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Regelwerk

Übereinstimmungs-Richtlinien - Richtlinien zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 29. Oktober 2009
(MBl. NRW. Nr. 32 vom 03.12.2009 S. 551; 30.07.2012 S. 615; 09.12.2016 S. 860 16)
Gl.-Nr.: 71.342


AV d. Justizministeriums (3850 - I. 42) und RdErl. d. Innenministeriums (32 - 51.10.02 - 8410) v. 29.10.2009

I.

Auf Grund des § 1 Abs. 4 der Grundbuchordnung und des § 13 Abs. 4 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz VermKatG NRW) i. V. m. § 13 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster ( DVOzVermKatG NRW) sowie der Bestimmungen über die Führung des Liegenschaftskatasters in Nordrhein-Westfalen (Liegenschaftskatastererlass - LiegKatErl.) in ihrer jeweils aktuellen Fassung wird zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster Folgendes angeordnet:

1.1 Die in den Grundbüchern enthaltenen Angaben im Bestandsverzeichnis, die aus dem Liegenschaftskataster entnommen sind, und die in dem Liegenschaftskataster enthaltenen Angaben zum Grundstück und zum Bestand, die aus dem Grundbuch entnommen sind, werden nach Maßgabe dieser Vorschriften in gegenseitiger Übereinstimmung gehalten.

Jede Stelle trägt in ihrem Geschäftsbereich die Verantwortung dafür, dass die Daten richtig und vollständig übermittelt bzw. übernommen werden.

1.2 Auf die doppelte Führung von Daten des Liegenschaftskatasters im Grundbuch bzw. des Grundbuchs im Liegenschaftskataster soll verzichtet werden, sobald die digitale Vernetzung beider Systeme datenverarbeitungstechnisch und fachlich (Fachverknüpfung) realisiert usnd rechtlich zugelassen sein wird. Näheres wird zu gegebener Zeit einvernehmlich bestimmt.

1.3 Die nach § 3 Abs. 2 GBO buchungsfreien Grundstücke sowie die noch nicht im Grundbuch eingetragenen Grund- bzw. Flurstücke sind im Liegenschaftskataster im Nummernbereich ab 90.000 zu führen. Das Grundbuchamt legt in diesem Nummernbereich keine Grundbuchblätter an. Bereits angelegte Grundbuchblätter im Nummernbereich ab 90.000 sind zu schließen und neu anzulegen.

2.1 Die Erhaltung der Übereinstimmung erfolgt durch laufende Übersendung der Veränderungsdaten in elektronischer Form.

Daneben werden vorübergehend Eintragungsnachrichten (vom Grundbuch- zum Katasteramt) bzw. Fortführungsmitteilungen (vom Kataster- zum Grundbuchamt) in analoger Form (z.B. Papier oder pdf-Dokument) übermittelt.

Für den Fall, dass der elektronische Austausch aus technischen oder fachlichen Gründen nicht erfolgen kann, ist auf der entsprechenden analogen Mitteilung ein deutlicher Hinweis anzubringen, dass Veränderungsdaten in elektronischer Form nicht übermittelt werden konnten.

2.2 Sobald die rechtlichen und technischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, erzeugt das Grundbuchamt die nach § 10 GBO erforderlichen Unterlagen aus den digitalen Veränderungsdaten des Katasteramtes. Bis dahin ist über die elektronische Datenabgabe hinaus eine zusätzliche analoge Mitteilung (siehe Nr. 2.1 Satz 2 und 3) durch das Katasteramt erforderlich.

2.3 Diese Richtlinien regeln die Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch (Bestandsverzeichnis) und dem Liegenschaftskataster bei einer Führung der Grundbücher durch das jeweilige Fachverfahren. Der erforderliche Datenaustausch zwischen den Kataster- und den Grundbuchämtern erfolgt auf Grundlage der SolumSTAR-Richtlinien des Justizministeriums und der hierzu ergangenen Anlagen in der jeweils aktuellen Fassung (1512 - I. 14).

3.1 Das Grundbuchamt teilt Veränderungen der grundbuchmäßigen Bezeichnung eines Grundstücks sowie Veränderungen im Bestandsverzeichnis und in der ersten Abteilung des Grundbuchs nach Maßgabe von § 55 GBO und XVIII/1 der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) dem Katasteramt mit.

3.2 Nummer 3.1 gilt auch für Korrekturen am Datenbestand, denen weder ein Antrag noch ein Ersuchen zugrunde liegt, z.B. als Folge eines Datenabgleichs.

4.1 Das Katasteramt vergleicht die vom Grundbuchamt übersandten Veränderungsdaten mit dem Inhalt des Liegenschaftskatasters. Etwaige Fehler sind zu analysieren, ggf. sind Korrekturen vorzunehmen, wenn notwendig in Absprache mit dem Grundbuchamt (siehe Nr. 4.2). Das Katasteramt verfährt entsprechend, wenn das Grundbuchamt die Veränderungsdaten nicht elektronisch übersendet.

4.2 Das Grundbuchamt entscheidet über eine etwaige Berichtigung der Daten, für deren Führung es originär zuständig ist, und gibt das Ergebnis seiner Entscheidung unverzüglich dem Katasteramt bekannt. Bis dahin ruht die Übernahme der betroffenen Veränderung im Liegenschaftskataster.

5 Das Grundbuchamt erhält von dem Katasteramt laufend die Veränderungsdaten des Liegenschaftskatasters nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften für die Fortführung des Liegenschaftskatasters. Unbeschadet einer bestehenden Mitteilungspflicht werden Änderungen zur Lagebezeichnung und zur Wirtschaftsart in jedem Fall durch die Liegenschaftskatasterverwaltungen auch in automatisierter Form bereitgestellt.

Veränderungsdaten werden in den folgenden Fällen übersandt:

5.1 Veränderungen im Liegenschaftskataster infolge von

5.1.1 Veränderungen der geometrischen Form eines Flurstücks, z.B. durch Zerlegung oder Verschmelzung,

5.1.2

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