umwelt-online: Windenergie-Erlass NRW (2)

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5.1.2 Schattenwurf

Die sog. bewegten Schatten und die als Disco-Effekt bezeichneten periodischen Lichtreflexionen fallen als "ähnliche Umwelteinwirkungen" i.S.d. § 3 Abs. 3 BImSchG unter den Begriff der Immissionen. Im Unterschied zu den üblichen Fällen des Schattenwurfs durch feststehende Gebäude verursacht bei Windkraftanlagen erst die Bewegung des Rotorblattes einen periodischen Wechsel von Licht und Schatten auf dem Nachbargrundstück. Der Schattenwurf ausgehend von Windkraftanlagen stellt somit eine qualitative Veränderung der natürlichen Lichtverhältnisse dar. Das Ausmaß der qualitativen Veränderung auf die betroffene Nachbarschaft ist i.S.d. BImSchG - schädliche Umwelteinwirkungen - zu prüfen. Schattenwurf von geringer Dauer ist hinzunehmen bzw. kann vernachlässigt werden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 09.09.1998 -7 B 1560/98). Belastende Auswirkungen auf Wohngrundstücke können z.B. durch eine Auflage zur Genehmigung, nach der die Anlage automatisch generell stillzulegen ist, wenn Schlagschatten unmittelbar oder durch Spiegelung mittelbar auf die Wohnhäuser und deren intensiv genutzte Außenbereiche einwirken würden, unterbunden werden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 03.09.1999 -10 B 1283/99 -NVwZ 1999, 1360). Entsprechend ist auch zu prüfen, ob Arbeitnehmer in benachbarten gewerblichen Betrieben beeinträchtigt sind. Von einer erheblichen Belästigungswirkung kann ausgegangen werden, wenn die maximal mögliche Einwirkungsdauer am jeweiligen Immissionsort - ggf. unter kumulativer Berücksichtigung aller Beiträge einwirkender Windkraftanlagen - mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr und darüber hinaus mehr als 30 Minuten pro Tag beträgt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 18.11.2002 -7 a 2140/00). Die Auflage muss deshalb sicherstellen, dass der Immissionsrichtwert (die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Kalenderjahr entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr) nicht überschritten wird. Der Immissionsrichtwert für die tägliche Beschattungsdauer beträgt 30 Minuten. Durch eine Abschaltautomatik, die meteorologische Parameter (z.B. Intensität des Sonnenlichtes) berücksichtigt, ist die tatsächliche Beschattungsdauer auf 8 Stunden pro Jahr zu begrenzen. Für weitere Einzelheiten der Bewertung sind die "Hinweise zur Beurteilung der optischen Immissionen von Windkraftanlagen ( WKA-Schattenwurf-Hinweise)" des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) vom Mai 2002 heranzuziehen.

Es kann davon ausgegangen werden, dass bei einem Abstand einer Windkraftanlage von mehr als 1300 Metern keine Schattenprobleme auftreten.

5.2 Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach den §§ 30 bis 35 BauGB. Für die Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Außenbereich gelten folgende Regelungen.

5.2.1 Allgemeine Voraussetzungen

Im Außenbereich sind Windkraftanlagen als untergeordnete Anlagen zu privilegierten Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BauGB oder als selbständige Anlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5

BauGB zulässig, wenn ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Das Grundstück muss eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit aufweisen, die die Wartung der Windkraftanlagen zulässt. Der Anschluss einer Windkraftanlage an ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung gehört nicht zum bauplanungsrechtlichen Inhalt der Erschließung (BVerwG, Beschl. v. 05.01.1996, NVwZ 1996, 597).

5.2.1.1 Untergeordnete Nebenanlage

Eine Windkraftanlage ist im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB als unselbständiger Teil eines seinerseits privilegierten Betriebes (z.B. Land- oder Forstwirtschaft, gartenbauliche Erzeugung, gewerbliche Tierhaltung) genehmigungsfähig. Voraussetzung ist, dass die Windkraftanlage der Hauptanlage (dem Betrieb) unmittelbar zu- und untergeordnet ist und bei landwirtschaftlichen Betrieben (einschließlich aller Nebenanlagen) nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Die räumliche Zuordnung erfordert, dass die Windkraftanlage sich in angemessener räumlicher Nähe zu dem mit Energie versorgten Betrieb befindet. Nach der Zweckbestimmung muss der überwiegende Teil der erzeugten Energie dem privilegierten Vorhaben zugute kommen. Wegen der Größe und der Leistungsfähigkeit moderner Anlagen ist i.d.R. davon auszugehen, dass sich nur Anlagen bis zu 50 m Gesamthöhe einem im Außenbereich zulässigen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB unterordnen können. Eine Windkraftanlage kann im Einzelfall als untergeordnete Nebenanlage mehreren im Außenbereich zulässigerweise errichteten Betrieben dienen. Die funktionale Zuordnung ist ggf. durch eine Nebenbestimmung zur Baugenehmigung nach § 36 Abs. 1, 2. Alt. VwVfG NRW auf Dauer sicherzustellen. Gesetzliche Voraussetzung für eine Windkraftanlage als untergeordnete Nebenanlage nach § 35 Abs. 1 BauGB ist, dass nicht der überwiegende Teil der erzeugten Energie zur Einspeisung in das öffentliche Netz bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1994, DVBl. 1994, 1141). Die Zuordnung einer Anlage zu mehreren Betrieben ist immer erfüllt, wenn

5.2.1.2 Selbständige Anlagen

Windkraftanlagen, die Energie überwiegend in ein Verbundnetz der öffentlichen Stromversorgung einspeisen, sind - unabhängig davon, ob sie als Einzelanlagen bestehen oder in einer in einem Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone liegen - als Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu beurteilen.

5.2.2 Öffentliche Belange

5.2.2.1 Ausweisung an anderer Stelle

Der Belang "Ausweisung an anderer Stelle" steht nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einer Windkraftanlage in der Regel entgegen, soweit im Flächennutzungsplan (s. Nr. 3.3.1) oder im Regionalplan (s. Nr. 2.1) eine Darstellung an anderer Stelle erfolgt. Ausnahmen von der Ausschlusswirkung durch die Darstellung im Flächennutzungsplan sind im Einvernehmen mit der Gemeinde (gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) möglich, wenn Umstände vorliegen, die bei der Festlegung der Konzentrationszone nicht berücksichtigt wurden, oder wenn solche Umstände wegen der notwendigerweise nur groben Betrachtung der Bereiche in der Flächennutzungsplanung nicht greifen (vgl. OVG NRW Urt. v. 30.11.2001 - 7 a 4857/00, BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01). Dies ist z.B. bei einer Anlage der Fall, die im räumlichen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb errichtet werden soll und die zu einem nicht unbedeutenden Teil (mindestens 20 % der von der Anlage erzeugten Energie) der eigenen Energieversorgung dient.

5.2.2.2 Entgegenstehen öffentlicher Belange

Die Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" ist in der Regel kein Widerspruch zum Standort für einzelne Windkraftanlagen i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB.

Hinsichtlich der Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen:

5.2.2.3 Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme

Abstände von Windkraftanlagen untereinander können sich aufgrund des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme ergeben.

Um den wirtschaftlichen Betrieb einer Anlage auf Dauer zu gewährleisten, wird eine zivil-rechtliche Vereinbarung mit den Eigentümern der in Hauptwindrichtung gelegenen Grundstücke empfohlen.

Um gegenseitig negative Einflüsse zu vermeiden, wird empfohlen, Abstände zwischen Windkraftanlagen einerseits und Wohnsiedlungen, Freileitungen, anderen technischen Anlagen oder naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten andererseits einzuhalten (siehe Nr. 8.1).

5.2.3 Rückbauverpflichtung

Nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ist für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Die Rückbauverpflichtung soll die Genehmigungsbehörde z.B. durch Baulast oder beschränkt persönliche Dienstbarkeit (wenn der Grundstückseigentümer selbst Bauherr ist) oder in anderer Weise (i.d.R. Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft) sicherstellen (§ 35 Abs. 5 Satz 3). Die Sicherheitsleistung muss den Rückbau der Windkraftanlage einschließlich des den Boden versiegelnden Fundaments am Ende der voraussichtlichen Lebensdauer der Anlage vollständig abdecken. Wenn nichts Gegenteiliges nachgewiesen wird, kann von einer Sicherheitsleistung i.H.v. zumindest 6,5 % der Investitionskosten ausgegangen werden. Wenn die Sicherheitsleistung nicht bereits bei Antragstellung vorgelegt wird, muss sie spätestens bei Baubeginn vorliegen. Die Genehmigung ist dann nach § 36 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW mit einer entsprechenden Nebenbestimmung (Bedingung i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) zu erlassen.

5.3 Bauordnungsrechtliche Anforderungen

5.3.1 Abstandsflächen

Bei Windkraftanlagen ist die Abstandsfläche ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes (§ 6 Abs. 10 Satz 5 BauO NRW i.d.F. v. 9.5.2000). Gemäß § 6 Abs. 10 Satz 3 und 4 BauO NRW bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach der Hälfte ihrer größten Höhe, wobei sich die größte Höhe bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse zuzüglich des Rotorradius ergibt. Der sich aus § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW ergebende Mindestgrenzabstand von 3 m sowie das Schmalseitenprivileg des § 6 Abs. 6 BauO NRW gelten für Windkraftanlagen nicht (§ 6 Abs. 10 Satz 2 BauO NRW).

5.3.2 Standsicherheit

Gemäß § 15 Abs. 1 BauO NRW muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen darf nicht gefährdet werden. Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Anlagen ausgehen, sind gemäß § 18 Abs. 3 BauO NRW so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen (vgl. OVG NRW Beschl. v. 1.2.2000 - 10 B 1831/99 -). Um diesen Anforderungen und der gemäß § 3 Abs. 3 BauO NRW als Technische Baubestimmung eingeführten "Richtlinie für Windkraftanlagen - Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung" Rechnung zu tragen, ist ein ausreichender Abstand von Windkraftanlagen untereinander und zu anderen vergleichbar hohen Bauwerken erforderlich.

Für den Standsicherheitsnachweis von Windkraftanlagen wird auf der Grundlage der mit RdErl. vom 08.06.2005 (lfd. Nr. 2.7.12 der Liste der Technischen Baubestimmungen) bauaufsichtlich eingeführten Richtlinie (Fassung März 2004) in Verbindung mit DIN EN 61400-1 eine geringere Turbulenzintensität angesetzt als nach der zuvor bauaufsichtlich eingeführten Richtlinie (Fassung Juni 1993). Der verringerte Ansatz der Turbulenzintensität bedingt größere Mindestabstände der Windkraftanlagen zur Gewährleistung der Standsicherheit (s. Abschnitt 6.3.3 der neuen Richtlinie). Zur Genehmigung der Unterschreitung dieser Mindestabstände ist nach Anlage 2.7/10 der Liste der Technischen Baubestimmungen (durch den Antragsteller der hinzukommenden Anlage) eine gutachtliche Stellungnahme eines Sachverständigen einzuholen.

Auf die Anlage 2.7/10 der Liste der Technischen Baubestimmungen wird auch hinsichtlich der generell erforderlichen gutachtlichen Stellungnahmen eines Sachverständigen als Bestandteil der Bauvorlagen hingewiesen. Geeignete sachverständige Stellen sind dort benannt.

Für Anlagen, die nach der noch bis zum 31.12.2005 anwendbaren Richtlinie (Fassung Juni 1993) ausgelegt sind (s. Anlage 2.7/10), gilt weiterhin, dass bei Abständen von weniger als 5 Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung Auswirkungen auf die Standsicherheit der Anlagen zu erwarten sind und der Antragsteller der hinzukommenden Anlage mittels eines Gutachtens nachzuweisen hat, dass die Standsicherheit nicht beeinträchtigt ist.

5.3.3 Eiswurf

Eine Windkraftanlage darf den Verkehr auf Straßen und Wegen und den Erholungsverkehr nicht gefährden. Soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht auszuschließen ist, sind wegen der Gefahr des Eisabwurfs -unbeschadet der Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen -Abstände zu Verkehrswegen, Erholungseinrichtungen (z.B. Anlagen für den Wintersport) und Gebäuden einzuhalten oder funktionssichere technische Einrichtungen zur Gefahrenabwehr erforderlich.

5.3.3.1 Eisgefährdete Gebiete

Für Windkraftanlagen in eisgefährdeten Gebieten (im Mittelgebirge, 400 m über NHN, im Bereich feuchter Aufwinde, in der Nähe großer Gewässer oder von Flussläufen) ist der Genehmigungsbehörde durch gutachtliche Stellungnahme eines Sachverständigen gemäß Anlage 2.7/10 Ziffer 3.3 der Liste der Technischen Baubestimmungen nachzuweisen, dass z.B. - die Anlage sich bei Eisansatz aufgrund entsprechender technischer Vorkehrungen (z.B. Detektoren) selbst stilllegt oder - der Eisansatz durch technische Maßnahmen (z.B. Rotorblattheizung) auf Dauer vermieden wird.

Im Bereich unter einer Anlage in einem eisgefährdeten Gebiet ist durch Hinweisschilder auf die Gefährdung aufmerksam zu machen.

5.3.3.2 Nicht besonders gefährdete Gebiete

Abstände größer als das Eineinhalbfache der Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser gelten im Allgemeinen in nicht besonders eisgefährdeten Regionen gem. DIN 1055-5: 1975-06, Abschnitt 6 als ausreichend (vgl. Anlage 2.7/10 Ziffer 2 der Liste der Technischen Baubestimmungen -RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 08.06.2005 -SMBl. NRW 2323).

Soweit die erforderlichen Abstände nicht eingehalten werden, gehört zu den Bauvorlagen - wie in eisgefährdeten Gebieten - eine gutachtliche Stellungnahme eines Sachverständigen gemäß Anlage 2.7/10 Ziffer 3.3 der Liste der Technischen Baubestimmungen.

5.3.4 Brandschutz

Nach § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW ist jede bauliche Anlage, die höher als 30 m ist, ein Sonderbau i.S.d. § 54 BauO NRW. Für diese Sonderbauten ist ein Brandschutzkonzept bei der Genehmigungsbehörde einzureichen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Das Brandschutzkonzept ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen und abwehrenden Brandschutzes (§ 9 der Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO). Nach Nr. 9 der Verwaltungsvorschriften zur BauPrüfVO muss das Konzept für ein konkretes Bauvorhaben die Angaben enthalten, die für seine Beurteilung erforderlich sind.

5.3.5 Beachtung technischer Vorschriften

Hinsichtlich der technischen Voraussetzungen wird auf den Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 14.01.2005 - Az.: IIA3 - 408 - SMBl. NRW. 2323 -verwiesen, mit dem die Richtlinie für Windkraftanlagen "Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung" als Technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 BauO NRW eingeführt wurde.

6 Überwachung

Nur die Überwachung des Immissionsschutzes gem. § 52 BImSchG (Lärm und Schattenwurf) obliegt den Staatlichen Umweltämtern und dem Staatlichen Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz OWL (vgl. Nr. 24 des Gem. RdErl. v. 1.9.2000 "Verwaltungsvorschriften zum Bundes-Immissionsschutzgesetz" - SMBl. NRW. 7129).

Die Bauaufsichtsbehörden sind daher gemäß § 61 BauO NRW bei Windkraftanlagen dafür zuständig, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu überwachen. Diese Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden ist in § 61 BauO nämlich nicht daran geknüpft, dass sie zuvor die bauliche Anlage genehmigt haben, sie wird gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 nur durch vorrangige Zuständigkeiten anderer Behörden begrenzt.

7 Gebühren

7.1 Entscheidungen nach dem BImSchG

Für die Genehmigung sowie weitere Entscheidungen nach dem BImSchG berechnen sich die Gebühren nach den Tarifstellen (TS) zu Nr. 15a des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW). Berechnungsgrundlage sind die Errichtungskosten, die sich aus den voraussichtlichen Gesamtkosten (einschließlich der Mehrwertsteuer) der Windkraftanlage oder derjenigen Anlagenteile ergeben, die nach der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung errichtet werden dürfen. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Nach TS 15a Nr. 1.1 des AGT der AVwGebO NRW ist mindestens die höchste Gebühr zu erheben, die für eine nach § 13 BImSchG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig erteilt worden wäre.

7.2 Gebühren für Baugenehmigung, Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung, Prüfung des Standsicherheitsnachweises

Die Gebühren sind nach dem AGT der AVwGebO NRW zu erheben, soweit nicht die Gemeinden Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen haben (§ 2 Abs. 3 Gebührengesetz - GebG NRW). Nach TS 2.4.1.4 Buchstabe b) des AGT der AVwGebO NRW berechnet sich die Gebühr für die Baugenehmigung einer Windkraftanlage, unabhängig von ihrer Höhe, mit 10 v. T. der Herstellungssumme. Von den veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten der gesamten Windkraftanlage ist auszugehen, weil sie insgesamt Gegenstand baurechtlicher Prüfungen ist (z.B. planungsrechtliche Zulässigkeit, Immissionsschutz, Abstandflächen, Naturschutz- und Landschaftspflege). Da die Herstellungskosten einer Windkraftanlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung (z.B. Generator, Bremse, Kupplung, Welle, Nabe usw.) bestimmt werden, die selbst keiner bauaufsichtlichen Prüfung unterliegt, ist nach TS 2.1.3 Abs. 2 Satz 2 bei der Berechnung der Gebühren die Hälfte der Herstellungssumme zugrunde zu legen. Die TS 2.3.1 bleibt unberührt.

Die Gebühren für Amtshandlungen nach TS 2.4.10.1 ff. AGT (Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung) sind unter Berücksichtigung der vorstehend ermittelten Genehmigungsgebühren [Gebühr nach TS 2.4.1.4 Buchst. b)] zu berechnen. Die Gebühren i.S.d. TS 2.4.8.1 (Prüfung des Standsicherheitsnachweises) und 2.4.8.4 (Prüfung von Konstruktionszeichnungen) sind nach TS 2.1.5.3 zu ermitteln, wobei die Herstellungssumme der Windkraftanlage zugrunde zu legen ist. Bei der Ermittlung der Herstellungssumme bleiben jedoch die Herstellungskosten der Windturbine unberücksichtigt, weil die Windturbine keiner bautechnischen Prüfungen hinsichtlich der Standsicherheit unterliegt (TS 2.1.3 Abs. 2 Satz 1). Die Herstellungssumme besteht deshalb vorliegend nur aus den veranschlagten Kosten des Fundaments und des Turms der Windkraftanlage.

8 Abstände, Berücksichtigung von Spezialgesetzen und Beteiligung anderer Behörden

Die nachfolgenden Ausführungen sind bei der Planung (entsprechend dem jeweiligem Maßstab und Konkretisierungsgrad) und/oder bei der Genehmigung einzelner Anlagen zu beachten.

Genehmigungen nach dem BImSchG schließen gemäß § 13 BImSchG andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme wasserrechtlicher Erlaubnisse und Bewilligungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz ein.

8.1 Abstände

8.1.1 Vorbeugender Immissionsschutz in der Planung

Bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung sollten die Planungsträger Abstände in ihrer Größenordnung daran orientieren, dass sie im Hinblick auf den Immissionsschutz "auf der sicheren Seite" liegen. Die Abstände können in Abhängigkeit von der Anlagenart, der Anlagenzahl und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete (Richtwerte nach der Ta Lärm) variieren.

So ergibt sich unter Berücksichtigung der Prognoseunsicherheit für Windkraftanlagen z.B. ein typischer Abstand von 1500 m für ein Windfeld bestehend aus 7 Windkraftanlagen der Zwei-Megawatt-Klasse zu einem reinen Wohngebiet (Richtwert 35 dB(A)). Ein derartiger Abstand kann auch bei allgemeinen Wohngebieten erforderlich werden, wenn größere Anlagenfelder und weitere Vorbelastungen vorliegen.

8.1.2 Freileitungen

Abstand zwischen dem äußersten ruhenden Leiter einer Freileitung und dem nächstgelegenen Punkt der Rotorfläche (Rotorblattspitze) einer Windkraftanlage:

8.1.3 Technische Anlagen

Abstände zwischen anderen technischen Anlagen und dem nächstgelegenen Punkt der Rotorflächen (Rotorblattspitze) der Windkraftanlage (WKA):

8.1.4 Naturschutzrechtlich bedeutsame Gebiete

Abstände zwischen naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten und dem nächstgelegenen Punkt der Rotorflächen (Rotorblattspitze) der Windkraftanlage als Pufferzone: - Nationalparke, Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete, Biotope gemäß § 62 LG 200 m

8.1.5 Abstände der Windkraftanlagen untereinander

Zur optimalen Ausnutzung des Windes wird empfohlen, in einem Winkelbereich von +/- 30° zur Achse der Hauptwindrichtung vor den benachbarten Windkraftanlagen das Achtfache ihres Rotordurchmessers als Abstand einzuhalten; in allen übrigen Windrichtungen das Vierfache des Rotordurchmessers. Im Bereich des Übergangs von Haupt- und Nebenwindrichtung soll der Abstand mindestens das Vierfache des Rotordurchmessers zur Achse der Hauptwindrichtung betragen. Die Hauptwindrichtung ist aus meteorologischen Daten oder speziellen Standortgutachten zu bestimmen.

8.2 Berücksichtigung von Spezialgesetzen und Beteiligung anderer Behörden

8.2.1 Naturschutz, Landschaftspflege, Wald

8.2.1.1 Allgemeines

Windkraftanlagen sind so zu planen und zu errichten, dass vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen werden. Wird eine Anlage genehmigt, ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auch hinsichtlich der Kompensationspflichten (Ausgleich/Ersatz) zu beachten. Auf § 1a BauGB, § 21 BNatSchG, §§ 4 bis 6 LG sowie auf das Schutzregime der §§ 42, 43 BNatschG (Artenschutz) wird verwiesen.

8.2.1.2 Tabuflächen

Wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit kommen die nachfolgend aufgeführten Bereiche als Standorte für Windkraftanlagen nicht in Betracht:

Gesetzliche Ausnahmetatbestände bleiben unberührt. Hinsichtlich der Abstände wird auf Nr. 8.1.4 verwiesen.

8.2.1.3 Landschaftsschutzgebiete

Kernvorschrift einer Landschaftsschutzgebietsausweisung ist regelmäßig ein Bauverbot. Dies gilt grundsätzlich auch für Windkraftanlagen, es sei denn, es sind innerhalb von Flächen für die Windenergienutzung entsprechende Ausnahmetatbestände in die Landschaftsschutzverordnung aufgenommen bzw. im Landschaftsplan festgesetzt worden.

Eine Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung in Landschaftsschutzgebieten kommt nur in Teilbereichen großräumiger Landschaftsschutzgebiete mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für den Naturschutz und die Landschaftspflege sowie die landschaftsorientierte Erholung in Betracht, soweit die Vereinbarkeit mit der Schutzfunktion des Landschaftsschutzgebietes insgesamt gegeben ist. Bei der Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan (Nr. 3.3.1) ist es im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit des Flächennutzungsplans nach § 6 Abs. 2 BauGB erforderlich, dass vor der Genehmigung des Flächennutzungsplans die zuständige Landschaftsbehörde bzw. der Träger der Landschaftsplanung nach § 34 Abs. 4a LG den entsprechenden Ausnahmetatbestand nach Art und Umfang in die Landschaftsschutzverordnung aufgenommen bzw. im Landschaftsplan festgesetzt hat.

Ist eine Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung nicht erfolgt, ist stets die Erteilung einer Befreiung nach § 69 LG erforderlich. Für die Erteilung einer Befreiung gelten die Grundsätze für die Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung entsprechend. Sie ist nur im Einzelfall bei einer Vereinbarkeit mit der Schutzfunktion des Landschaftsschutzgebietes möglich.

8.2.1.4 Bauverbot an Gewässern

Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile besteht an Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Fläche von mehr als 5 ha in einem Abstand von 50 m ein Bauverbot, von dem die höhere Landschaftsbehörde im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilen kann (§ 57 LG). Das Bauverbot besteht nicht für Vorhaben, die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entsprechen, der mit Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde zustande gekommen ist.

8.2.2 Wasserwirtschaft

In den Schutzzonen I, II und IIIa von Wassergewinnungsanlagen und von Heilquellenschutzgebieten gem. § 19 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), §§ 14, 16 Landeswassergesetz (LWG) kommt die Errichtung von Windkraftanlagen in der Regel nicht in Betracht. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob das Vorhaben mit den Schutzbestimmungen für die Schutzzone nach der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung in Einklang steht. Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen des Wassers dürfen nicht zu besorgen sein.

In Überschwemmungsgebieten nach § 31b Abs. 1 WHG ist nach § 113 Abs. 1 LWG das Errichten von Windkraftanlagen grundsätzlich verboten. Befreiungen von diesem Verbot können bei Vorliegen der gesetzlichen Befreiungstatbestände (§ 113 Abs. 2 LWG) erteilt werden. Es sind die unmittelbar geltenden Regelungen des § 31b Abs. 4 Satz 4 WHG über die Genehmigungsfähigkeit der Errichtung und Erweiterung einer baulichen Anlage im Überschwemmungsgebiet zu beachten. Daher darf nur eine Ausnahme vom Bauverbot erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 31b Abs. 4 Satz 4 WHG vorliegen.

8.2.3 Denkmalschutz

Nach § 9 i.V.m. § 21 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist die Errichtung von Windkraftanlagen in der engeren Umgebung von Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern oder an bzw. auf ihnen erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis der unteren Denkmalbehörde ergeht im Benehmen mit dem Amt für Denkmalpflege oder Bodendenkmalpflege beim Landschaftsverband (vgl.

Sonderregelung für das Stadtgebiet Köln gemäß § 22 Abs. 5 DSchG). Denkmäler sind auch vor mittelbaren Beeinträchtigungen durch Vorhaben in der Umgebung (ca. 1000 m) geschützt; bei der Beurteilung der Beeinträchtigung kommt es auf das Urteil eines sachverständigen Betrachters an (OVG NRW, Urt. v. 6.2.1992 -11 a 2313/89). Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt (§ 9 Abs. 2 DSchG).

Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben entgegen, wenn es Belange des Denkmalschutzes mehr als nur geringfügig beeinträchtigt und die Versagung der Erlaubnis zu den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen und privaten Betroffenheiten nicht außer Verhältnis steht (OVG NRW, Urt. v. 4.12.1991 -7 a 1113/90 -OVGE 42, 235). Ein überwiegendes öffentliches Interesse könnte z.B. vorliegen, wenn die geplante Fläche in der Umgebung des Denkmals die einzige Möglichkeit einer Gemeinde ist, eine Konzentrationszone auszuweisen.

Die für die Genehmigung der Windkraftanlage zuständige Behörde hat die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in angemessener Weise zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG), d.h. der Denkmalschutz hat den gleichen Stellenwert und die gleiche Bedeutung wie bei einem gesonderten denkmalschutzrechtlichen Verfahren (OVG NRW, Urt. v. 18.5.1984 -11 a 1776/83 -OVGE 37, 124). Die Erlaubnis der Denkmalbehörde kann auch gesondert beantragt werden (§ 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG).

8.2.4 Straßenrecht

Nach § 9 Bundesfernstraßengesetz und § 25 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen gelten innerhalb bestimmter Entfernungen zu Bundesautobahnen, Landes- und Kreisstraßen Anbauverbote und -beschränkungen. Im Bereich der Anbaubeschränkungen bedarf die Erteilung einer Bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Zustimmung der zuständigen Straßenbaubehörde, von Anbauverboten können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden. Hinsichtlich des Verfahrens wird auf den Gem. RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr und des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 04.02.1997 (SMBl. NRW. 911) über die Zusammenarbeit der Straßenbaubehörden und der Bauaufsichtsbehörden bei Anbauvorhaben an Straßen des überörtlichen Verkehrs (Anbauerlass) verwiesen.

Wegen der für den schnellen Straßenverkehr von Windkraftanlagen ausgehenden Gefahren (z.B. Brand, Eiswurf) wird empfohlen, von klassifizierten Straßen Abstände gemäß Nr. 5.3.3.2 einzuhalten, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht auf andere Weise auszuschließen ist.

8.2.5 Luftverkehrsrecht

Baubeschränkungen ergeben sich nach den §§ 12 - 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nicht nur innerhalb festgesetzter Bauschutzbereiche gem. §§ 12 und 17 LuftVG, sondern auch sonst in der Umgebung von Flugplätzen. Anlagen mit einer Bauhöhe von mehr als 100 m über Grund gemäß § 14 LuftVG bedürfen der vorherigen Zustimmung der Luftfahrtbehörden. Das gleiche gilt für Anlagen von mehr als 30 m Höhe auf natürlichen oder künstlichen Bodenerhebungen, sofern die Spitze dieser Anlage um mehr als 100 m die Höhe der höchsten Bodenerhebung im Umkreis von 1,6 km im Halbmesser um die für die Anlage vorgesehene Bodenerhebung überragt. Im Umkreis von 10 km Halbmesser um einen Flughafenbezugspunkt gilt als Höhe der höchsten Bodenerhebung die Höhe des Flughafenbezugspunktes. Auf den Gem. RdErl. v. 5.7.2004 "Zusammenarbeit der Genehmigungsbehörden mit den zivilen/militärischen Luftfahrtbehörden im Genehmigungsverfahren von Windkraftanlagen" wird verwiesen.

Die allgemeinen baurechtlichen Vorschriften, zu denen auch das Gebot gehört, mit Vorhaben im Außenbereich auf den luftverkehrsrechtlich genehmigten Betrieb eines Segelfluggeländes Rücksicht zu nehmen, werden nicht durch vorrangige Regelungen des Luftverkehrsgesetzes verdrängt (BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 -4 C 1.04 -ZfBR 2005, 275).

Für die Überwachung der Einhaltung der Luftverkehrssicherheit sind gemäß § 61 BauO NRW die Bauaufsichtsbehörden zuständig.

8.2.6 Wasserstraßenrecht

Nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 Bundeswasserstraßengesetz ( WaStrG) bedarf die Errichtung, die Veränderung und der Betrieb von Anlagen am Ufer einer Bundeswasserstraße einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraßen oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist. Windkraftanlagen am Ufer einer Bundeswasserstraße sind daher gemäß § 31 Abs. 2 WaStrG dem Wasser- und Schifffahrtsamt anzuzeigen.

8.2.7 Militärische Anlagen

Nach § 3 Schutzbereichgesetz ist für die Errichtung, Änderung oder Beseitigung von baulichen oder anderen Anlagen innerhalb der Schutzbereiche die Genehmigung der Schutzbereichbehörden (Wehrbereichsverwaltung) erforderlich. Im Übrigen wird auf den Gem. RdErl. v. 5.7.2004 "Zusammenarbeit der Genehmigungsbehörden mit den zivilen/militärischen Luftfahrtbehörden im Genehmigungsverfahren von Windkraftanlagen" verwiesen.

9 Aufhebung des Gem. RdErl. v. 3.5.2002

Der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport, des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und der Staatskanzlei vom 03.05.2002 - Windenergie-Erlass - WEA-Erl. - (MBl. NRW. 2002 S. 742/SMBl. NRW. 2310) wird aufgehoben.

ENDE

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