VermWertGebO NRW - Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen - Nordrhein-Westfalen -
Vom 5. Juli 2010 (GV.NRW.Nr. 23 vom 16.07.2010 S. 390; 03.02.2011 S. 16911; 14.01.2013 S. 2313; 20.05.2015 S. 48515; 08.08.2016 S. 68016; 01.03.2018 S. 18718, 12.12.2019 S. 943aufgehoben) Gl.-Nr.: 7134
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S.296), in Verbindung mit § 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S.262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2010(GV. NRW. S.272), sowie auf Grund des § 23 Nummer 7 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1992(GV. NRW. S.524), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009(GV. NRW. S.765), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
der Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden gemäß § 23 des Vermessungs- und Katastergesetzes,
der gemäß § 10 des Vermessungs- und Katastergesetz für die Landesvermessung zuständigen Behörde,
des Geodatenzentrums, der kreisangehörigen Gemeinden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure gemäß § 15 des Vermessungs- und Katastergesetzes,
der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure gemäß § 1 Absatz 2 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen,
der Bezirksregierungen gemäß der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen und
der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte gemäß dem Baugesetzbuch und der Gutachterausschussverordnung NRW,
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung erhoben. Der in der Anlage enthaltene Gebührentarif ( VermWertGebT) bildet einen Teil dieser Verordnung.
(1) Kosten werden nicht erhoben für Amtshandlungen, die im Zuge der Zusammenarbeit der Katasterbehörden, der Bezirksregierungen als Aufsichtsbehörden nach dem Vermessungs- und Katastergesetz und der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen sowie der für die Landesvermessung zuständigen Behörde an den Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters anfallen. Entsprechendes gilt für die Zusammenarbeit der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte, des Oberen Gutachterausschusses sowie den Bezirksregierungen als Aufsichtsbehörden.
(2) Die Einsichtnahme in Geobasisdaten und in Informationen der amtlichen Grundstückswertermittlung in den Diensträumen der Behörden oder mittels spezieller Darstellungsdienste sowie die Nutzung von Suchdiensten, die auf der Grundlage entsprechender Metadaten nach Daten suchen und den Inhalt der Metadaten anzeigen, sind kostenfrei.
(3) Die Datenübermittlung an die Finanz- und Grundbuchverwaltung gemäß § 13 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 25. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 462), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2016 (GV. NRW. S. 680) geändert worden ist, erfolgt kostenfrei.
(4) Von der Erhebung der Kosten kann ganz oder teilweise aus Gründen der Billigkeit abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure; § 4 bleibt hiervon unberührt.
(5) Das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium kann im Falle des Absatzes 4 Ermäßigung oder Befreiung anordnen, wenn eine einheitliche Regelung geboten ist.
(6) Die Kosten- oder Gebührenfreiheit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
(1) In begründeten Einzelfällen können von den Gebührentarifen abweichende höhere Gebühren vereinbart werden. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Kostenschuldner zu schließen.
(2) Für die Bereitstellung der analogen Standardausgaben und digitalen Daten (z.B. Teilmengen, besondere Auswertungen), die vom im Gebührentarif bemessenen Standard abweichen, kann eine von den Tarifstellen des Gebührentarifs abweichende Gebühr festgesetzt werden. Diese Gebühr ist in Anlehnung an die Tarifstellen des Gebührentarifs und unter Berücksichtigung des zusätzlichen Zeitaufwandes nach Tarifstelle 1.1 des Gebührentarifs zu bemessen.
(3) Gebührenpflichtige Amtshandlungen, die nicht unter Absatz 2 fallen und für die keine eigene Gebührentarifstelle vorgesehen ist, sind nach der Zeitgebühr abzurechnen; Auslagen sind zu erstatten.
(4) Werden Geobasisdaten und Informationen der amtlichen Grundstückswertermittlung auf Grund von Vereinbarungen länderübergreifend bereitgestellt, können hierbei abweichende Gebührenregelungen für die Bereitstellung und Nutzung festgelegt werden.
(1) Der nach § 15 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen festgelegte Rahmen ist nach dem Verhältnis der erbrachten Teilleistung zur Gesamtleistung zu bemessen. Werden gemäß § 15 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen keine Gebühren erhoben, können die allein dieser Amtshandlung zuzuordnenden Auslagen abweichend von § 5 geltend gemacht werden.
(2) Wird ein Antrag auf Bereitstellung von Daten zurückgezogen, bevor deren Bereitstellung erfolgt ist, so sind keine Gebühren zu erheben. Allerdings können Auslagen gemäß Absatz 1 sowie der bis dahin entstandene Aufwand für Personalkosten nach Zeitgebühr, maximal in Höhe der Gebühren für diese Amtshandlung, geltend gemacht werden.
(3) Wird eine abgebrochene Amtshandlung erneut beantragt und können bereits erbrachte Leistungen verwendet werden, so sind diese bei der Gebührenfestsetzung angemessen zu berücksichtigen. Die Gebührenermäßigung ist zu begründen.
In den Gebühren sind alle benötigten Auslagen enthalten, die zur Durchführung der Amtshandlungen erforderlich sind, soweit an anderer Stelle in dieser Gebührenordnung sowie im Gebührentarif nichts anderes geregelt ist.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder einer Änderung dieser Verordnung bereits beantragt und ausführbar waren, sind die zu erhebenden Gebühren nach der zum Zeitpunkt der Ausführbarkeit geltenden Verordnung zu berechnen.
(3) Soweit aufgrund zurückgestellter Abmarkungen die Übernahmegebühr gemäß der 4. ergänzenden Regelung der Tarifstelle 5.1 der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung um 10 Prozent erhöht wurde, ist von der Erhebung einer Übernahmegebühr für Grenzvermessungen gemäß der neuen Tarifstelle 5.2 Buchstabe a zum Nachholen der zurückgestellten Abmarkung abzusehen, wenn diese Grenzvermessung bis zum 31. Dezember 2018 zur Übernahme bei der Katasterbehörde eingereicht wurde.
Es ist von dem durchschnittlichen Zeitverbrauch des eingesetzten Personals auszugehen, der unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft für die beantragte Leistung benötigt wird. Bei Arbeiten im Außendienst sind außer den Zeiten für die Hin- und Rückreise auch unvermeidbare Wartezeiten zu berücksichtigen.
Als Gegenleistung für umfangreiche denselben Kostenschuldner betreffende Amtshandlungen, die nach dem Zeitaufwand abzurechnen wären und deren Kosten 3.000 Euro übersteigen, können die Kosten auf der Grundlage des nach Erfahrungssätzen geschätzten Zeitaufwandes in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Kostenschuldner pauschal festgesetzt werden.
Erteilung von schwierigen oder aufwändigen Auskünften und Beratungen (mündlich oder schriftlich), soweit in den Tarifstellen nichts anderes geregelt ist Gebühr: Zeitgebühr nach Tarifstelle 1.1
Amtliche Beglaubigung gemäß VwVfG NRW, soweit in den Tarifstellen der VermWertGebO NRW nichts anderes geregelt ist, je Beglaubigungsvorgang Gebühr: 10 Euro
Öffentliche Beglaubigung oder Beurkundung eines Antrages nach § 17 VermKatG NRW Gebühr: keine
Diese Regelungen sind nur anzuwenden, soweit sie in den jeweiligen Gebührenregelungen aufgeführt werden. Für die Ermittlung der Wertstufe (Buchstaben a bis e) ist der zutreffende aktuelle Bodenrichtwert des örtlich zuständigen Gutachterausschusses zu nehmen. Entsprechend dem Bodenrichtwert ist die Prozentangabe nach den Buchstaben a bis e ohne Interpolation festzulegen.
60 Prozent der Gebühr bei einem Bodenrichtwert bis einschließlich 10 Euro
80 Prozent der Gebühr bei einem Bodenrichtwert über 10 bis einschließlich 80 Euro
100 Prozent der Gebühr bei einem Bodenrichtwert über 80 bis einschließlich 250 Euro
130 Prozent der Gebühr bei einem Bodenrichtwert über 250 bis einschließlich 600 Euro
170 Prozent der Gebühr bei einem Bodenrichtwert über 600 Euro
Treffen je Antrag mehrere Wertstufen zu, so ist eine Wertstufe plausibel festzulegen.
Ergänzende Regelungen:
Ist eine höherwertige Nutzung durch die Bildung von Baugrundstücken oder die Aufteilung von Baugebieten gegeben, aber bei der Festsetzung des Bodenrichtwertes noch nicht berücksichtigt, so ist anstelle des festgesetzten Bodenrichtwertes auch für die mitvermessenen Verkehrs-, Grün- und Gemeinbedarfsflächen u. ä. der höhere Bodenrichtwert für vergleichbares baureifes Land anzusetzen.
Ist vom Gutachterausschuss kein Bodenrichtwert angegeben worden, so erfolgt die Zuordnung der Wertstufe nach dem Buchstaben b.
Für durch eine Fachkraft der Behörde ausgehändigte oder übersandte Geobasisdaten
Je amtliches Dokument des Liegenschaftskatasters (gegebenenfalls einschließlich einer amtlichen Beglaubigung)
Standardausgabe aus dem Liegenschaftskataster bis einschließlich DIN A3 Gebühr: ein Halbstundensatz nach Nummer 1.1.1 Buchstabe b
Standardausgabe aus dem Liegenschaftskataster größer DIN A3 Gebühr: zwei Halbstundensätze nach Nummer 1.1.1 Buchstabe b
Je angefangene 20 Seiten eines Dokumentes aus den Liegenschaftskatasterakten bis einschließlich DIN A3 Gebühr: ein halber Halbstundensatz nach Nummer 1.1.1 Buchstabe b
Je angefangene 20 Seiten eines Dokumentes aus den Liegenschaftskatasterakten größer DIN A3 Gebühr: ein Halbstundensatz nach Nummer 1.1.1 Buchstabe b
Je topographische Karte, Luftbilderzeugnis, Verwaltungs- und Übersichtskarte, sowohl im festgelegten Blattschnitt oder im Wunschblattschnitt, historisch oder aktuell sowie je Einzelnachweis, Übersicht, Punktliste zu Festpunkten der Landesvermessung
bis einschließlich DIN A1 Gebühr: ein Halbstundensatz nach Nummer 1.1.1 Buchstabe b
größer DIN A1 Gebühr: zwei Halbstundensätze nach Nummer 1.1.1 Buchstabe b
Vermessungsunterlagen zur Durchführung von amtlichen Vermessungen und zur Erstellung von amtlichen Lageplänen, wenn sie
nicht im Abrufverfahren verfügbar sind Gebühr: keine
im Abrufverfahren verfügbar sind Gebühr: Zeitgebühr nach Nummer 1.1.1 Buchstabe b, mindestens jedoch vier Halbstundensätze
Sonstige Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters oder der Landesvermessung sowie individuelle Auswertungen Gebühr: Zeitgebühr nach Nummer 1.1.1.
Nach dieser Tarifstelle sind amtliche Lagepläne gemäß § 3 Abs. 3, § 17 und § 18 BauPrüfVO und sonstige Lagepläne nach § 3 BauPrüfVO abzurechnen, die auf Antrag mit öffentlichem Glauben zu beurkunden sind. Abweichend von § 5 VermWertGebO NRW sind die benötigten schriftlichen Auskünfte aus den Baulastenverzeichnissen als Auslagen geltend zu machen.
mit anschließender Anwendung des Schwierigkeitsgrades nach Tarifstelle 3.1.1.2 und
des Prozentwertes der Wertstufe nach Tarifstelle 1.5 .
Der Grundaufwand deckt folgende Leistungen ab:
Beschaffung der für die Anfertigung des Lageplans notwendigen Unterlagen und Daten
Beurteilung des Katasternachweises auf seine sachgerechte Verwendbarkeit
Eintragung der Angaben und Darstellungen des Liegenschaftskatasters in den Lageplan einschließlich Flurstücks- und Lagebezeichnungen, Eigentümerangaben und Grundbuchbezeichnungen
Eintragung der vorhandenen und der geplanten neuen Grundstücksgrenzen in den Lageplan, ggf. mit Grenzlängen und Flächeninhalt
Eintragung der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäude in den Lageplan nach vorheriger örtlicher Überprüfung, ggf. mit geringfügigen Kontrollen oder Ergänzungen
Eintragung von Grenzabständen und Abstandsflächen vorhandener baulicher Anlagen zu neuen Grenzen
Beurteilung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gegebenheiten
Beurteilung privater grundstücksbezogener Rechte
Anfertigung des amtlichen Lageplans und seine Beurkundung mit öffentlichem Glauben
Abgabe von bis zu 3 Mehrausfertigungen des amtlichen Lageplans.
Die Grundgebühr ist in Abhängigkeit von der Fläche des Antragsgrundstücks zu ermitteln. Das dem Antragszweck unterliegende Antragsgrundstück wird festgelegt bei amtlichen Lageplänen nach
§ 17 BauPrüfVO durch die neu entstehenden bebauten Teilflächen des zu teilenden Grundstücks, oder der zu teilenden Grundstücke
§ 18 BauPrüfVO durch das durch die Baulast begünstigte Grundstück und die von der einzutragenden Baulast belastete Fläche.
Flächen bis einschließlich 100 qm Gebühr: 200 Euro
Flächen über 100 bis einschließlich 350 qm Gebühr: 360 Euro
Flächen über 350 bis einschließlich 750 qm Gebühr: 540 Euro
Flächen über 750 bis einschließlich 1.500 qm Gebühr: 720 Euro
Flächen über 1.500 qm zusätzlich zur Gebühr nach Buchstabe d je weitere angefangene 1.500 qm Gebühr: 180 Euro
Ergänzende Regelung: Bei Antragsgrundstücken über 750 qm sind die hinsichtlich des Antragszwecks nicht bauplanungs- oder bauordnungsrechtlich relevanten Flächen auszuschließen, wenn sie mehr als die Hälfte der Fläche des Antragsgrundstücks in Anspruch nehmen. In diesen Fällen ist mindestens die Grundgebühr nach Buchstabe c anzusetzen.
Mit der Einordnung in den Schwierigkeitsgrad wird der Aufwand zur Lageplanherstellung berücksichtigt, der aus den das Antragsgrundstück betreffenden Besonderheiten einschließlich des vorhandenen Umfeldes sowie aus den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gegebenheiten abgeleitet werden kann.
Je Kriterium 1. bis 5. sind die Punktzahlen nach aufsteigendem Schwierigkeitsgrad in Ansatz zu bringen, darzulegen und zu addieren:
Qualität der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzen und Gebäude: 1 bis 3 Punkte
bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Gegebenheiten: 1 bis 3 Punkte
Umfang privater grundstücksbezogener Rechte: 1 oder 2 Punkte
Geländebeschaffenheit: 1 oder 2 Punkte
Umfang der vorhandenen baulichen Anlagen und der weiteren topografie: 1 bis 3 Punkte
Die Bildung von Zwischenstufen zur Ermittlung von interpolierten Gebührensätzen ist unzu- lässig. Entsprechend der Anzahl der addierten Punkte ist der Schwierigkeitsgrad zu bemessen:
70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.1 bei 5 Punkten
100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.1 bei 6 bis 10 Punkten
130 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.1 bei 11 bis 13 Punkten
3.1.2 Über den Grundaufwand hinausgehende Leistungen1316
Erbringung weiterer notwendiger Leistungen, die über den Grundaufwand hinaus erforderlich sind oder beantragt werden.
Örtliche Grenzuntersuchung festgestellter Grenzen Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.1 mit anschließender Anwendung des Prozentwertes der Tarifstelle 1.5 (Wertstufe).
Ermittlung der Höhenlage des Baugrundstücks sowie der angrenzenden Verkehrsflächen und Eintragung in den Lageplan Gebühr: 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1
topografische Aufmessung des Gebäudebestandes und sonstiger baulicher Anlagen in Ergänzung des Katasternachweises und Eintragung in den Lageplan Gebühr: 40 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1
Eintragung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gegebenheiten in den Lageplan Gebühr: 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1
Eintragung von sonstigen privaten grundstücksbezogenen Rechten in den Lageplan Gebühr: 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1
Erfassung von Anlagen zur Entwässerung des Baugrundstücks nach Lage und Höhe und Eintragung in den Lageplan Gebühr: 40 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1
Erfassung zusätzlicher planungsrelevanter topografie (z.B. Hydranten, Einzelbäume, Biotope, oberirdische Leitungen) und Eintragung in den Lageplan Gebühr: 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1
Für die Eintragung des geplanten Bauvorhabens mit den notwendigen Stellplätzen und Abstandsflächen sowie der geplanten Entwässerung in den Lageplan, je Projektentwurf Gebühr: 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.2 Die Tarifstelle 4.2 ist sinngemäß auch für nicht einmessungspflichtige Bauvorhaben anzuhalten.
Weitere Leistungen aa) Berechnung der Abstandflächen, bb) baugeometrische Beurteilung und Beratung für das geplante Bauvorhaben ein- schließlich der Anpassung der Planung (z.B. wegen stark hängigen Baugeländes, wegen schwieriger geometrischer Verhältnisse des Baukörpers, wegen Berücksichtigung vorhandener baulicher Anlagen) cc) Ermittlung von grundstücksbezogenen Verhältnis- und Ausnutzungszahlen mit Bezug auf vorhandene, zulässige oder geplante Bauvorhaben (z.B. Prüfung der Vollgeschossigkeit, Berechnung von GRZ, GFZ und ggf. BMZ). dd) sonstige notwendige (z.B. Erhebungen zur Beurteilung des Einfügens eines Projektes in Gebieten des § 34 BauGB) oder beantragte Leistungen (z.B. Erfassung von unterirdischen Leitungen oder von Altlasten, Erarbeitung von künftigen Baulasten) und Eintragung in den Lageplan.
Es ist die Summe der insgesamt benötigten Zeiten anzusetzen. Die einzelnen Leistungen sind mit ihren Zeitanteilen im Kostenbescheid aufzuführen.
Wird ein amtlicher Lageplan auf der Basis eines bereits von derselben Vermessungsstelle erstellten amtlichen Lageplans gefertigt, der das jetzige Antragsgrundstück umfasste, so ermäßigt sich die Gebühr um 50 Prozent des Betrages der Gebühr für den Grundaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.
Wurden nach Tarifstelle 3.1.2 abzurechnende Leistungen von derselben Vermessungsstelle bereits für andere Aufträge erbracht und abgerechnet, so sind die Gebühren nach Tarifstelle 3.1.2 maximal um diese den Leistungen zuzuordnenden Beträge zu reduzieren.
Die Wiederverwendung ist im Kostenbescheid darzulegen.
Für in direktem örtlichen (benachbarte Antragsgrundstücke mit mindestens einem gemeinsamen Punkt) und zeitlichen (örtlich und häuslich gemeinsam bearbeitet) Zusammenhang gemeinsam ausgeführte Anträge ermäßigen sich die erst für jeden Antrag separat zu berechnenden Gebühren in der Reihenfolge der nachfolgenden Regelungen.
Für die gleichzeitige Anfertigung eines amtlichen Lageplans nach § 18 BauPrüfVO mit einem amtlichen Lageplan nach § 3 oder § 17 BauPrüfVO ist die Gebühr für den amtlichen Lageplan nach § 18 BauPrüfVO um 80 Prozent des Betrages der Gebühr für den Grundaufwand nach Tarifstelle 3.1.1 zu ermäßigen.
Der amtliche Lageplan mit der höchsten Gebühr für den Grundaufwand nach Tarifstelle 3.1.1 eines amtlichen Lageplans ist jedoch nur um 40 Prozent der Gebühr für den Grundaufwand des Lageplans mit der zweithöchsten Gebühr zu ermäßigen; gibt es mehrere Anträge mit identischer höchster Gebühr gilt Satz 1.
Für Kombinationen mit nach Tarifabschnitt 4 abzurechnenden Anträgen ist die Tarifstelle 4.3.3.2 anzuwenden.
Ergänzende Regelung: In Fällen, in denen gleichzeitig die Buchstabe a oder b und Buchstabe a der Tarifstelle 3.1.3 anzuwenden wären, ist nur die jeweils höchste Gebührenermäßigung nach Tarifstelle 3.1.3 oder 3.1.4 anzusetzen.
Für die Verfügung über die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses sowie Ablehnung des Antrages zur Erteilung gemäß dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse Gebühr: 300 bis 3.000 Euro
Jeweils für die Summe zusammenhängender Grenzlängen bestehender Flurstücksgrenzen, die zur sachgemäßen Erledigung des Antrags auf ihre örtliche Übereinstimmung mit dem Katasternachweis untersucht werden müssen,
bis einschließlich 500 Meter je angefangene 50 Meter Gebühr: 560 Euro
über 500 Meter, zusätzlich zur Gebühr nach Buchstabe a, je weitere angefangene 50 Meter Gebühr: 450 Euro
Ergänzende Regelungen:
Ist der Abstand zwischen zwei benachbarten Grenzpunkten größer als 150 m, sind bei der Ermittlung der Grenzlänge dafür nur 150 m anzusetzen.
Jeweils einmal 50 m sind anzusetzen,
wenn sich die notwendige oder beantragte Untersuchung nur auf einen Grenzpunkt bezieht,
für neu entstehende Flurstücke, für die keine Untersuchung bestehender Grenzen erforderlich ist (z.B. Inselflurstücke).
Führt der bei einer Teilungsvermessung mögliche Verzicht auf eine vollständige Grenzuntersuchung zu einer höheren Gebühr als bei einer vollständigen Grenzuntersuchung, ist die Gebühr für die vollständige Grenzuntersuchung anzusetzen.
Für jedes unter Berücksichtigung von gleichzeitig nach Verschmelzung im Liegenschaftskataster neu entstehende Flurstück,
bis einschließlich 10 qm Gebühr: 280 Euro
über 10 bis einschließlich 100 qm Gebühr: 450 Euro
über 100 bis einschließlich 1.000 qm Gebühr: 900 Euro
über 1.000 bis einschließlich 5.000 qm Gebühr: 1.350 Euro
über 5.000 bis einschließlich 10.000 qm Gebühr: 2.250 Euro
über 10.000 qm zusätzlich zur Gebühr nach Buchstabe e, je weitere angefangene 5.000 qm Gebühr: 1.100 Euro
Ergänzende Regelungen:
Ist eine Verschmelzung von Altflurstücken nicht möglich sowie eine örtliche Grenzuntersuchung dieser Flurstücksgrenzen nicht erforderlich, so sind jeweils diese Flurstücke eines Eigentümers flächenmäßig zusammen zu fassen.
Es sind keine Gebühren zu ermitteln für:
Flurstücke mit Flächen bis einschließlich 10 qm, sofern die Entstehung nicht ausdrücklicher Zweck des Antrags war.
das jeweils größte neu entstehende Flurstück je Altflurstück eines Eigentümers unter Beachtung der 1. ergänzenden Regel.
Sollte sich durch die Verschmelzung eine höhere Gebühr ergeben als ohne Verschmelzung, ist die niedrigere Gebühr anzuhalten.
Gebühr: 80 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.1 zuzüglich 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.2 mit anschließender Anwendung des Prozentwertes der Tarifstelle 1.5 (Wertstufe)
Amtliche Grenzanzeigen, durch die eine verbindliche Aussage zur Lage der Grenzen ohne Abmarkungen und Feststellungen gemäß §§ 19 und 20 VermKatG NRW getroffen, dokumentiert und mit öffentlichem Glauben beurkundet wird.
Gebühr: 60 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 4.1.1.1 mit anschließender Anwendung des Prozentwertes der Tarifstelle 1.5 (Wertstufe)
Anstelle der Tarifstellen 4.1.2 (Teilung) und 4.1.4 (Grenzvermessung) ist diese Tarifstelle anzuwenden bei Vermessungen an langgestreckten Anlagen wie Straßen, Wegen, Gewässern, Deichen, Bahnkörpern, Versorgungseinrichtungen und dgl. (Hauptanlagen), an denen Grenzen
anlässlich ihrer Vorbereitung, Errichtung oder Veränderung,
zur Feststellung,
zur Abmarkung oder amtlichen Bestätigung,
mit einer Länge von mehr als 100 m eigenständig vermessen werden.
Anlagen, die die Hauptanlage begleiten und mit ihr vermessen werden (begleitende Anlagen), sind gebührentechnisch nicht als eigenständig vermessene Anlagen anzusetzen; werden sie eigenständig vermessen, gelten sie gebührentechnisch als Hauptanlagen.
Zur Vermessung gehört auch die Vermessung kreuzender oder abgehender Anlagen; sie werden unabhängig von ihrer Länge als eigenständige Anlagen unter Berücksichtigung der entsprechenden Art der Anlage berücksichtigt.
Als Grenzlänge ist, anstelle der Definition und der ergänzenden Regelungen in der Tarifstelle 4.1.1.1, die Summe zusammenhängender Grenzlängen neuer Grenzen und unveränderter Grenzen der langgestreckten Anlage zu betrachten, auf die sich der Antrag bezieht. Lücken im Grenzverlauf bis 50 m unterbrechen nicht den Zusammenhang der Grenzlänge.
Für die Grenzlänge einer einseitig oder die längere Seite einer beidseitig vermessenen Hauptanlage sowie für die Seiten begleitender Anlagen Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.1 Buchstaben a und b
Für die Grenzlänge der kürzeren Seite einer beidseitig vermessenen Hauptanlage Gebühr: 65 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.1 Buchstaben a und b
Ergänzende Regelungen:
Wenn sich einseitig zu vermessende Hauptanlagen in einem Teilbereich zu einer beidseitig vermessenen Hauptanlage überlappen, sind zusammenzufassen:
die Grenzlängen der einseitig und die längeren Seiten der beidseitig vermessenen Anlage gemäß Buchstabe a.
die kürzeren Seiten der beidseitig vermessenen Anlage nach Buchstabe b.
Die Längen begleitender Anlagen sind zusammenzufassen.
50 Prozent für begleitende Anlagen zur Hauptanlage
100 Prozent für Hauptanlagen mit einer durchschnittlichen Breite bis 4,0 m und landwirtschaftliche Wege in beliebiger Breite sowie langgestreckte Anlagen der Landschaftsplanung (z.B. Windschutzpflanzungen)
140 Prozent für Hauptanlagen mit einer durchschnittlichen Breite über 4,0 m, soweit sie nicht den Buchstaben b oder d zugeordnet werden können, und eingleisige Bahnanlagen
175 Prozent für mehrgleisige Bahnanlagen, Bundeswasserstraßen, Gewässer 1. Ordnung und Straßen mit mehr als zwei Regelfahrspuren
Für jedes aufgrund der Vermessung der langgestreckten Anlage unter Berücksichtigung von gleichzeitig nach Verschmelzung im Liegenschaftskataster neu entstandene Flurstück, unabhängig von den Regelungen der Tarifstelle 4.1.1.2, pauschal Gebühr: 150 Euro
Ergänzende Regelungen:
Ist eine Verschmelzung von Altflurstücken nicht möglich sowie eine örtliche Grenzuntersuchung dieser Flurstücksgrenzen nicht erforderlich, so sind jeweils diese Flurstücke eines Eigentümers flächenmäßig zusammen zu fassen.
Neu gebildete Flurstücke, an deren Entstehung ein vom Anlass der eigenständigen Vermessung der langgestreckten Anlage unabhängiges Interesse besteht, sind als eigenständiger Antrag nach Tarifstelle 4.1.2 in Verbindung mit Tarifstelle 4.3.3 abzurechnen.
Vermessungen zur Durchführung der Umlegung nach dem BauGB
Vermessung der Verfahrengrenze einschließlich der unter Buchstabe b entstehenden Grenzen Gebühr: 120 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.1 mit anschließender Anwendung des Prozentwertes der Tarifstelle 1.5 (Wertstufe).
Im Zusammenhang mit der Vermessung der Verfahrensgrenze erforderliche Teilungsvermessungen sind mit der Gebühr nach Buchstabe a abgegolten, soweit nicht mehr als 20 Prozent der Flurstücke des Umlegungsgebietes, deren Grenzen die Verfahrensgrenze bilden sollen, zu zerlegen sind. Für jedes weitere diesbezüglich zu zerlegende Flurstück Gebühr: Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.2 Buchstabe a mit anschließender Anwendung des Prozentwertes der Tarifstelle 1.5 (Wertstufe).
Notwendige Neuvermessung des bereits im Liegenschaftskataster erfassten Gebäudebestandes, je Gebäude Gebühr: Gebühr nach Tarifstelle 4.2 Buchstabe a
Vermessungsarbeiten zur Neuaufteilung, einschließlich der Vorbereitung und Übertragung in die Örtlichkeit sowie der Fertigung der Vermessungsschriften, Gebühr: Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.2 mit anschließender Anwendung des Prozentwertes der Tarifstelle 1.9 (Wertstufe).
Ergänzende Regelung:
Gebäudeeinmessungspflichten nach § 16 Abs. 2 VermKatG NRW sind als eigenständiger Antrag nach Tarifstelle 4.2 unter Beachtung der Tarifstelle 4.3.3 abzurechnen.
Werden die Arbeiten nach den Tarifen der Buchstaben a bis d nicht von derselben Vermessungsstelle ausgeführt, ist jede Gebühr nach Buchstabe a bis d um 10 Prozent zu erhöhen.
Die nachfolgenden Tarifstellen gelten für Gebäudeeinmessungen nach § 16 Abs. 2 und 3 VermKatG NRW. Für die Gebührenerhebung sind die Normalherstellungskosten der Gebäude dem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 01.12.2001 (BS 12 - 63 05 04 - 30/1) - Normalherstellungskosten 2000 (NHK 2000) - (mittlere Ausstattung, Baujahrsklasse 2000) nach dem Preisstand 2000 ohne Zuschläge und ohne Berücksichtigung von Anpassungsfaktoren zu entnehmen. Sind für bestimmte Gebäude keine NHK 2000 zu entnehmen, sind sie plausibel zu schätzen.
NHK bis einschließlich 25.000 Euro Gebühr: 300 Euro
NHK über 25.000 bis einschließlich 75.000 Euro Gebühr: 480 Euro
NHK über 75.000 bis einschließlich 300.000 Euro Gebühr: 830 Euro
NHK über 300.000 bis einschließlich 600.000 Euro Gebühr: 1.350 Euro
NHK über 600.000 bis einschließlich 1 Mio. Euro Gebühr: 2.100 Euro
NHK über 1 Mio. bis einschließlich 15 Mio. Euro, zusätzlich zur Gebühr nach Buchstabe e, je angefangene 500.000 Euro Gebühr: 300 Euro
NHK über 15 Mio. Euro, zusätzlich zur Gebühr nach Buchstabe f, je angefangene 5 Mio. Euro Gebühr: 300 Euro
Ergänzende Regelung: Für auf einem Grundstück (im Sinne der Grundbuchordnung) gemeinsam eingemessene Gebäude ist die Summe ihrer NHK der Gebührenermittlung zugrunde zu legen.
Bei vorübergehender Zurückstellung von Abmarkungen gemäß § 20 Abs. 3 VermKatG NRW ist die nach den jeweils zutreffenden Tarifstellen ermittelte Gebühr im Verhältnis der zurückgestellten Abmarkungen zu den durchgeführten Abmarkungen aufzuteilen und nach folgenden Regelungen abzurechnen,
für den Zeitpunkt der Zurückstellung Gebühr: 100 Prozent der Gebühr für den Anteil der durchgeführten Abmarkungen sowie 70 Prozent der Gebühr für den Anteil der zurückgestellten Abmarkungen
für das Nachholen der Abmarkung durch die gleiche Vermessungsstelle, die die Abmarkung zurückgestellt hat Gebühr: 50 Prozent der Gebühr für den Anteil der zurückgestellten Abmarkungen
für das Nachholen der Abmarkung durch eine andere Vermessungsstelle Gebühr: nach Tarifstelle 4.1.4
Bei außergewöhnlichen Erschwernissen (z.B. infolge von Verkehrsbelastung oder Baustellenbetrieb, Verschiebungen der Erdoberfläche) ist ein Zuschlag zur Gebühr von 20 Prozent zu erheben und im Kostenbescheid darzulegen.
Ergänzende Regelung: Bei Vermessungen, die nach Tarifstelle 4.1.6 abzurechnen sind, ist an Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen immer eine außergewöhnliche Erschwernis gegeben. Die geschlossene Ortslage wird bei klassifizierten Straßen begrenzt durch die Ortsdurchfahrtssteine oder ähnliche Kennzeichnungen, sonst durch die Ortseingangsschilder.
Für in direktem zeitlichen (örtlich und häuslich gemeinsam bearbeitet) und örtlichen Zusammenhang gemeinsam ausgeführte Anträge nach dem Tarifabschnitt 4 ermäßigen sich die für jeden Antrag separat zu berechnenden Gebühren in der Reihenfolge der nachfolgenden Regelungen.
Die Gebühren für gemeinsam ausgeführte Anträge, die jeweils nach Tarifstelle 4.2 abzurechnen sind, ermäßigen sich um 20 Prozent, wobei die höchste Gebühr um 20 Prozent der zweithöchsten Gebühr zu ermäßigen ist. Gibt es mehrere Anträge mit identischer höchster Gebühr, so sind alle Gebühren jeweils um 20 Prozent zu ermäßigen.
Für alle sonstigen gemeinsam ausgeführten Anträge, die nach derselben Tarifstelle abzurechnen sind, ist eine Gesamtgebühr für die zusammenhängend ausgeführte Vermessung zu berechnen. Diese Gesamtgebühr ist dann im Verhältnis der Gebühren aufzuteilen, die sich durch separate Bearbeitungen ergeben hätten; abweichend davon kann eine andere Kostenaufteilung mit den Kostenschuldnern schriftlich vereinbart werden.
Der direkte örtliche Zusammenhang liegt vor, wenn die betroffenen Flurstücke über jeweils mindestens einen gemeinsamen Grenzpunkt verknüpft sind.
Die Gebühr jedes gemeinsam ausgeführten Antrages, die nicht nach Tarifstelle 4.3.3.1 ermäßigt wurde, ist um 10 Prozent zu ermäßigen. Die Ermäßigung darf jedoch maximal 10 Prozent der höchsten Gebühr einer der in direktem örtlichen Zusammenhang mit ausgeführten Anträge betragen. Als direkt örtlich zusammenhängend gelten die Anträge, deren betroffene Flurstücke über mindestens einen gemeinsamen Grenzpunkt direkt mit den betroffenen Flurstücken des zu ermäßigenden Antrages verknüpft sind. Bei der Anwendung des Satzes 2 ist auf die bereits ermäßigte Gebühr des gemeinsam ausgeführten Antrages Bezug zu nehmen.
Die Gebühr für die aufgrund von Vermessungen nach den Tarifstellen 4.1.2, 4.1.3, 4.1.6 und 4.1.7 beantragte Bildung von Flurstücken im Liegenschaftskataster ermittelt sich
nach den nachfolgenden Tarifstellen der Buchstaben a und b
mit anschließender Anwendung der Tarifstelle 1.5 (Wertstufe).
Mit der Gebühr sind die Bekanntgabe der Fortführung und zusätzlich eine Ausfertigung der Auflassungsschriften (jeweils Fortführungsmitteilung einschließlich Flurstücksnachweis und Kartenauszug) abgegolten.
Für die Bildung jedes neu entstandenen Flurstücks
mit einer Fläche bis zu 10 qm Gebühr: 160 Euro
mit einer Fläche über 10 qm Gebühr: 320 Euro
Ergänzende Regelungen:
Die Gebühr nach Buchstabe a gilt unabhängig vom Flächeninhalt der Flurstücke auch, wenn im Zusammenhang mit einer vorab eingereichten Vermessung der Verfahrensgrenze eines Umlegungsgebietes neue Flurstücke durch Teilung gebildet werden.
Werden im Zusammenhang mit der beantragten Bildung von Flurstücken weitere Flurstücke von Amts wegen gebildet, sind diese bei der Gebührenermittlung nicht zu berücksichtigen.
Die Verschmelzung von Flurstücken im Liegenschaftskataster ist kostenfrei.
Mit der Gebühr ist auch die Übernahme aller in den Vermessungsschriften enthaltenen Grenzvermessungen abgedeckt.
Für die Übernahme einer Grenzvermessung gemäß Tarifstelle 4.1.4 (einschließlich des Nachholens zurückgestellter Abmarkungen) Gebühr: 320 Euro sowie zusätzlich 10 Euro je Abmarkung (einschließlich der amtlichen Bestätigung) gemäß § 20 Absatz 1 VermKatG NRW Anschließend ist die Tarifstelle 1.5 (Wertstufe) anzuwenden.
Für die Übernahme von sonstigen Unterlagen in das Liegenschaftskataster auf Grund von Gebäudeeinmessungen, Urteilen etc. Gebühr: keine
Nach diesen Tarifstellen sind die nach dem BauGB und der GAVO NRW beschriebenen Aufgaben der Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen - mit Ausnahme der Sachverständigenleistungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ( JVEG) - abzurechnen.
Die Grundgebühr ist in Abhängigkeit von dem im Gutachten abschließend ermittelten Wert zu bemessen:
Wert bis 1 Million Euro Gebühr: 0,2 Prozent vom Wert zuzüglich 1.250 Euro
Wert über 1 Million Euro bis 10 Millionen Euro Gebühr: 0,1 Prozent vom Wert zuzüglich 2.250 Euro
Wert über 10 Millionen Euro bis 100 Millionen Euro Gebühr: 0,05 Prozent vom Wert zuzüglich 7.250 Euro
Wert über 100 Millionen Euro Gebühr: 0,01 Prozent vom Wert zuzüglich 47.250 Euro
Mit der Gebühr ist die Abgabe von bis zu 3 gleichzeitig mit beantragten beglaubigten Mehrausfertigungen sowie die Mehrausfertigung für den Eigentümer, soweit dieser nicht der Antragsteller ist, abgegolten.
insgesamt bis 400 Euro, wenn Unterlagen gesondert erstellt werden müssen oder umfangreiche Recherchen erforderlich sind.
insgesamt bis 800 Euro, wenn besondere wertrelevante öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Gegebenheiten (z.B. Denkmalschutz, sozialer Wohnungsbau, Mietrecht, Erbbaurecht) zu berücksichtigen sind.
insgesamt bis 1.200 Euro, wenn Baumängel oder -schäden, Instandhaltungsrückstände oder Abbruchkosten aufwändig zu ermitteln und wertmäßig zu berücksichtigen sind.
insgesamt bis 1.600 Euro für sonstige Erschwernisse bei der Ermittlung wertrelevanter Eigenschaften.
Die Zuschläge sind im Kostenbescheid zu erläutern.
bis 500 Euro, wenn der Ermittlung unterschiedliche Wertermittlungsstichtage zugrunde zu legen sind.
bis 500 Euro je zusätzlicher Wertermittlung bei der Ermittlung von Anfangs- und Endwerten nach § 154 Abs. 2 BauGB ohne Zuhilfenahme besonderer Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB.
50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1.1, bei der Ermittlung von Anfangs- und Endwerten nach § 154 Abs. 2 BauGB unter Zuhilfenahme besonderer Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB.
je Antrag bis zu 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1.1, wenn gemeinsam bewertete Objekte verschiedener Anträge die gleichen wertbestimmenden Merkmale besitzen.
Die Abschläge sind im Kostenbescheid zu erläutern.
Wird ein zu einem früheren Zeitpunkt von einem Gutachterausschuss erstelltes Gutachten von diesem aktualisiert oder ergänzt und können bereits erbrachte Leistungen verwendet werden, so sind diese bei der Gebührenfestsetzung angemessen zu berücksichtigen. Die Gebührenermäßigung ist zu begründen.
Dokumente und Daten, die vom Nutzer über automatisierte Verfahren abgerufen werden Gebühr: keine
Bereitstellung durch die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse oder des Oberen Gutachterausschusses aa) je Abruf der Dokumente und Daten, die gemäß Tarifstelle 7.3 Buchstabe a bereitgestellt werden sowie für sonstige standardisiert aufbereitete Dokumente und Daten Gebühr: ein Halbstundensatz gemäß Tarifstelle 1.1.1 Buchstabe b bb) für jede Auskunft aus der Kaufpreissammlung Gebühr: 140 Euro für einschließlich bis zu zehn mitgeteilter Vergleichspreise, je weiterem mitgeteilten Vergleichspreis 10 Euro cc) individuell aufbereitete Dokumente und Daten Gebühr: Zeitgebühr nach Tarifstelle 1.1.1 Buchstabe a