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Regelwerk
Änderungstext

Sonderbauverordnung und Verordnung zur Änderung der Verordnung über bautechnische Prüfungen

Vom 2. Dezember 2016
(GV. NRW. vom 04.01.2017 S. 2)
Gl.-Nr.: 232



Auf Grund des § 85 Absatz 1 Nummer 1, 5, 6, 8 und 9, Absatz 2, 3, 4 und 8 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256) und insoweit nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr:

Artikel 1
SBauVO - Sonderbauverordnung
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)

§ 12 der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Ist eine von § 1 Absatz 2 Satz 1 der Sonderbauverordnung abweichende höhere Anzahl von Besucherinnen und Besuchern je m² Grundfläche des Versammlungsraumes vorgesehen, sind die schnelle und sichere Erreichbarkeit der Ausgänge ins Freie und die Möglichkeit zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsmaßnahmen gesondert darzustellen."

2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Für Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung, für die ein Brandschutzkonzept nicht gefordert ist, müssen die Bauvorlagen Angaben enthalten über
  1. die Sicherheitsbeleuchtung,
  2. die Sicherheitsstromversorgung,
  3. die Alarmierungseinrichtungen,
  4. die Brandmeldeanlage und
  5. die Rettungswege auf dem Grundstück.
"(5) Für Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung müssen die Bauvorlagen zusätzliche Angaben enthalten über die Anzahl der Gastbetten und ihre Zuordnung zu Beherbergungsräumen nach § 56 der Sonderbauverordnung. Für Beherbergungsstätten, für die ein Brandschutzkonzept nicht gefordert ist, müssen die Bauvorlagen Angaben enthalten über
  1. die Sicherheitsbeleuchtung,
  2. die Sicherheitsstromversorgung,
  3. die Alarmierungseinrichtungen,
  4. die Brandmeldeanlage und
  5. die Rettungswege auf dem Grundstück."

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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