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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 8. Juli 2021
(GV. NRW Nr. 52 vom 14.07.2021 S. 891)



Artikel 1

Das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 211), das durch Gesetz vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift von § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 " § 1 Änderung der Nutzung eines Gebäudes mit Hofstelle im Außenbereich"

2. Nach § 1 werden die folgenden §§ 2 und 3 eingefügt:

" § 2 Mindestabstand für privilegierte Windenergieanlagen

(1) § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1.000 Metern zu Wohngebäuden

  1. in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), sofern dort Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind, oder
  2. im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Absatz 6 BauGB

einhalten. Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes bis zum nächstgelegenen Wohngebäude im Sinne des Satzes 1, das zulässigerweise errichtet wurde oder errichtet werden kann.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn in einem Flächennutzungsplan für Vorhaben der in Absatz 1 beschriebenen Art vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] eine Darstellung für Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB erfolgt ist.

(3) Soweit vor Ablauf des 23. Dezember 2020 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB eingegangen ist, findet Absatz 1 keine Anwendung. Gleiches gilt, soweit vor Ablauf des [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Regelung] die Anlage zwar noch nicht errichtet, aber entweder bereits genehmigt war oder nach Satz 1 ein vollständiger Antrag für die Anlage vorlag und statt ihrer eine Anlage am selben Standort mit gleicher, geringfügig höherer oder niedrigerer Höhe errichtet werden soll.

§ 3 Berichtspflicht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag nach Ablauf von fünf Jahren über die Auswirkungen dieses Gesetzes."

3. Der bisherige § 2 wird § 4 und wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 186) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. 2014 S. 968) aufgehoben.

" § 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 211549

ENDE

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