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Regelwerk, Bau

Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen nach dem Landesplanungsgesetz
(Besonderes Gebührenverzeichnis)

- Rheinland-Pfalz -

Vom 16. April 2005
(GVBl. 2005 S. 138)


Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 10 Abs. 1 Satz 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 212), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 Kostenpflicht

(1) Die Landesplanungsbehörden erheben für die Durchführung der Raumordnungsverfahren nach § 17 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) und für die Vornahme der vereinfachten raumordnerischen Prüfungen nach § 18 LPlG Gebühren und Auslagen.

(2) Die oberste Landesplanungsbehörde kann im Einzelfall Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung sowie Auslagenbefreiung oder Auslagenermäßigung anordnen, wenn die Durchführung des Raumordnungsverfahrens oder die Vornahme der vereinfachten raumordnerischen Prüfung ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.

von mehr als 5.000.000,00 EUR

bis 10.000.000,00 EUR um weitere 0,025 v. H. und

über 10.000.000,00 EUR um weitere 0,010 v. H.

(3) Erfolgt gemäß § 17 Abs. 7 Satz 5 LPlG nach Beendigung der Auslegung eine Erörterung oder eine Anhörung der Öffentlichkeit, so erhöht sich die Gebühr nach Absatz 2 um 500,00 EUR.

(4) Die Gebühr für die Vornahme einer vereinfachten raumordnerischen Prüfung beträgt 40 v. H. der Gebühr nach Absatz 2.

(5) Die Gebühr für die Überprüfung eines raumordnerischen Entscheids nach § 17 Abs. 10 Satz 3 LPlG beträgt 25 v. H. der ursprünglich nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Gebühr.

§ 2 Gebühren

(1) Die Gebühr bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der Herstellungskosten für das dem Raumordnungsverfahren oder der vereinfachten raumordnerischen Prüfung zugrunde liegende Vorhaben.

(2) Die Gebühr für die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens beträgt bei Herstellungskosten

bis 250.000,00 EUR 0,500 v. H.,

mindestens jedoch 1.000,00 EUR, und erhöht sich aus dem Mehrbetrag

von mehr als 250.000,00 EUR

bis 500.000,00 EUR um weitere 0,300 v. H.,

von mehr als 500.000,00 EUR

bis 1.000.000,00 EUR um weitere 0,200 v. H., von mehr als 1.000.000,00 EUR

bis 2.500.000,00 EUR um weitere 0,100 v. H., von mehr als 2.500.000,00 EUR.

bis 5.000.000,00 EUR um weitere 0,050 v. H.,

Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden zusätzlich erhoben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörde bestimmen sich nach den für die mitwirkende Behörde geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften.

§ 3 Auslagen

(1) Die in § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 des Landsgebührengesetzes (LGebG) aufgeführten Auslagen und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LGebG sind zu erstatten; die übrigen in § 10 Abs. 1 Satz 3 LGebG aufgeführten Auslagen und die sonstigen Auslagen sind in die Gebühren nach § 2 einbezogen.

(2) Neben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren und Auslagen werden als Auslagen die Gebühren und

§ 4 Übergangsbestimmung

(1) Für Raumordnungsverfahren, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung beantragt oder eingeleitet sind, werden Gebühren und Auslagen nach dem bisher geltenden Recht (§ 5 Abs. 2) erhoben.

(2) Für vereinfachte raumordnerische Prüfungen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung beantragt oder eingeleitet sind, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

§ 5 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 4

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