Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

Hinweise für die Planung von Beherbergungsstätten in Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 7. Mai 2019
(Schreiben des Ministeriums der Finanzen, Az. 5111-0006-0401 45210)



Auf Ebene der Bauministerkonferenz der Bundesländer gibt es die: "Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten" (Muster-Beherbergungsstättenverordnung - MBeVO) Fassung Dezember 2000, (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Mai 2014), herunterzuladen auf der Seite www.Bauministerkonferenz.de - "Öffentlicher Bereich" - "Mustervorschriften / Mustererlasse" - "Bauaufsicht / Bautechnik".

In Rheinland-Pfalz ist diese "Muster-Beherbergungsstättenverordnung" bauaufsichtlich nicht eingeführt.

Beherbergungsstätten fallen deshalb in Rheinland-Pfalz als "ungeregelte Sonderbauten" unter den § 50 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz ( LBauO).

Bauherrinnen und Bauherrn sowie Planerinnen und Planer, können bei beiderseitigem Einverständnis, die MBeVO als Planungsgrundlage für Beherbergungsstätten in Rheinland-Pfalz verwenden.

Damit stehen allen am Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten Beteiligten und den sachverständigen Personen einheitliche Planungsvorgaben und Rahmenbedingungen zur Verfügung, die auch den unteren Bauaufsichtsbehörden (UBA) und den Brandschutzdienststellen (BSDST) als Prüfungsgrundlage dienen.

Abweichend von den Regelungen in § 7 MBeVO (Türen) können in Rheinland-Pfalz folgende besondere Anforderungen bei der Planung berücksichtigt werden.

"In Öffnungen notwendiger Flure zu Beherbergungsräumen sind abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MBeVO dicht schließende Abschlüsse ausreichend, wenn eine Brandmeldeanlage (BMA) mit automatischen Brandmeldern flächendeckend (Vollschutz) vorhanden ist."

Zusätzlich zu den Anforderungen in § 9 MBeVO (Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen) sind in Rheinland-Pfalz folgende besondere Anforderungen bei der Planung zu berücksichtigen.

"Bei Beherbergungsstätten sind im Sinne von § 44 Abs. 7 LBauO in den Beherbergungsräumen Rauchwarnmelder (RWM) anzuordnen, es sei denn es ist eine BMa mit automatischen Brandmeldern flächendeckend (Vollschutz) vorhanden.

Die Auslösung muss in Beherbergungsräumen nach § 11 MBeVO akustisch und optisch erkennbar sein."

Es wird gebeten, die unteren Bauaufsichtsbehörden darüber zu unterrichten.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 07.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion