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Regelwerk, Bau, Gefahrenabwehr

GVSLVO - Landesverordnung über die Gefahrenverhütungsschau
- Rheinland-Pfalz -

Vom 23. Dezember 1975
(GVBl. Nr. 3 vom 23.01.1976 S. 21; 12.10.1999 S. 325; 05.04.2005 S. 98 05)
Gl.-Nr.: 213-50-2


Auf Grund des § 35 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 des Landesgesetzes über den Brandschutz und die Technische Hilfe (BrandSchG) vom 27.Juni 1974 (GVBl. S. 265, BS 213-50) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales, Gesundheit und Sport verordnet:

§ 1 Gefahrenverhütungsschau 05

(1) Ziel der Gefahrenverhütungsschau ist die vorbeugende Abwehr von Gefahren durch Brände oder andere Gefahr bringende Ereignisse, die von in § 2 Abs. 1 aufgeführten Gebäuden aufgrund ihrer Art, ihrer Nutzung, ihrer Lage oder ihres Zustandes ausgehen und im Schadensfall insbesondere eine Gefährdung von Personen hervorrufen können.

(2) Bei der Gefahrenverhütungsschau stellt die Brandschutzdienststelle ( § 33 Abs. 2 und 6 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes - LBKG -) fest, ob die bauaufsichtlich vorgeschriebenen oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften angeordneten brandschutztechnischen Maßnahmen durchgeführt und die Einrichtungen im ordnungsgemäßen Zustand sind, insbesondere ob

  1. die Rettungswege im Gebäude benutzbar und - falls vorgeschrieben - frei von brennbaren Stoffen und gekennzeichnet sind,
  2. das Gebäude für die Feuerwehr zugänglich ist, im Brandfall die Möglichkeit zur Rettung von Menschen und Tieren besteht, eine wirksame Brandbekämpfung gewährleistet und die Löschwasserversorgung gesichert ist,
  3. die vorgeschriebenen Brandmeldeanlagen, Alarmierungseinrichtungen, Feuerlöscheinrichtungen sowie Feuerlöschgeräte vorhanden und betriebsbereit sind,
  4. die vorgeschriebenen Feuerwehrpläne vorhanden sind, die geforderten Brandschutzordnungen bekannt sind und eingehalten werden sowie Brandschutzbeauftragte und Selbsthilfekräfte in der geforderten Anzahl vorhanden und einsatzbereit sind.

§ 2 Geltungsbereich 05

(1) Der Gefahrenverhütungsschau unterliegen folgende Gebäude:

  1. Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen, wie Kurkliniken,
  2. Heime für alte, pflegebedürftige und behinderte Menschen und für Kinder und Jugendliche sowie vergleichbare Einrichtungen mit mehr als zwölf Betten,
  3. Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderhorte sowie vergleichbare Einrichtungen mit mehr als 20 Plätzen,
  4. Grundschulen, Hauptschulen, Regionale Schulen, Realschulen, Gymnasien, Integrierte Gesamtschulen, berufsbildende Schulen sowie Förderschulen,
  5. Beherbergungsstätten mit mehr als 20 Betten und
  6. Hochhäuser.

(2) Bei öffentlichem Interesse kann die nach § 33 Abs. 2 Satz 1 LBKG zuständige Behörde oder die obere Aufsichtsbehörde anordnen, dass auch nicht in Absatz 1 aufgeführte Gebäude der Gefahrenverhütungsschau unterliegen.

(3) Die regelmäßigen Überprüfungen von Gebäuden nach baurechtlichen Vorschriften durch die Bauaufsichtsbehörden und die Inspektionen der Gewerbeaufsicht unter Beteiligung der Brandschutzdienststellen gelten als Gefahrenverhütungsschau.

§ 3 Durchführung 05

(1) Die Gefahrenverhütungsschau soll den Eigentümerinnen und Eigentümern, den Besitzerinnen und Besitzern sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens eine Woche vor ihrer Durchführung angezeigt werden, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor.

(2) An der Gefahrenverhütungsschau sollen die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Besitzerinnen und Besitzer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten oder eine von ihnen beauftragte Person teilnehmen.

(3) Die Behebung erheblicher Mängel, die nicht sofort beseitigt werden können, ist anzuordnen und zu überwachen. Zur Behebung dieser Mängel ist eine Frist zu setzen; bei Gefahr im Verzug sind die Mängel unverzüglich zu beheben. Die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Besitzerinnen und Besitzer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten, die an der Gefahrenverhütungsschau Beteiligten und die nach dem Ergebnis betroffenen Stellen erhalten eine Ausfertigung der entsprechenden Anordnung.

(4) Sofern für die Anordnung zur Behebung der Mängel eine andere Behörde zuständig ist, ist dieser eine Mängelanzeige zuzuleiten.

(5) Nach Ablauf der in der Anordnung zur Behebung der Mängel gesetzten Frist ist grundsätzlich eine Nachschau durchzuführen. In begründeten Einzelfällen kann die Brandschutzdienststelle oder die nach Absatz 4 zuständige Behörde zulassen, dass eine ihr vorzulegende schriftliche Bestätigung der Mängelbehebung durch die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Besitzerinnen und Besitzer oder die sonstigen Nutzungsberechtigten ausreicht.

§ 4 Beteiligung anderer Stellen 05

(1) Bei Bedarf können andere Behörden und sachkundige Stellen an der Gefahrenverhütungsschau beteiligt werden.

(2) Die Brandschutzdienststelle soll vor Durchführung der Gefahrenverhütungsschau die zuständigen Aufgabenträger für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe ( § 2 LBKG) unterrichten.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde ist über die Gefahrenverhütungsschau zu unterrichten und auf Verlangen zu beteiligen.

§ 5 Fristen 05

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