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2 Bauleitplanung
2.1 Allgemeines
Die grundlegenden Bestimmungen über die Bauleitplanung sind unverändert geblieben. Die Bauleitplanung bleibt mit dem Flächennutzungsplan als vorbereitendem und dem Bebauungsplan als verbindlichem Bauleitplan zweistufig. Der Vorhaben- und Erschließungsplan aus § 7 BauGB-MaßnG ist in § 12 als vorhabenbezogener Bebauungsplan neu eingefügt worden. Er ist damit in das System der Bauleitplanung eingegliedert worden, ohne jedoch seine Besonderheit, die in der Verbindung von verbindlicher Bauleitplanung und städtebaulicher Vertragsregelung liegt, zu verlieren. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan steht nunmehr für geeignete Planungsfälle auf Dauer zur Verfügung (vgl. Nr. 7). Daneben sind auch die Vorschriften über den städtebaulichen Vertrag aus § 6 BauGB-MaßnG in § 11 in gestraffter Form übernommen worden. Sie stehen damit als ein wesentliches Instrument der Förderung und Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung ebenfalls dauerhaft zur Verfügung.
Zu den umweltschützenden Belangen ist den Grundsätzen in § 1 eine spezielle Regelung als § 1a hinzugefügt worden. Dieser enthält die Bodenschutzklausel, die Belange der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Europäischen Schutzgebiete (vgl. Nr. 3 und Nr. 5).
2.2 Planungsgrundsätze
Die weiterhin nicht abschließende Aufzählung der in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belange in § 1 Abs. 5 ist ergänzt worden um die nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die Förderung kostensparenden Bauens, die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung (vgl. Nr. 2.3). Die nachhaltige städtebauliche Entwicklung zielt auf eine langfristig ausgewogene Flächennutzung, die das Gesamtsystem der Stadt einschließlich der städtischen Umwelt dauerhaft funktionsfähig erhält. Dies schließt sowohl eine sparsame und schonende Inanspruchnahme neuer Flächen für bauliche und infrastrukturelle Maßnahmen, die Aufbereitung und Wiedernutzung brachgefallener oder untergenutzter Bau- und Infrastrukturflächen als auch die Offenhaltung geeigneter Entwicklungsflächen für nachfolgende Generationen ein.
Die Förderung kostensparenden Bauens wird maßgeblich durch die festgelegte städtebauliche Struktur bestimmt. Sie beginnt mit der Ausweisung geeigneter, in die vorhandenen städtebaulichen Strukturen gut eingebundenen Bau- und Infrastrukturflächen, deren gegenseitiger Zuordnung und Erreichbarkeit auf kurzen Wegen, der sparsamen Erschließung der Bauflächen und reicht bis zur Festsetzung von Bau- und Erschließungsstrukturen, die einen rationellen Einsatz wirtschaftlicher Methoden und Verfahren bei der Plandurchführung zulassen.
Bei den Belangen des Umweltschutzes in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 ist eine Bezugnahme auf den neuen § 1a erfolgt sowie klarstellend eingefügt worden, daß zu den Belangen des Umweltschutzes auch die Nutzung erneuerbarer Energien gehört. Die Bodenschutzklausel aus dem bisherigen Satz 3 ist in den neu eingeführten § 1a übernommen worden (vgl. Nr. 3.2).
2.3 Berücksichtigung informeller Planungen
In die Planungsgrundsätze des § 1 Abs. 5 ist in Satz 1 der Begriff der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung aufgenommen worden. Die Gewährleistung einer solchen Entwicklung setzt aber oftmals gerade über den einzelnen Bauleitplan hinausgehende konzeptionelle Überlegungen voraus. Diese können in sog. informellen städtebaulichen Planungen dokumentiert und in die förmliche Bauleitplanung eingebracht werden. In § 1 Abs. 5 Satz 2 ist als neue Nummer 10 die Berücksichtigung der Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung ausdrücklich aufgenommen worden. Eine Rechtsänderung ist damit nicht verbunden. Vielmehr handelt es sich um eine Klarstellung und weitere Hervorhebung der informellen Planung. Es muß sich um eine von der Gemeinde beschlossene städtebauliche Planung handeln, also nicht lediglich um einen Planervorschlag. Auf die nähere Bezeichnung der Planung kommt es dagegen nicht an. Zur Berücksichtigung informeller Planungen siehe auch die Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 140 Nr. 4 BauGB.
2.4 Aufstellung der Bauleitpläne
Durch die Änderung einzelner Verfahrensvorschriften bei grundsätzlicher Beibehaltung des bisherigen Systems soll eine Erleichterung und Beschleunigung erreicht werden. So sind die Vorschriften in § 3 (Bürgerbeteiligung) und § 13 (vereinfachtes Verfahren) stärker aufeinander abgestimmt worden. Das vereinfachte Verfahren ist insgesamt gestrafft und als eigenständige Grundform gestaltet worden. Es soll neben der Bauleitplanung auch für andere städtebauliche Satzungen Aufwendung finden. Die Vorschrift über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in § 4 ist unter weitgehender Übernahme der Sonderregelungen des BauGB-MaßnG insgesamt neu gefaßt worden. In § 7 ist erstmals der letztmögliche Zeitpunkt des Widerspruchs eines öffentlichen Planungsträgers gegen die Darstellungen des Flächennutzungsplans geregelt worden. In § 10 sind die Regelungen über den Beschluß, die Genehmigung und das Inkrafttreten des Bebauungsplans zusammengefaßt worden. Als wesentliche Änderung ist das Anzeigeverfahren für Bebauungspläne ebenso wie für Ergänzungssatzungen, die aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind, weggefallen (vgl. Nr. 2.4.6).
2.4.1 Bürgerbeteiligung
In § 3
(Stand: 20.08.2010)
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