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Regelwerk, Bau

Beteiligung der Brandschutzdienststellen im Baugenehmigungsverfahren
- Rheinland-Pfalz -

Vom 19. März 2004
(MinBl. 2004 S. 167; 05.11.2009 S. 290; 10.11.2014 S. 160)
Gl.-Nr.: 21312


Die Bauaufsichtsbehörde hat - sofern in der Landesbauordnung (LBauO) nichts anderes bestimmt ist - zu prüfen, ob einem Vorhaben baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 65 Abs. 1 LBauO). Dabei sind, soweit erforderlich, die Behörden und Stellen zu beteiligen, deren Aufgabenbereich berührt wird.

Zu den baurechtlichen Vorschriften gehören die Regelungen über den Brandschutz; sie bilden einen wesentlichen Teil der Bestimmungen der Landesbauordnung und der dazu erlassenen Verordnungen, Technischen Baubestimmungen und Verwaltungsvorschriften. Der Vollzug der Brandschutzbestimmungen berührt auch den Aufgabenbereich der Brandschutzdienststelle (Behörde nach § 33 Abs. 2 Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz - LBKG).

Die Beteiligung der Brandschutzdienststelle im Rahmen der Aufgabenerledigung der Sachverständigen gemäß § 7 der Landesverordnung über Sachverständige für baulichen Brandschutz vom 25. März 1997 (GVBl. S. 133, BS 213-1-14) wird durch die Verwaltungsvorschrift nicht berührt.

1 Die Brandschutzdienststelle ist zu beteiligen, wenn bei baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung nach § 50 LBauO, für die keine Verordnungen oder Technischen Baubestimmungen erlassen wurden, Erleichterungen von Vorschriften des Brandschutzes zugelassen werden sollen oder besondere Anforderungen zu stellen sind; diese können sich insbesondere erstrecken auf

2 Die Brandschutzdienststelle ist außerdem zu beteiligen

3 Über die Berücksichtigung von Anregungen und Bedenken der Brandschutzdienststelle entscheidet die Bauaufsichtsbehörde. Kommt diese bei der Prüfung der Stellungnahme zu der Feststellung, dass Anregungen und Bedenken nicht berücksichtigt werden können, so ist eine erneute, gegebenenfalls mündliche Anhörung der Brandschutzdienststelle erforderlich; die Bauaufsichtsbehörde unterrichtet die Brandschutzdienststelle über ihre abschließende Entscheidung.

4 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 26. Juli 1988 (MinBl. S. 392) ist außer Kraft getreten.

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