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3.3.4.1 Berücksichtigung des Schutzzwecks und der Erhaltungsziele (erster Halbsatz)

Zum einen stellt die Regelung klar, daß bei der bauleitplanerischen Abwägung im Rahmen von Flächennufzungs- und Bebauungsplanverfahren die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der FFH-Gebiete und der Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (unterstützend) zu berücksichtigen sind ( § 1a Abs. 2 Nr. 4 erster Halbsatz). Dies kann insbesondere dadurch geschehen, daß in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde Ausgleichsmaßnahmen, die auf der Grundlage der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Bauplanungsrecht getroffen werden, einen Beitrag zur Ergänzung des mit den Richtlinien beabsichtigten europäischen Schutzgebietsnetzes "Natura 2000" leisten.

3.3.4.2 Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (zweiter Halbsatz)

Soweit die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der FFH-Gebiete und der EU-Vogelschutzgebiete durch Darstellungen und Festsetzungen von Bauleitplänen erheblich beeinträchtigt werden können, wird gesondert auf die noch im Bundesnaturschutzgesetz umzusetzende, nach der FFH-Richtlinie (vgl. Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie) durchzuführende Prüfung dieser Darstellungen und Festsetzungen auf Verträglichkeit mit den für diese Gebiete festgelegten Erhaltungszielen Bezug genommen ( § 1a Abs. 2 Nr. 4, 2. Halbsatz). Bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Regelung im BNatSchG ist die Richtlinie unmittelbar anzuwenden.

Die Darstellungen und Festsetzungen der Pläne sind daraufhin zu überprüfen, ob sie ein europäisches Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen können. Die Überprüfung hat sich nicht auf die Wirkungen des einzelnen Plans zu beschränken, sondern muß auch das Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten einbeziehen. Beeinträchtigungen können auch von außen in Schutzgebiete hineinwirken.

Wenn die Planungen zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets führen können, ist der Plan auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen. Kommt die Verträglichkeitsprüfung zu einem negativen Ergebnis (erhebliche Beeinträchtigung), ist die Planung nur zulässig, wenn die hierdurch vorbereiteten Projekte aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchzuführen sind und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist. In diesem Fall sind notwendige Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die globale Kohärenz (Vernetzung und Zusammenhalt) des Schutzgebietsnetzes "Natura 2000" gesichert bleibt. Außerdem ist die Europäische Kommission hierüber zu unterrichten.

Gehen dagegen innerhalb dieser, in die bauleitplanerische Abwägung zu integrierenden Verträglichkeitsprüfung die Erhaltung des Gebietes den genannten Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses vor, so führt dies zur Unzulässigkeit der betreffenden Planung. Eine Überwindung dieses Ergebnisses der Verträglichkeitsprüfung ist dann im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung nicht möglich.

Werden durch den Eingriff prioritäre, d.h. vom Verschwinden bedrohte, natürliche Lebensraumtypen oder Arten beeinträchtigt, muß vor der Planungsentscheidung zudem eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt werden, soweit das Projekt nicht dem Schutz der menschlichen Gesundheit dient, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder aus Gründen der Landesverteidigung erforderlich ist oder im übrigen günstige Auswirkungen auf die Umwelt hat. Welche Lebensräume und Arten prioritär sind, ergibt sich aus den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie.

Ergibt sich aufgrund der durch die Verträglichkeitsprüfung ergänzten Abwägung, daß die Bauleitplanung trotz der zu erwartenden Beeinträchtigungen zugelassen werden darf, sind die "notwendigen" Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen. Notwendig sind alle die Maßnahmen, mit denen die durch die Planung geschaffene Notlage im Hinblick auf das Schutzgebietsnetz "Natura 2000" abgewendet werden kann.

3.4 Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 1a Abs. 3 BauGB

§ 1a Abs. 3 BauGB regelt die unterschiedlichen Möglichkeiten der Kompensation der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft. Wegen des Sachzusammenhangs werden die Einzelheiten der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zusammen mit den weiteren der Umsetzung dienenden Vorschriften nachfolgend unter Nr. 4 erläutert.

4 Verhältnis von naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung und Baurecht (§ 8a BNatSchG und § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BauGB)1

4.1 Allgemeines

Im Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) hat der Bundesgesetzgeber in den §§ 8a bis 8c BNatSchG Spezialvorschriften getroffen. Diese sind durch die BauGB-Novelle 1998 in das Baugesetzbuch überführt und der § 8a BNatSchG entsprechend geändert worden.

Dabei regeln im Bundesnaturschutzgesetz:

Im Baugesetzbuch regeln:

sowie insbesondere zur Umsetzung und zum Vollzug im BauGB:

1) Hinweis: Durch die Neuregelung des Bundesnaturschutzgesetzes soll der geltende § 8a in § 24 BNatSchG umbenannt werden.

Ergänzt werden diese Regelungen durch die Erweiterung der gesetzlichen Vorkaufsrechte der Gemeinde in § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für im Bebauungsplan festgesetzte Flächen für Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB, durch Klarstellungen in den § § 55, 57, 59, 61 BauGB im Umlegungsrecht und in den § § 147, 148, 154, 156 im Besonderen Städtebaurecht zu den Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich. Weitere Klarstellungen sind in § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB zur Durchführung des Ausgleichs auf gemeindeeigenen Flächen und aufgrund städtebaulicher Verträge gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB aufgenommen worden.

4.2 Abschließende bundesrechtliche Regelung (§ 4 Satz 3 BNatSchG)

Rechtsgrundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind § 8 BNatSchG und die entsprechenden Regelungen des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG). Bei dem Bundesnaturschutzgesetz handelt es sich um ein Rahmengesetz des Bundes nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 GG. Es enthält Rahmenvorschriften, die durch die Landesgesetzgebung näher auszufüllen sind. Ausgenommen davon sind die Vorschriften, die in § 4 Satz 3 BNatSchG im einzelnen aufgeführt sind; diese gelten unmittelbar. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 8 BNatSchG gehört nicht zu den unmittelbar geltenden Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes. Maßgebend sind daher die jeweils ausfüllenden Vorschriften der §§ 4 bis 6 LG.

Die Vorschrift des § 8a BNatSchG ist demgegenüber in den Katalog des § 4 Satz 3 BNatSchG aufgenommen; sie gilt damit bundesrechtlich unmittelbar.

Daraus folgt:

4.3 Die Grundsätze der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 8 BNatSchG und §§ 4 bis 6 LG)

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach den §§ 4 bis 6 LG setzt am Tatbestand der tatsächlichen Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen und damit an Realakten an (§ 8 Abs. 1 BNatSchG/ § 4 Abs. 1 LG).

Diese Veränderungen sind dann Eingriffe, wenn sie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Die Erheblichkeit ist von der Eingriffsintensität abhängig, d.h. von der durch das Vorhaben verursachten Störung oder Schädigung von Einzelelementen oder des Gesamtzusammenhangs von Natur und Landschaft. Nachhaltigkeit wird überwiegend mit Dauerhaftigkeit gleichgesetzt mit der Folge, daß die Neuerrichtung eines größeren Vorhabens insoweit den Tatbestand eines Eingriffs erfüllt, als die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild dadurch zumindest nachhaltig beeinträchtigt werden kann. Die Beeinträchtigung besteht zumindest in der zur Realisierung des Vorhabens erforderlichen Versiegelung des Bodens, der Beseitigung des Bewuchses und dem damit verbundenen Verlust von Lebensraum für Pflanzen und Tiere oder evtl. in der Veränderung des Landschaftsbildes.

§ 4 Abs. 2 LG enthält eine Auflistung von Tatbeständen, von denen gesetzlich vermutet wird, daß sie Eingriffe im Sinne der gesetzlichen Definition sind (Positivliste). Nach Nr. 4 dieser Vorschrift gehören hierzu u. a. die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 BauO NW. Umgekehrt werden in § 4 Abs. 3 LG Maßnahmen benannt, die im Sinne des Landschaftsgesetzes nicht als Eingriff angesehen werden (Negativliste).

§ 4 Abs. 4 LG sieht bei Vorliegen eines Eingriffs verschiedene Rechtsfolgen vor:

Geprüft werden diese Schritte nach § 6 Abs. 1 LG i.d.R. im sog. Huckepackverfahren im Rahmen des Vorhaben-Genehmigungsverfahrens, also z.B. im Baugenehmigungs- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 35 BauGB anhand des konkret beabsichtigten Vorhabens. Dabei ist die Landschaftsbehörde zu beteiligen.

4.4 Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in der Bauleitplanung (§ 8a Abs. 1 BNatSchG und § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BauGB)

Die Vorschriften der §§ 8a Abs. 1 BNatSchG und 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BauGB stellen bundesrechtliche Sonderregelungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Bauplanungsrecht dar, die für Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen eigene Vorschriften enthält. Durch § 200a Satz 1 BauGB wird festgelegt, daß der Ausgleich im Rahmen der Bauleitplanung zugleich die landesrechtlich geregelten Ersatzmaßnahmen umfaßt. Darüber hinaus sind die §§ 4 bis 6 LG nicht anwendbar.

Während § 8 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG die Prüfung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung an die Genehmigung des einzelnen baulichen Vorhabens knüpft, wird in § 8a Abs. 1 BNatSchG und § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BauGB die Prüfung in angepaßter Form auf die Ebene der Bauleitplanung vorverlagert. Bauleitpläne stellen zwar keine Eingriffe im Sinne von Realakten dar, können aber Eingriffe vorbereiten, weil sie die planungsrechtliche Grundlage für Vorhaben und damit Eingriffe schaffen können.

§ 8a Abs. 1 BNatSchG regelt die Aufgabenverteilung zwischen BNatSchG und BauGB. Danach ist für die Prüfung, ob die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung anzuwenden ist und damit für die Entscheidung über das Vorliegen eines Eingriffs und seine naturschutzrechtliche Zulässigkeit das BNatSchG maßgeblich:" Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen . . . Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten . . .". Nach § 8a Abs. 1 BNatSchG regelt das BauGB die Rechtsfolgen und den Vollzug der aufgrund der Bauleitplanung zu erwartenden Eingriffe: ". . . ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden."

Für eine Vorverlagerung der Prüfung im Jahr 1993 durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz war maßgebend, daß nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs die Bauleitpläne dazu beitragen sollen, daß die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sind, die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen sind und mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll (jetzt § 1a Abs. 1 BauGB).

4.4.1 Durch Bauleitpläne zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 8a Abs. 1 BNatSchG)

Voraussetzung für die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist, daß aufgrund des Bauleitplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Maßgebend für die Bestimmung eines Eingriffs ist die Legaldefinition der §§ 8 Abs. 1 BNatSchG, 4 Abs. 1 LG (vgl. Nr. 4.3).

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist diese Voraussetzung dann regelmäßig erfüllt, wenn in diesem erstmals bauliche oder sonstige Nutzungen im Sinne der Definition eines Eingriffs dargestellt oder festgesetzt werden sollen. Bebauungspläne, die z.B. lediglich den baulichen Zustand bzw. bestehende Baurechte festschreiben, Nutzungsänderungen in bestehenden baulichen Anlagen ermöglichen oder einzelne Nutzungen ausschließen sollen, bereiten dagegen keine Eingriffe vor und werden von der Vorschrift regelmäßig nicht erfaßt. Durch § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird ausdrücklich klargestellt, daß ein Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren. Gleiches gilt, wenn die Eingriffe bereits erfolgt sind. Die Aufhebung eines Bebauungsplans kann dann einen Eingriff erwarten lassen, wenn z.B. auf bisher durch Festsetzungen von einer Bebauung freigehaltenen Flächen durch die Aufhebung des Plans Baurechte nach § 34 BauGB entstehen. Bei jeder Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplans ist daher zunächst überschlägig im Sinne einer groben Prognose zu prüfen, ob durch die beabsichtigten Darstellungen oder Festsetzungen des Plans Eingriffe im naturschutzrechtlichen Sinn zu erwarten sind. Sie sind dann zu erwarten, wenn bei Realisierung der Darstellungen oder Festsetzungen die Tatbestandsmerkmale für einen Eingriff nach § 4 Abs. 1 LG erfüllt sind.

4.4.2 Konkretisierung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr 7 BauGB durch die Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB)

Sind durch den Bauleitplan aufgrund einer überschlägigen Prüfung Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, sind in der bauleitplanerischen Abwägung die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB i.V.m. § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB - konkretisiert um die in § 8a Abs. 1 BNatSchG vorausgesetzten Elemente der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - zu berücksichtigen. Dabei handelt es sieh um folgende Elemente der

Eingriffsregelung:

Um dieser Berücksichtigungsverpflichtung nachkommen zu können, bedarf es zunächst einer Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft in dem Bereich, der von der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Plans betroffen ist. Der Bestandsaufnahme hat sich eine Bewertung anzuschließen. Die Intensität der Bestandsaufnahme und Bewertung hängt im wesentlichen von der Bedeutung der Flächen für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild ab. Diese Bedeutung ist - wie bei anderen Belangen auch - aus konkreten Anhaltspunkten herzuleiten. Zurückgegriffen werden kann hierbei u.a. auf die Landschaftspläne und deren ökologische Grundlagen sowie auf das Biotopkataster Nordrhein-Westfalen. Insbesondere im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB sollte deshalb die untere Landschaftsbehörde die Gemeinde durch die Bereitstellung ihrer Informationen über Natur und Landschaft unterstützen.

Neben den zur Überbauung vorgesehenen Grundstücksflächen sind z.B. auch die vorgesehenen örtlichen Verkehrsflächen zu berücksichtigen. Der Bestandsaufnahme und -bewertung ist Art und Umfang der aufgrund der beabsichtigten Planung zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft gegenüberzustellen. Die Intensität auch dieser Erhebung hängt von der Wertigkeit von Natur und Landschaft im Plangebiet ab. Sie hat auf der Abstraktionsebene der Bauleitplanung zu erfolgen und ist daher nicht projektscharf. Bei der Ermittlung des Umfangs der zu erwartenden Eingriffe hat die Gemeinde in der Regel von den Festsetzungen des Bebauungsplanes auszugehen, sie kann aber ihre Erfahrungswerte berücksichtigen, in welchem Umfang Bauwillige Festsetzungen in Bebauungsplänen tatsächlich durch Vorhaben ausnutzen.

Das BVerwG (Beschluß vom 21.02.1997 - 4 B 177.96 - BauR 1997, 459) weist hinsichtlich des Umfangs der gebotenen Bestandsaufnahme darauf hin, daß es ausreichen könne, wenn für den Untersuchungszeitraum besonders bedeutsame Repräsentanten an Tier- und Pflanzengruppen festgestellt würden und wenn für die Bewertung des Eingriffs auf bestimmte Indikationsgruppen abgestellt werde. Die Gemeinde ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen, die Eingriffe in Natur und Landschaft erwarten lassen, nicht an ein bestimmtes Bewertungsverfahren gebunden. Vielmehr ist es Aufgabe der planenden Gemeinde, in eigener Verantwortung die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten und über Vermeidung und Ausgleich abwägend zu entscheiden. Für Standardfälle gibt jedoch die Veröffentlichung der Landesregierung "Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft - Arbeitshilfe für die Bauleitplanung" den Gemeinden ein vereinfachtes Bewertungsverfahren an die Hand.

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