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Regelwerk; Bau Brandschutz

Brandschutztechnische Anforderungen an Einrichtungen zum Zwecke der Pflege oder Betreuung
nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG)

- Rheinland-Pfalz -

Vom 16. April 2012
(Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen;aufgehoben)
Az 13.214-4535



Zur aktuellen Fassung

Das Rundschreiben erfolgt in Abstimmung mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur (ISIM) sowie dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie (MSAGD).

Das vorbezeichnete Landesgesetz ( LWTG) sieht Einrichtungen unterschiedlicher Konzeption für ältere und pflegebedürftige Menschen sowie für Menschen mit Behinderung vor und löst sich damit vom klassischen Heimbegriff. Für den Vollzug des LWTG sind die Beratungs- und Prüfbehörden (BP-LWTG) des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung zuständig (vgl. Abschnitt 4.1).

Einrichtungen im Sinne des LWTG können Gebäude oder Nutzungseinheiten sein, an die zur Abwehr von Gefahren im Einzelfall besondere Anforderungen nach § 50 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) zu stellen sind. Die Prüfung der Notwendigkeit besonderer Anforderungen ist vor allem deshalb erforderlich, weil die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen der Pflege oder Betreuung bedürfen und daher gegebenenfalls für den Brandfall nutzungsspezifische Vorkehrungen zu treffen sind. Dies gilt insbesondere für Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Personen, die sich im Brandfall nicht selbst retten können.

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für Einrichtungen im Sinne des LWTG sind zur Sicherstellung einer einheitlichen bauaufsichtlichen Zuordnung und brandschutztechnischen Beurteilung die Ausführungen zu beachten.

1 Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot nach § 4 LWTG

Gebäude (oder Gebäudeteile) mit vorbezeichneten Einrichtungen sind bauliche Anlagen im Sinne des § 50 LBauO, bei deren brandschutztechnischer Beurteilung die Regelungen der Abschnitte 1.1 bis 1.12 zu berücksichtigen sind.

1.1 Wände und Stützen sowie Decken

Tragende und aussteifende Bauteile wie Wände, Pfeiler und Stützen sowie Decken müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Gebäuden mindestens feuerhemmend sein.

Wände zwischen Schlafräumen sowie Wände zwischen diesen und sonstigen Räumen müssen feuerhemmend sein, aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und die Anforderungen an Trennwände nach § 29 Abs. 3 Satz 1 LBauO erfüllen. Entsprechendes gilt für die persönlichen Aufenthaltsräume innerhalb von Nutzungseinheiten für Hausgemeinschaften nach Abschnitt 1.4.

Wände notwendiger Flure müssen § 35 Abs. 3 LBauO entsprechen und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

Trennwände müssen § 29 LBauO entsprechen und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

Außenflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche mindestens schwer entflammbar, im Übrigen nicht brennbar sein.

1.2. Evakuierungsabschnitte

Geschosse mit mehr als 20 Betten, ausgenommen zu ebener Erde liegende Geschosse, müssen durch Brandwände in mindestens zwei möglichst gleich große Evakuierungsabschnitte unterteilt sein. Jeder Abschnitt muss mindestens eine eigene notwendige Treppe haben und über einen notwendigen Flur mit einem angrenzenden Evakuierungsabschnitt verbunden sein.

Öffnungen in Wänden von Evakuierungsabschnitten sind nur im Bereich notwendiger Flure zulässig. In diesen Öffnungen genügen feuerhemmende, selbstschließende und rauchdichte Türen, wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich bis zu 2,50 m beiderseits der Türen keine Öffnungen haben.

In Einrichtungen für Menschen mit Behinderung ist zu prüfen, ob aufgrund der Art der Behinderung auf Evakuierungsabschnitte verzichtet werden kann oder anstelle von Evakuierungsabschnitten die Schaffung sicherer Bereiche ausreichend ist (vgl. Abschnitt 4.1).

1.3. Rettungswege

1.3.1 Allgemeine Anforderungen

Für jeden Aufenthaltsraum müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige und möglichst entgegengesetzt liegende Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. An Stelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über eine auch im Brandfall sicher benutzbare Außentreppe auf das Grundstück führen; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.

Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nicht verschließbar sein und keine Schwellen haben; sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein und in Fluchtrichtung, bei zwei Fluchtrichtungen in Richtung des ersten Rettungswegs, aufschlagen.

Türen, die dem Brandschutz dienen (Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutztüren, dicht- und selbstschließende Türen) und von den Bewohnerinnen und Bewohnern regelmäßig genutzt werden, sind technisch so auszuführen, dass sie von den betroffenen Personen leicht zu öffnen und sicher benutzbar sind; dies ist bei Türen mit bauaufsichtlich zugelassenen Feststellanlagen oder Freilauf-Türschließern gewährleistet. Anforderungen an das Öffnen und Schließen von Türen ergeben sich auch aus DIN 18040-1: "Barrierefreies Bauen".

An Abzweigungen notwendiger Flure sowie an Türen im Zuge von Rettungswegen ist auf die Ausgänge deutlich und dauerhaft durch Sicherheitszeichen hinzuweisen. Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein.

1.3.2 Notwendige Treppen und notwendige Treppenräume

Notwendige Treppen müssen für den Transport von Personen auf Tragen (DIN EN 1865) geeignet sein. Die Treppen müssen eine nutzbare Laufbreite von mindestens 1,25 m und auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben; die Handläufe müssen fest und griffsicher sein und sind über Treppenpodeste fortzuführen. Treppenpodeste müssen eine Tiefe von mindestens 1,50 m haben. Wendeltreppen und Spindeltreppen sind nicht zulässig.

Notwendige Treppenräume müssen an der obersten Stelle Rauchabzüge im Sinne von § 34 Abs. 11 Satz 2 LBauO haben, die von jedem Geschoss aus bedient werden können. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

1.3.3 Notwendige Flure

Bekleidungen einschließlich Unterdecken und Dämmstoffe müssen in notwendigen Fluren und offenen Gängen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Bodenbeläge müssen mindestens schwer entflammbar sein.

In notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung darf die Entfernung zwischen Türen von Aufenthaltsräumen und notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie nicht größer als 15 m sein.

In notwendigen Fluren können einzelne Ausstattungsgegenstände sowie Pflegedienstplätze geringen Umfangs und kleinere Sitzgruppen insbesondere in Flurerweiterungen zugelassen werden, wenn

1.4 Hausgemeinschaften

Hausgemeinschaften sind abgeschlossene Wohnbereiche (Nutzungseinheiten) innerhalb einer Einrichtung nach Abschnitt 1, in denen Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung als Gruppe zusammen leben. Diese Wohnbereiche bestehen in der Regel aus einem gemeinschaftlich genutzten Aufenthaltsbereich mit Gemeinschaftsküche und den persönlichen Aufenthaltsräumen der zur Gemeinschaft gehörenden Mitglieder (persönliches Umfeld).

Eine Hausgemeinschaft soll eine Bewohneranzahl von 10 Personen nicht überschreiten und nicht mehr als 500 m2 Brutto-Grundfläche (BGF) haben. Innerhalb einer solchen Nutzungseinheit sind notwendige Flure nicht erforderlich, wenn

Eine Erhöhung der Bewohneranzahl auf bis zu insgesamt 15 Personen je Hausgemeinschaft kann zugelassen werden, wenn durch weitere Maßnahmen eine schnelle Räumung im Brandfall sichergestellt ist (eine ausreichende Anzahl an Personal insbesondere in den Nachtstunden in Verbindung mit technischen Maßnahmen wie die Schaffung zusätzlicher Ausgänge vorzugsweise ins Freie, die Behinderung der Rauchausbreitung durch z.B. selbstschließende Türen/Freilauf-Türschließer und Bildung von Rauchabschnitten).

Bei Hausgemeinschaften für Menschen mit Behinderung ist zu prüfen, ob aufgrund der Art der Behinderung mit Blick auf die Personenrettung Erleichterungen von den Anforderungen nach Abschnitt 1.4 zugelassen werden können (vgl. Abschnitt 4.1).

Zusätzliche Anforderungen an Nutzungseinheiten für Hausgemeinschaften können sich aus dem Räumungskonzept ergeben (vgl. Abschnitt 1.10).

1.5 Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Blitzschutzanlagen

Die Einrichtungen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall das Personal alarmiert werden kann; die Alarmierungseinrichtungen müssen auch über die automatische Brandmeldeanlage bei Auftreten von Rauch ausgelöst werden. Zur Warnung der Bewohner sind geeignete Einrichtungen vorzusehen.

Die Einrichtungen müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern und mit nicht automatischen Brandmeldern (Handfeuermelder) haben (Vollschutz nach der Norm DIN 14675). Die automatischen Brandmeldeanlagen müssen in einer Betriebsart ausgeführt sein, bei der mit technischen Maßnahmen Falschalarme vermieden werden (Betriebsart TM nach der Norm DIN/VDE 0833 Teil 2). Brandmeldungen sind unmittelbar und automatisch zur zuständigen Feuerwehr-Alarmierungsstelle zu übertragen.

Gebäude mit entsprechenden Einrichtungen müssen Blitzschutzanlagen haben.

1.6 Feuerlöscheinrichtungen

In notwendigen Fluren und in Nutzungseinheiten für Hausgemeinschaften ( Abschnitt 1.4) müssen geeignete Feuerlöscher vorhanden sein.

Einrichtungen in Gebäuden mit mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche müssen in der Regel Steigleitungen in ausreichender Anzahl haben. Anstelle von Steigleitungen können Wandhydranten verlangt werden, wenn diese aus besonderen Gründen (z.B. Gebäudestruktur, Löschwassereinspeisung) erforderlich sind.

Die Feuerlöscheinrichtungen sind gut sichtbar und leicht zugänglich anzuordnen.

1.7 Aufzüge

Aufzüge, die eigene Schächte im Sinne von § 36 LBauO haben müssen, sind mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung hat sicherzustellen, dass die Aufzüge das nicht vom Rauch betroffene Eingangsgeschoss, ansonsten das in Fahrtrichtung davor liegende Geschoss, anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.

1.8 Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsstromversorgung

In notwendigen Treppenräumen und in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie in notwendigen Fluren und in gemeinschaftlich genutzten Räumen von Hausgemeinschaften (Abschnitt 1.4) muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. Entsprechendes gilt für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge, auch in Nutzungseinheiten für Hausgemeinschaften, hinweisen.

Es muss eine Sicherheitsstromversorgung vorhanden sein, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung, der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmeldeanlage übernimmt.

1.9 Flächen für die Feuerwehr

Für Feuerwehrfahrzeuge müssen geeignete Zufahrten und ausreichende Bewegungsflächen vorhanden sein.

1.10 Brandschutzordnung, Räumungskonzept

Die erforderlichen betrieblichorganisatorischen Anforderungen sind im Einzelfall festzulegen.

Der Träger der Einrichtung (§ 7 LWTG) hat insbesondere

Die erforderlichen Anforderungen sind als Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufzunehmen (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 6 LBauO).

Ferner sind die Höchstanzahl der Bewohner je Hausgemeinschaft (Abschnitt 1.4) und gegebenenfalls die Zulassung von Pflegedienstplätzen, Sitzgruppen oder Ausstattungsgegenständen in notwendigen Fluren als Nebenbestimmungen aufzunehmen.

1.11 Beurteilung abweichender Nutzungskonzepte

Neben der konventionellen Raumanordnung von Bewohnerräumen mit ihrer Zugänglichkeit über notwendige Flure und dem offenen Nutzungskonzept für Hausgemeinschaften ohne notwendige Flure (Abschnitt 1.4) sind auch hiervon abweichende Nutzungskonzepte - insbesondere bei der Änderung bestehender Gebäude - möglich, beispielsweise für Gemeinschaftsbereiche mit anschließenden Bewohnerräumen, die über notwendige Flure oder offene Gänge zugänglich sind. Die für solche Nutzungskonzepte erforderlichen brandschutztechnischen Anforderungen sind insoweit im Einzelfall festzulegen.

1.12. Prüfungen

Die Bauaufsichtsbehörde hat an den Gefahrenverhütungsschauen der Brandschutzdienststelle in Einrichtungen nach Abschnitt 1 teilzunehmen. Sie hat dabei auch festzustellen, ob die nach der Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen zu veranlassenden Prüfungen rechtzeitig und ordnungsgemäß durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt wurden.

2 Einrichtungen mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung nach § 5 LWTG

2.1 Eigenständig betreute Wohngruppen für pflegebedürftige Menschen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 LWTG

Die Räume einer Wohngruppe nach Abschnitt 2.1 bilden eine Nutzungseinheit ( § 29 LBauO), bei deren brandschutztechnischer Beurteilung nach § 50 LBauO die Regelungen der Abschnitte 2.1.1 bis 2.1.7 zu berücksichtigen sind.

2.1.1 Rettungswege

Nutzungseinheiten nach Abschnitt 2.1 müssen jeweils in jedem Geschoss mindestens zwei möglichst entgegengesetzt liegende Ausgänge haben, die auf notwendige Flure, in voneinander unabhängige notwendige Treppenräume oder direkt ins Freie (auch über im Brandfall sicher benutzbare Außentreppen) auf das Grundstück führen. Die beiden Ausgänge dürfen nicht in denselben Rauchabschnitt eines notwendigen Flurs führen. Innerhalb der Nutzungseinheiten sind notwendige Flure nicht erforderlich. Gemeinschaftlich genutzte Bereiche größerer Nutzungseinheiten sollen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung beleuchtet werden können (z.B. Einzelbatterieleuchten).

Für Räumungsmaßnahmen müssen geeignete Flächen (z.B. notwendige Flure oder Treppenräume, Rauchabschnitte) vorhanden sein (vgl. Abschnitt 2.1.6). Notwendige Treppen müssen auch für den Transport von Personen auf Tragen (DIN EN 1865) geeignet sein (vgl. DIN 18065, Ziffer 6.3.3).

Sofern die Nutzungseinheiten für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind, können weitergehende Anforderungen erforderlich sein.

2.1.2 Aufenthaltsräume, Türen

Die persönlichen Aufenthaltsräume für die Mitglieder der Wohngruppe (persönliches Wohnumfeld) müssen durch raumabschließende feuerhemmende Wände aus nicht brennbaren Baustoffen von anderen persönlichen Aufenthaltsräumen und sonstigen Räumen getrennt sein. Türen in diesen Wänden müssen dicht schließend sein.

Ausgänge aus Nutzungseinheiten, die nicht direkt ins Freie führen, müssen in der Regel feuerhemmende, selbstschließende und rauchdichte Türen haben.

Türen, die dem Brandschutz dienen (Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutztüren, dicht- und selbstschließende Türen) und von den Bewohnerinnen und Bewohnern regelmäßig genutzt werden, sind technisch so auszuführen, dass sie von den betroffenen Personen leicht zu öffnen und sicher benutzbar sind; dies ist bei Türen mit bauaufsichtlich zugelassenen Feststellanlagen oder Freilauf-Türschließern gewährleistet. Anforderungen an das Öffnen und Schließen von Türen ergeben sich auch aus DIN 18040-1: "Barrierefreies Bauen".

2.1.3 Alarmierungseinrichtungen, Feuerlöscher

Alle Aufenthaltsräume, Flure sowie Arbeits- und Lagerräume der Nutzungseinheit müssen untereinander vernetzte Rauchwarnmelder mit in der Regel Netzstromversorgung haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Ist eine eingewiesene pflegende oder betreuende Person nicht ständig anwesend, muss eine automatische Weiterleitung der Meldung an eine besetzte Stelle erfolgen.

In jeder Nutzungseinheit muss mindestens ein geeigneter Feuerlöscher vorhanden sein.

2.1.4 Erleichterungen für kleinere Wohngruppen

Für Nutzungseinheiten, die nicht mehr als 200 m2 Brutto-Geschossfläche haben und für nicht mehr als sechs Bewohnerinnen und Bewohner bestimmt sind, können von den Abschnitten 2.1.1 und 2.1.2 abweichende Lösungen zugelassen werden. So kann z.B. der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr geführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die jeweilige Nutzungseinheit nicht für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt ist.

2.1.5 Erleichterungen für Nutzungseinheiten in Bestandsgebäuden

Werden die Nutzungseinheiten in bestehenden Gebäuden geschaffen, sind die für den Brandschutz erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz umzusetzen; das kann zu alternativen Lösungen führen. So kann z.B. eine andere Rettungswegführung als nach Abschnitt 2.1.1 zugelassen werden, wenn die bauliche Ausführung des zweiten Rettungswegs aufgrund ungünstiger vorhandener Bebauung nicht möglich oder nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden könnte. Grundlage für eine andere Rettungswegführung wäre beispielsweise die Aufteilung einer entsprechenden Nutzungseinheit in zwei baulich getrennte Bereiche (Trennwände und Abschlüsse nach § 29 LBauO); jeder Bereich müsste über eine notwendige Treppe oder einen notwendigen Flur und eine anleiterbare Stelle unmittelbar erreichbar sein und dürfte Bewohnerräume für höchstens sechs Personen haben.

2.1.6 Brandschutzordnung, Räumungskonzept

Der Träger der Einrichtung (§ 7 LWTG) hat rechtzeitig vor Aufnahme der Nutzung im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung für den Betrieb der jeweiligen Nutzungseinheit unter besonderer Berücksichtigung des Pflegebedarfs der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der gebäude- und raumspezifischen Besonderheiten zu erstellen.

In der Brandschutzordnung sind auch

festzulegen; in dem zu erstellenden Räumungskonzept sind auch geeignete Rettungsmittel (wie vorzuhaltende Rollstühle und Evakuierungsunterlagen für Matratzen, gegebenenfalls auch Brandfluchthauben) vorzugeben und die jeweils erforderlichen Rettungsmaßnahmen darzustellen.

2.1.7 Brandschutzunterweisung

Der Träger der Einrichtung (§ 7 LWTG) hat die für die Pflege zuständigen Personen der Wohngruppe sowie deren Bewohnerinnen und Bewohner in angemessener Weise und wiederkehrend mindestens einmal jährlich über die Brandschutzordnung einschließlich des Räumungskonzepts zu unterrichten und sie in die darin vorgesehenen Aufgaben und Pflichten einzuweisen. Unterrichtungen und Einweisungen sind zu dokumentieren.

An geeigneter Stelle der Nutzungseinheit ist ein Informationsblatt (Brandschutzordnung nach DIN 14096, Teil 1) über das Verhalten im Brandfall dauerhaft anzubringen.

2.2 Eigenständig betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderung nach § 5 Satz 1 Nr. 2 LWTG

Die Räume einer Wohngruppe nach Abschnitt 2.2 bilden eine Nutzungseinheit ( § 29 LBauO), deren brandschutztechnische Beurteilung von der Art und Schwere der Behinderung der Bewohnerinnen und Bewohner, insbesondere mit Blick auf die Personenrettung, sowie der Größe der Wohngruppe abhängig ist.

Einerseits können für diese Nutzungseinheiten, soweit die Mitglieder der Wohngruppe zur Selbstrettung befähigt sind oder es sich um kleinere Gruppen für Personen mit leichter Behinderung handelt, die Regelanforderungen der Landesbauordnung ausreichend sein, andererseits können aufgrund der Art und Schwere der Behinderung der Mitglieder der Wohngruppe besondere Anforderungen in Anlehnung an die Regelungen des Abschnitts 2.1 erforderlich sein.

2.3 Seniorenresidenzen nach § 5 Satz 1 Nr. 3 LWTG

Einrichtungen nach Abschnitt 2.3 sind Gebäude mit Wohnungen, die grundsätzlich nach den Regelanforderungen der Landesbauordnung zu beurteilen sind.

In solchen Gebäuden können Gemeinschaftsräume (z.B. Räume für Gastronomie oder Rehabilitation) vorhanden sein, die ggf. nach § 50 LBauO zu beurteilen sind.

2.4 Stationäre Hospize nach § 5 Satz 1 Nr. 4 LWTG

Einrichtungen nach Abschnitt 2.4 für mehr als 12 Personen können in Anlehnung an Abschnitt 1, im Übrigen an Abschnitt 2.1 beurteilt werden.

2.5 Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach § 5 Satz 1 Nr. 5

Einrichtungen nach Abschnitt 2.5 sind analog Abschnitt 2.4 zu behandeln.

2.6 Sonstige Einrichtungen nach § 5 Satz 1 Nr. 6 LWTG

Einrichtungen nach Abschnitt 2.6 können in Anlehnung an Einrichtungen gemäß Abschnitte 1 bis 2.5 beurteilt werden, soweit sie mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.

3 Selbstorganisierte Wohngemeinschaften nach § 6 LWTG

Die Räume einer Wohngemeinschaft nach Abschnitt 3 bilden eine Wohnung, die grundsätzlich nach den Regelanforderungen der Landesbauordnung zu beurteilen ist.

4 Anmerkungen

4.1 Beratungs- und Prüfbehörde nach LWTG (BP-LWTG)

Bauanträge für Vorhaben nach LWTG sind mit den für den Vollzug des LWTG zuständigen Landesstellen abzustimmen, insbesondere hinsichtlich der Einstufung der Einrichtung, der Darstellung der Betriebsabläufe (Betriebsbeschreibung) und der raumspezifischen Anforderungen einschließlich der Barrierefreiheit. Den Landesstellen obliegt auch die Bewertung einer Wohngruppe hinsichtlich des Pflegebedarfs (Intensivpflege) oder der Art und gegebenenfalls Schwere der Behinderung der Bewohner, soweit dies für die Festlegung brandschutztechnischer Anforderungen erforderlich ist.

4.2 Konkretisierung der Nutzung in der Baugenehmigung

In der Baugenehmigung ist die zulässige Nutzung der jeweiligen Einrichtung durch Vorgaben und Annahmen, die für die brandschutztechnische Beurteilung wesentlich sind (wie Anzahl und Verteilung der Bewohner, kein Intensivpflegebedarf, Art der Behinderung, 24h-Betreuung), zu konkretisieren und, soweit erforderlich, durch Nebenbestimmungen detailliert festzulegen.

Es sollte darauf hingewiesen werden, dass Änderungen der Vorgaben und Annahmen zu anderen Anforderungen führen können, die gegebenenfalls die Einholung einer neuen Baugenehmigung erforderlich machen.

4.3 Brandschutzaufklärung und -vorsorge

Die Träger von Wohngruppen nach Abschnitt 2.2, deren Nutzungseinheiten nach den Regelanforderungen der Landesbauordnung beurteilt werden können, und von Seniorenresidenzen nach Abschnitt 2.3 sowie selbstorganisierte Wohngemeinschaften nach Abschnitt 3 sollen darauf hingewiesen werden, Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und Personenrettung in Anlehnung an eine Brandschutzordnung (vgl. Abschnitte 2.1.6 und 2.1.7) zu treffen. Für Beratungen stehen die örtliche Feuerwehr und die zuständige Brandschutzdienststelle zur Verfügung.

4.4 Gebäude mit mehr als zwei Wohngruppen

Sind in einem Gebäude mehr als zwei Wohngruppen im Sinne des Abschnitts 2.1 oder 2.2 vorgesehen, ist auch zu prüfen, ob sich - neben den Anforderungen an die jeweiligen Wohngruppen - besondere Anforderungen gemäß § 50 LBauO auch an das Gebäude insgesamt ergeben.

5 Hinweis

Das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen "Brandschutztechnische Anforderungen an Heime" (Stand 12. Mai 2009) ist nicht mehr anzuwenden.

ENDE

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