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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer- Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW)

Vom 9. Dezember 2008
(GV. Nr. 36 vom 18.12.2008 S. 774)
Gl.-Nr.: 2331



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel I
Änderung des Baukammerngesetzes

Das Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 786), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fußnote:

"Dieses Gesetz dient auch zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl EU Nr. L 363 S. 141)."

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "technische," das Wort "energetische," eingefügt.

b) In Absatz 2 wird nach dem Wort "technische," das Wort "energetische," eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz werden vor dem Wort "Architektenliste" die Wörter "von der Architektenkammer geführten" eingefügt und nach dem Wort "Stadtplanerliste" die Angabe "( § 3 Abs. 1)" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "darf" die Wörter ", auch in fremdsprachlicher Übersetzung," gestrichen.

4. § 3

§ 3 Architektenlisten, Stadtplanerliste

(1) Die Architektenkammer ( § 12) führt je eine Liste der Architekten und Architektinnen, der Innenarchitekten und Innenarchitektinnen, der Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen sowie der Stadtplaner und Stadtplanerinnen.

(2) Über die Eintragung und die Löschung gemäß § 6 Buchstabe d entscheidet der Eintragungsausschuss. Über die Eintragung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

(3) Der Eintragungsausschuss entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigung für in die Liste der Architekten und Architektinnen eingetragene Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Nachweis

  1. der Berufserfahrung von Architekten und Architektinnen mit abgeschlossener Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur an einer deutschen Fachhochschule oder mit einer entsprechenden Ausbildung an einer deutschen Gesamthochschule, soweit die Studiendauer weniger als vier Jahre, mindestens jedoch drei Jahre betragen hat,
  2. der Berufsbefähigung von Architekten und Architektinnen mit einem Prüfungszeugnis, das vor dem 1. Januar 1973 in einem Studiengang für Architektur von einer deutschen Ingenieur- oder Werkkunstschule ausgestellt wurde, nach Artikel 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 und Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 11 Buchstabe a vierter Gedankenstrich der Richtlinie 85/384/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 223 S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), - RL 85/384/EWG -,

nachdem er die entsprechenden Voraussetzungen zuvor festgestellt hat.

(4) Der Eintragungsausschuss entscheidet ferner über die Ausstellung von Bescheinigungen zum Nachweis der für die Tätigkeit als Innenarchitekten, Innenarchitektinnen, Landschaftsarchitekten, Landschaftsarchitektinnen, Stadtplaner oder Stadtplanerinnen erforderlichen Voraussetzungen nach Artikel 8 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG - ABl. EG Nr. L 19/16 vom 24. Januar 1989), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), bei Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ihren Beschäftigungsort im Land Nordrhein-Westfalen haben und danach die Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenlisten oder die Stadtplanerliste erfüllen.

wird gestrichen.

5. § 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 4 Eintragung

(1) In die Liste ihrer Fachrichtung wird auf Antrag die Person eingetragen, die ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen hat und

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