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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

(BeschUnterk) - Erlass zur baurechtlichen und wohnungsaufsichtsrechtlichen Behandlung von Unterkünften für Beschäftigte
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 4. August 2020
(MBl. NRW Nr. 21 vom 21.08.2020 S. 462,aufgehoben)
Gl.-Nr.: 232


1 Anwendungsbereich

1.1 In Nordrhein-Westfalen arbeiten zahlreiche Menschen als Werkvertragsnehmerinnen oder -nehmer sowie als Leiharbeiterinnen oder -arbeiter (im Folgenden kurz: Beschäftigte) in den verschiedensten Branchen. Die Unterbringung dieser Arbeitskräfte erfolgt häufig in sogenannten "Sammelunterkünften" oder in Wohngebäuden sowie in erworbenen Gaststätten oder Pensionen oder in sonstigen Gebäuden. Hierbei kommt es nicht selten zur Überbelegung des Wohnraums sowie zur Unterschreitung der in Nordrhein-Westfalen geltenden Mindestanforderungen an den Wohnraum nach dem Bauordnungsrecht beziehungsweise dem Wohnungsaufsichtsgesetz ( WAG NRW) vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269).

Aufgrund der großen räumlichen Ausdehnung der Landkreise und der wegen der Berufung auf Ausnahmen im bundesgesetzlich geregelten Melderecht häufig ausbleibenden Anmeldung durch die Beschäftigten beziehungsweise Werkvertragsnehmerinnen oder -nehmer selbst erfahren die Kommunen nur zeitversetzt von aktuellen Zuwanderungsentwicklungen und Überbelegungen einzelner Immobilien. Angesichts dieser eingeschränkten Kenntnislage können die Kommunen keine Maßnahmen ergreifen, um die Überbelegung zu unterbinden, die jeweilige Wohnsituation zu verbessern beziehungsweise bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zulässige Zustände herzustellen beziehungsweise wiederherzustellen.

1.2 Ziel der folgenden Bestimmungen ist die einheitliche baurechtliche und wohnungsaufsichtsrechtliche Behandlung von Räumen und Gebäuden, die als Unterkünfte für Beschäftigte betrieben und genutzt werden.

Der Erlass dient als Handreichung für die zuständigen örtlichen Behörden bei der Anwendung insbesondere der Vorschriften der Landesbauordnung 2018 ( BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung, des WAG NRW sowie des Infektionsschutzgesetzes ( IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist.

2 Konkretisierung der Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse durch die BauO NRW 2018 und das WAG NRW

2.1 Anlagen sind gemäß § 3 Absatz 1 BauO NRW 2018 so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, L 103 vom 12.04.2013 S. 10, L 92 vom 08.04.2015 S. 118), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 574/2014 (ABl. L 159 vom 28.05.2014 S. 41) geändert worden ist, zu berücksichtigen. Anlagen müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 ihrem Zweck entsprechend dauerhaft erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein.

Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 3 BauO NRW 2018 sind für Räume oder Gebäude, die als Unterkünfte für Beschäftigte genutzt werden, genauso zu beachten wie die in der BauO NRW 2018 geregelten konkreten Anforderungen an die Ausstattung und Ausgestaltung von Wohnungen und anderen Unterbringungsstätten. Die Anlagen müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die allgemeinen Anforderungen ihrem Zweck entsprechend dauerhaft erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein ( § 3 Absatz 1 Satz 2 BauO NRW 2018).

Um die Anforderungen über gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 3 BauO NRW 2018 für Unterkünfte für Beschäftigte, die keine Wohnung im Sinne des Bauordnungsrechts darstellen, näher zu bestimmen, werden wegen der Ähnlichkeit mit der Nutzung der arbeitsstättenrechtlich geregelten Unterkünfte die Technischen Regeln für Arbeitsstätten - Unterkünfte - ASR A4.4 (GMBl. 2010 S. 751, zuletzt geändert GMBl 2017 S. 402), die die Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 226 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, enthalten, für entsprechend anwendbar erklärt, soweit es sich dabei um Anforderungen an bauliche Anlagen handelt.

2.2 Daneben definiert das WAG NRW zum Schutz der Bewohnerschaft Mindestanforderungen und -größen für Wohnraum. Nach § 4

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