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Regelwerk, Bau

Verordnung zu Regionalen Flächennutzungsplänen nach § 10a Landesplanungsgesetz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 28. September 2004
(GVBl. Nr. 35 vom 06.10.2004 S. 536)



Aufgrund des § 10a Abs. 7 Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), wird im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Umweltschutz und Raumordnung des Landtags verordnet:

§ 1 Bildung von Planungsgemeinschaften

(1) Der Zusammenschluss der Gemeinden ist durch die Landesplanungsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

(2) Im Rahmen der Anzeige einer Planungsgemeinschaft gemäß § 10a Abs. 1 Satz 2 LPlG sind der Landesplanungsbehörde die gemeinsamen Planungsziele der betreffenden Gemeinden in Grundzügen darzulegen.

(3) Die Landesplanungsbehörde informiert die betroffenen Ministerien über die Anzeige und die Planungsziele.

§ 2 Beendigung einer Planungsgemeinschaft

(1) Die der Planungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden haben der Landesplanungsbehörde auf Verlangen Auskunft über das Vorliegen von Planungsaktivitäten zu erteilen, damit die Behörde das Fortbestehen der Planungsgemeinschaft im Sinne des § 10a Abs. 6 Satz 1, 1. Alternative LPlG überprüfen kann.

(2) Eine Beendigung der Planungsgemeinschaft im Sinne des § 10a Abs. 6 Satz 1 LPlG ist durch die Landesplanungsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

§ 3 Verfahrensleitender Ausschuss

(1) Die beteiligten Gemeinden sind berechtigt, einen gemeinsamen verfahrensleitenden Ausschuss im Sinne von § 10a Abs. 7 Nr. 1 LPlG zu bilden.

(2) Der Ausschuss trifft die notwendigen Entscheidungen mit Ausnahme des Planbeschlusses ( § 6).

(3) Haben sich die beteiligten Gemeinden zur Besetzung des Ausschusses auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, sind einstimmige Beschlüsse der Räte über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.

(4) Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der in den Räten vertretenen Fraktionen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom Bürgermeister zu ziehende Los. Entfällt bei diesem Verfahren auf eine der in den Räten vertretenen Fraktionen kein Sitz, ist die Fraktion berechtigt, ein stimmberechtigtes Mitglied in den Ausschuss zu entsenden.

(5) Das Nähere über die Bildung und das Verfahren in diesem Ausschuss regeln die beteiligten Gemeinden durch eine gemeinsame Geschäftsordnung.

§ 4 Erarbeitung des Regionalen Flächennutzungsplanes

(1) Bei der Erarbeitung des Regionalen Flächennutzungsplanes hat die Planungsgemeinschaft Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen. § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) findet Anwendung. Darüber hinaus sind fachplanerische Ansprüche an den Raum und die Ergebnisse informeller Planungen zu berücksichtigen.

(2) Der Regionale Flächennutzungsplan hat hinsichtlich seiner Funktion als Regionalplan die Funktion eines Landschaftsrahmenplanes und eines forstlichen Rahmenplanes.

(3) Die Planungsgemeinschaft führt zum Zwecke der Erarbeitung des Regionalen Flächennutzungsplanes eine Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden im Sinne des Baugesetzbuches bzw. der Mitwirkung der Beteiligten im Sinne des Landesplanungsgesetzes durch.

(4) Die Ergebnisse der Beteiligungen im Sinne des Absatzes 3 werden in der Planungsgemeinschaft erörtert. Auf Grundlage dieser Erörterungen ist Einvernehmen über eine etwaige inhaltliche Änderung des Planentwurfs zu erzielen.

(5) Im Falle einer Änderung des Planentwurfs hat eine erneute Auslegung gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches und des Landesplanungsgesetzes zu erfolgen.

§ 5 Inhalt und Form des Regionalen Flächennutzungsplanes

(1) In dem Regionalen Flächennutzungsplan sind sowohl die Festlegungen i.S.d. § 7 Abs. 1 bis 4 Raumordnungsgesetz (ROG) als auch die Darstellungen i.S.d. § 5 BauGB zu kennzeichnen.

(2) Die zeichnerischen Darstellungen erfolgen im Maßstab 1 : 50.000. Sie müssen nach Gegenstand, Form und Inhalt der Anlage I zur 3. DVO zum Landesplanungsgesetz vom 17. Januar 1995 (GV. NRW. S. 144) sowie der Planzeichenverordnung 1990 vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I 1991 S. 58) entsprechen.

§ 6 Planbeschluss

(1) Der Regionale Flächennutzungsplan wird durch die Räte der der Planungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden gemeinsam beschlossen.

(2) Die Räte können bestimmen, welche Gemeinde den Planbeschluss zugleich für alle Mitglieder der Planungsgemeinschaft der Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorlegt.

§ 7 Bekanntmachung

Für die Bekanntmachung des Regionalen Flächennutzungsplanes gelten die einschlägigen Vorschriften des Baugesetzbuches und des Landesplanungsgesetzes entsprechend.

§ 8 Teilraumplanungsverbot

Gemäß § 9 Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2 ROG ist für das von einem Regionalen Flächennutzungsplan umfasste Planungsgebiet eine räumliche Teilplanung unzulässig.

§ 9 Planbindung

(1) Weicht die Planung eines öffentlichen Planungsträgers vom Regionalen Flächennutzungsplan ab, so gilt § 7 BauGB mit der Maßgabe, dass ein Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde im Sinne des § 7

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