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Regelwerk

Änderungstext

Änderung des Runderlasses "Fliegende Bauten(FlBau NRW)"
RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr -X a 4 - 125 -

Vom 22.Mai.2012
(MBl. NRW Nr. 17 vom 20.06.2012 S. 460)


Der RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 20.02.2008 (MBl. NRW. S.114) wird wie folgt geändert:

1. In der Gliederung wird in der Angabe zu Teil II in Nummer 3 und in Nummer 5 jeweils das Wort "Besondere" gestrichen und Nummer 4 wie folgt neu gefasst:

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4. Besondere Bauvorschriften für SchaustellergeschäfteBesondere Bauvorschriften für Schaustellergeschäfte "4 Bauvorschriften für Fahrgeschäfte".

2. In der Überschrift des Teil II werden die Wörter "Mai 2007" durch die Wörter "Juni 2010" ersetzt.

3. In Teil II wird Nummer 1.2.4 aufgehoben.

1.2.4 Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte sind Anlagen, bei denen Personen (Besucher) Sachgegenstände, Speisen oder Getränke gewinnen oder erwerben können.

Die Nummern 1.2.5 bis 1.2.10 werden die Nummern 1.2.4 bis 1.2.9.

4. In Teil II wird Nummer 2.5.3 wie folgt neu gefasst:

alt neu
 2.5.3 Ortsveränderliche Scheinwerfer müssen gegen Herabfallen mit einer Sicherung aus nichtbrennbarem Baustoff gesichert sein. " 2.5.3

Ortsveränderliche Einrichtungen wie Scheinwerfer, Lautsprecher oder Projektoren sind mit einer nichtbrennbaren Sekundärsicherung (z.B. Sicherungsseil) gegen Herabfallen zu sichern. Ein möglicher Fallweg ist so gering wie möglich zu halten."

5. In Teil II wird in Nummer 3 in der Überschrift das Wort "Besondere" gestrichen.

6. In Teil II wird der Gliederungsabschnitt 4 wie folgt neu gefasst:

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 4 Besondere Bauvorschriften für Schaustellergeschäfte

4.1 Fahrgeschäfte

4.1.1 Allgemeine Anforderungen

4.1.1.1 Fahrgeschäfte mit bewegten und/oder ausschwingenden Teilen müssen einen Sicherheitsabstand von mindestens 1 m von anderen baulichen Anlagen und festen Gegenständen haben. In der Nähe von Bäumen ist deren Bewegung, z.B. im Wind, zusätzlich zu berücksichtigen. Zu Starkstromfreileitungen ist ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten.

4.1.1.2 Bewegte, für Fahrgäste bestimmte Teile, insbesondere ausschwingende Fahrgastsitze, müssen von anderen festen oder bewegten Teilen des Fahrgeschäftes so weit entfernt sein, dass die Fahrgäste nicht gefährdet sind. Bei bewegten Teilen und festgelegten Bahnen sind folgende Abstände - von der seitlichen Sitzbegrenzung gemessen - erforderlich, sofern nicht Schutzvorrichtungen angebracht sind:

  • 0,50 m bei einer Geschwindigkeitsdifferenz von bis zu 20 m/s,
  • 0,70 m bei einer Geschwindigkeitsdifferenz von über 20 m/s.

Oberhalb des Fahrzeugbodens muss ein freier Raum von mindestens 2 m Höhe vorhanden sein. Ist der Fahrgast durch eine Vorrichtung oder durch Art und Betriebsweise des Fahrgeschäftes am Aufstehen gehindert, so genügt eine Mindesthöhe über dem Fahrgastsitz von 1,50 m. Die Höhe ist vom Boden bzw. vom Sitz aus jeweils rechtwinklig zur Fahrbahnebene zu messen und in voller Sitzbreite freizuhalten (Lichtraumprofil). Bei Verwendung von Schutzkörben kann eine geringere Höhe gestattet werden. Für Riesenräder gilt Nr. 4.1.7.1.

4.1.1.3 Die Fahrbahngrenzen ausschwingender Fahrgastsitze oder -gondeln sind so festzulegen, dass Zuschauer nicht gefährdet werden können. Der Sicherheitsabstand muss mindestens 0,50 m betragen.

4.1.1.4 Die Fahrzeuge und Gondeln müssen fest angebrachte Sitze und Vorrichtungen zum Festhalten sowie nötigenfalls zum Anstemmen der Füße haben. Können die Fahrgäste vom Sitz abgehoben werden oder abrutschen oder sind sie zeitweise mit dem Kopf nach unten gerichtet, so sind in den Fahrzeugen oder Gondeln ausreichende Fahrgastsicherungen erforderlich. Kann das Versagen der Fahrgastsicherung zum Absturz eines Fahrgastes führen, so muss zusätzlich eine weitere von der ersten unabhängige Fahrgastsicherung (z.B. Schutzkorb) vorhanden sein; hiervon kann abgewichen werden, wenn durch die Ausführung der ersten Fahrgastsicherung eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird. Diese Forderung ist z.B. erfüllt bei körpergerecht gestaltetem Sicherungsbügel und besonders geformten Sitzen, wenn die Bauteile des Sicherungsbügels und seiner Verriegelungseinrichtung doppelt (redundant) ausgeführt sind und die Teile so bemessen sind, dass bei Versagen eines Einzelbauteils der Sicherungsbügel nicht durch Verformung unwirksam wird. Bei Fahrgeschäften ohne Fahrgastsicherung ist das Rückwärtsfahren nicht gestattet.

4.1.1.5 Die Einstiegsöffnungen in Fahrzeuge oder Gondeln dürfen nicht höher als 0,40 m über den Zugangspodien liegen und müssen Schließvorrichtungen haben. Bei Kinderfliegerkarussellen und allen schnell laufenden Fahrgeschäften2)

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