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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 15. September 2021
(GV. NRW. Nr. 70 vom 28.09.2021 S. 1102)
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in Verbindung mit § 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), dessen Satz 1 zuletzt durch Verordnung vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 180) geändert worden ist, insoweit im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, sowie auf Grund des § 19 Nummer 4 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), verordnet das Ministerium des Innern:
Der Kostentarif der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung vom 12. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 966), die durch Verordnung vom 16. September 2020 (GV. NRW. S. 907) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Tarifstelle 7.3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7.3 Sonstige Beurkundungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse | "7.3 Bauüberwachung". |
b) Nach der Angabe zu Tarifstelle 7.3 wird folgende Angabe eingefügt:
"7.4 Sonstige Beurkundungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse".
2. Tarifstelle 1.3.3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "im Liegenschaftskataster nach Berücksichtigung von Verschmelzungen" durch die Wörter "durch die Vermessung" ersetzt.
b) In Satz 3 Buchstabe f wird die Angabe "250.000" durch die Angabe "100.000" ersetzt.
3. In Tarifstelle 1.3.4 wird die Angabe "und 1.3.4.2" durch die Angabe "bis 1.3.4.3" ersetzt.
4. Der Tarifstelle 1.3.4 wird folgende Tarifstelle 1.3.4.3 angefügt:
"1.3.4.3 Besteht der Abschnitt einer zwei Flurstücke trennenden neuen Flurstücksgrenze neben den Anfangs- und Endpunkten aus mehr als vier weiteren neuen Grenzpunkten, ist ab dem fünften neuen Grenzpunkt jeweils ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der Gebühr gemäß Tarifstelle 1.3.2 Buchstabe b zu erheben."
5. Tarifstelle 1.4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Gebühr für die amtliche Vermessung zur Erfüllung der gesetzlichen Gebäudeeinmessungspflicht ist je Gebäude und Anbau gemäß den Tarifstellen 1.4.1 bis 1.4.3 zu bemessen. | "Die Gebühr ist je Gebäude und Anbau, soweit die Gebäudeeinmessungspflicht besteht, gemäß den Tarifstellen 1.4.1 bis 1.4.3 zu bemessen." |
6. T arifstelle 1.4.3 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "Teilabbruch" wird durch das Wort "Teilabbrüchen" ersetzt.
b) Das Wort "ist" wird durch die Wörter "sind für" ersetzt.
c) Die Angabe "Buchstabe b" wird durch die Wörter "pauschal Normalherstellungskosten in Höhe von 30.000 Euro je betroffenem Grundstück" ersetzt.
7. Die Tarifstellen 2.1.1 bis 2.1.2.3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.1.1 Für Fortführungen des Liegenschaftskatasters auf Grund der Pflichten gemäß §§ 3 und 16 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV . N RW . S. 174) in der jeweils geltenden Fassung, für separate Verschmelzungen von Flurstücken sowie für Fortführungen von Amts wegen Gebühr: keine 2.1.2 Für jede sonst beantragte Fortführung des Liegenschaftskatasters sind Gebühren nach Tarifstelle 2.1.2.3 zu erheben. Dabei sind die Regelungen gemäß den Tarifstellen 2.1.2.1 und 2.1.2.2 zu berücksichtigen. 2.1.2.1 Die Gesamtgebühr nach Tarifstelle 2.1.2 darf vorbehaltlich Tarifstelle 2.1.2.2. 400 Euro nicht unterschreiten. 2.1.2.2 Die Fortführung auf Grund einer nachgeholten zurückgestellten Abmarkung ist gebührenfrei. Sind in diesem Zusammenhang keine weiteren Leistungen nach Tarifstelle 2.1.2.3 Buchstabe a bis c abzurechnen, ist die Regelung Tarifstelle 2.1.2.1 nicht anzuwenden. 2.1.2.3 Die Gebühr beträgt je
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(Stand: 31.01.2023)
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