und Steine Universität
(TH) Karlsruhe
Postfach 69 80
76128 Karlsruhe
Tel.: (07 21) 6 08-40 76
Fax: (07 21) 6 08-40 78
Labor für Stahl- und
Leicht
Metallbau FH-München
FB 02
Karlstraße 6
80333 München
Tel.: (0 89) 12 65-26 11
Fax: (0 89) 12 65-26 99
Friedmann und Kirchner
Gesellschaft für Material- und
Baustoffprüfungen
Große Ahlmühle 7
76865 Rohrbach
Tel.: (0 63 49) 9 39 31-0
Fax: (0 63 49) 9 39 31-8
Technische Universität
München
Institut für Stahlbau
Arcisstraße 21
80333 München
Tel.: (0 89) 2 89-2 25 21
Fax: (0 89) 2 89-2 25 22
Technische Universität
Darmstadt
Institut für Statik
Alexanderstraße 7
64283 Darmstadt
Tel.: (0 61 51) 16-25 37
Fax: (0 61 51) 16-23 38
Rheinisch-Westfälische
Technische Hochschule
Aachen
Institut für Stahlbau

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